Einfuhrumsatzsteuer - Berechnung - FreibetragWenn ein deutsches Unternehmen bei einem Lieferanten mit Sitz innerhalb der Europäischen Union (EU) Produkte erwirbt, müssen die Waren im Empfängerland mit Umsatzsteuer belegt werden. Der Endverbraucher zahlt die Umsatzsteuer (USt) an den Händler, der sie an das Finanzamt abführt. Anders sieht es mit Warenlieferungen aus einem Drittland aus. Importe aus Staaten, die nicht Mitglied des Zollgebietes der Europäischen Gemeinschaft (EG) sind, unterliegen nicht der Umsatzsteuerpflicht. Daher verhindert der deutsche Staat durch die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt), dass Waren aus Drittländern ohne Versteuerung an die deutschen Verbraucher verkauft werden.

Der Zoll erhebt….

Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer und eine Abgabe für die Wareneinfuhr, die nicht vom Finanzamt, sondern von der Zollverwaltung erhoben wird. Die Steuer ist sowohl von Firmen als auch von Privatleuten zu zahlen, die zum Beispiel bei einem Internethändler in den USA oder in China Bestellungen aufgeben. Für zahlreiche Waren, die aus dem Ausland nach Deutschland importiert werden, muss Zoll gezahlt werden. Um das Erhebungsverfahren für Zölle und Einfuhrumsatzsteuer zu vereinfachen, gelten nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) die Vorschriften für Zölle sinngemäß auch für die Einfuhrumsatzsteuer. Die Gemeinsamkeiten beziehen sich auf:

  • das Abfertigungsverfahren
  • die Entstehung der Steuerschuld
  • die Berechnung der EUSt
  • die Zahlung der EUSt

Zollabgaben und Steuerbetrag werden vom Zoll in einem Arbeitsschritt erhoben. Auch wenn für ein Produkt wegen einer Sonderregelung kein Zoll anfällt, zieht die Zollverwaltung die EUSt ein. Die Steuerschuld entsteht für den deutschen Importeur in dem Moment, in dem er das Zollanmeldeformular bei der Zollstelle abgibt.

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In § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) werden Drittländer als die Gebiete festgelegt, die sich außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Gemeinschaft befinden. Das Zollgebiet wird in § 4 Abs. 1 Nr. 3 AWG als Gemeinschaftsgebiet nach Artikel 3 des Zollkodex definiert, wobei der Zollkodex eine Verordnung der EU aus dem Jahr 1992 zur Vereinheitlichung der Zölle darstellt.
Der ausländische Exporteur sollte an dem gelieferten Paket eine Zollinhaltserklärung anbringen, aus der das Absenderland deutlich zu erkennen ist. Auch der Warenwert sollte in der Zollinhaltserklärung angegeben werden, da sich die Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer nach dem Warenwert richtet. Fehlt der Warenwert, können die Zöllner ihn auch schätzen. Private Warenbestellungen bei Händlern in China, Japan oder den USA erfolgen häufig online und die Ware wird per Post oder durch einen Paketdienst zugestellt. Wenn aus der Zollinhaltserklärung der Warenwert ersichtlich ist, darf nach § 5 Abs. 2 Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) auch die Deutsche Post oder ein Bote der Versandunternehmen FedEx oder UPS die EUSt einkassieren und an den Zoll weiterleiten. Ansonsten muss der Empfänger der Ware sein Paket persönlich bei dem zuständigen Zollamt abholen und es vor den Augen eines Zöllners öffnen. Zum Nachweis des Herkunftslandes und des Warenwertes sollte der deutsche Käufer die Rechnung oder einen Ausdruck der Online-Kaufbestätigung vorlegen.

Höhe

Die Höhe der Einfuhrumsatzsteuer entspricht der inländischen Umsatzsteuer, die auch als Mehrwertsteuer bezeichnet wird, mit Sätzen von 19 % beziehungsweise 7 % für bestimmte Produkte. Auf dieser Seite  führt die deutsche Zollverwaltung eine Beispielliste von häufig in die EU eingeführter Waren mit den jeweiligen Zollsätzen und EUSt-Sätzen auf. Bei Durchsicht der Liste fällt auf, dass die Zollsätze sehr unterschiedlich ausfallen, während die Einfuhrumsatzsteuer in den meisten Fällen 19 % beträgt. Lediglich für Bücher oder Gemälde ist bei den aufgeführten Beispielen ein ermäßigter Satz von 7 % zu zahlen.

So wird die EUSt berechnet

Zur Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer legt der Zoll zunächst den Zollwert der Ware fest. Der Zollwert ist höher als der Warenwert, da er auch ausländische Steuern oder Versandkosten bis an die EU-Grenze beinhaltet. Von dem Zollwert wird zunächst die Zollabgabe berechnet. Der Zollwert plus der Zollbetrag plus die Beförderungskosten innerhalb der EU bilden die Berechnungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer, die 7 % beziehungsweise 19 % der Bemessungsgrundlage beträgt. Die Gesamtabgabe des deutschen Käufers ergibt sich aus der Summe von Zollbetrag und EUSt-Betrag, zu dem bei bestimmten Waren noch Verbrauchssteuern und gegebenenfalls separate Zollgebühren hinzukommen.

Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer: Freigrenze von 22 Euro

Bis zu einem Freibetrag von 22 Euro muss ein gewerblicher Importeur in Deutschland keine EUSt zahlen. Anders sieht es bei Geschenken aus, die deutsche Privatpersonen von privaten Absendern aus einem Drittland erhalten. Hier sieht das Umsatzsteuergesetz einen Freibetrag von 45 Euro vor, bis zu dem keine EUSt zu entrichten ist. Zur Berechnung des Warenwertes wird wieder die Zollinhaltserklärung herangezogen. Der dort vermerkte Warenwert und die ausländische Umsatzsteuer bilden die Grundlage für die Einschätzung des Zolls, ob es sich um eine steuerfreie Geschenksendung handelt. Anders als bei gewerblichen Sendungen wird bei privaten Lieferungen nicht überprüft, ob der angegebene Wert Portokosten oder Transportkosten beinhaltet.

Um als Geschenksendung zu gelten, muss die Lieferung folgende Kriterien erfüllen

  • die Sendung muss von einer Privatperson aus einem Drittland zu einer deutschen Privatperson erfolgen
  • es darf sich nicht um regelmäßige Lieferungen handeln
  • es darf sich nur um persönliche Gegenstände handeln, die keinen gewerblichen Einsatz vermuten lassen
  • der Empfänger der Lieferung darf weder etwas für die Sendung bezahlen noch eine andere Gegenleistung erbringen noch darf es sich um ein Tauschgeschäft handeln
  • erfolgen mehrere kleine Sendungen mit Werten von unter 45 Euro an einem Tag, werden die einzelnen Beträge addiert und bei einem Gesamtwert ab 45 Euro wird trotzdem Einfuhrumsatzsteuer fällig

Einfuhrumsatzsteuer USA

Auch für Einfuhren aus den USA gelten die gesetzlichen Regelungen wie Freigrenzen und Berechnung der Steuer. Für Waren, die aus den USA importiert werden gilt die Freigrenze von 22 Euro. Alle Waren mit geringerem Wert sind einfuhrabgabenfrei (Artikel 23 und 24 Zollbefreiungsverordnung). Lieferungen aus den USA mit einem Warenwert zwischen 22 Euro und 150 Euro bleiben ebenfalls zollfrei unterliegen aber der Einfuhrumsatzsteuer. Dabei zählt der Gesamtbetrag der für die Ware gezahlt wird. Fallen beispielsweise Portokosten an, zählen sie mit zu den Anschaffungskosten und werden nicht aus dem Rechnungsgesamtbetrag herausgerechnet. Die Einfuhrumsatzsteuer für USA Importe beginnt damit ab einem Warenwert von 20,01 Euro. Zoll fällt dabei allerdings nicht für alle Waren an, da einige von Zollgebühren befreit sind.

Einfuhrumsatzsteuer USA Freigrenze: Warenlieferungen bis 22 Euro

Einfuhrumsatzsteuer China mit Geschenkeregelung Trick

Vor allem chinesische Lieferanten nutzen die Geschenkeregelung gerne aus und werben auf ihren Internetseiten damit, dass Waren mit einem Bestellwert bis 45 Euro steuerfrei nach Deutschland eingeführt werden können. Der Empfänger erhält anschließend ein Paket, auf dessen Zollinhaltserklärung der Inhalt mit „gift“ für Geschenk angegeben ist. Dabei handelt es sich aber um einen Fall von Steuerhinterziehung, da der Absender in China keine Privatperson, sondern ein Unternehmen ist, für das die Steuerbefreiung für Geschenke nicht gilt.

Als Vorsteuer ansetzen

Der Zoll erklärt, dass berechtigte Unternehmen die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen dürfen. Um den Vorsteuerabzug nutzen zu können, muss es sich um eine Firma handeln, die nicht als Kleinunternehmen von der Umsatzsteuer befreit ist. Auch Privatpersonen, der Bund, Gemeinden in Deutschland und die deutschen Bundesländer sind nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

 

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