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	<title>Mehrwertsteuer News Archive - MehrwertSteuerRechner.de</title>
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	<title>Mehrwertsteuer News Archive - MehrwertSteuerRechner.de</title>
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	<item>
		<title>Mehrwertsteuer 2026: Was sich für Selbstständige und Kleinunternehmen ändert</title>
		<link>https://www.mehrwertsteuerrechner.de/mwst-news/mehrwertsteuer-2026-selbststaendige-kleinunternehmen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Moritz Laumann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 11 Dec 2025 12:54:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Mehrwertsteuer News]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ab Anfang 2026 greift eine Reihe steuerlicher Anpassungen, die aus politischen Beschlüssen und aus EU-Vorgaben hervorgehen. Die Entwicklung im Mehrwertsteuerrecht folgt damit einer längeren Linie europäischer Harmonisierung und nationaler Justierungen. Für die Praxis im Alltag ist das relevant, weil Preisberechnung, Rechnungen und Leistungszeitpunkte an klare Vorgaben gebunden sind und jede Veränderung direkte Konsequenzen hat. Neuer [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.mehrwertsteuerrechner.de/mwst-news/mehrwertsteuer-2026-selbststaendige-kleinunternehmen/">Mehrwertsteuer 2026: Was sich für Selbstständige und Kleinunternehmen ändert</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.mehrwertsteuerrechner.de">MehrwertSteuerRechner.de</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-weight: 400">Ab Anfang 2026 greift eine Reihe steuerlicher Anpassungen, die aus politischen Beschlüssen und aus EU-Vorgaben hervorgehen. Die Entwicklung im Mehrwertsteuerrecht folgt damit einer längeren Linie europäischer Harmonisierung und nationaler Justierungen. Für die Praxis im Alltag ist das relevant, weil Preisberechnung, Rechnungen und Leistungszeitpunkte an klare Vorgaben gebunden sind und jede Veränderung direkte Konsequenzen hat.</span></p>
<h1><span style="font-weight: 400">Neuer Fokus auf Gastronomie und Dienstleistungen</span></h1>
<p><span style="font-weight: 400">Der Bundestag hat beschlossen, dass Speisen in Gastronomiebetrieben ab 2026 dauerhaft </span><a href="https://www.mehrwertsteuerrechner.de/mwst-news/mehrwertsteuer-senkung-2026"><span style="font-weight: 400">mit 7 Prozent besteuert</span></a><span style="font-weight: 400"> werden sollen. Der reguläre Satz von 19 Prozent greift ausschließlich bei Getränken, auch wenn sie zusammen mit Speisen verkauft werden. Die klare Trennung verlangt eine saubere Pflege aller Produktdaten. Kassensysteme benötigen zudem eindeutige Zuordnungen, damit jeder Vorgang korrekt erfasst wird.</span></p>
<p><span style="font-weight: 400">Ein Blick in die zurückliegenden Jahre zeigt, wie stark Schwankungen die Unternehmen beschäftigt haben. Die Politik will mit dieser Festlegung Stabilität schaffen. Gastronomen erhalten damit eine verlässliche Grundlage für Kalkulationen und längerfristige Planungen.</span></p>
<h1><span style="font-weight: 400">Änderungen bei digitalen Leistungen und Onlinegeschäften</span></h1>
<p><span style="font-weight: 400">Digitale Services wie Softwarezugänge, Cloudspeicher oder Onlinekurse rücken stärker ins Blickfeld. Die EU hat in diesem Kontext für 2026 zusätzliche Präzisierungen angekündigt, die sich auf die Ortsbestimmung und auf bestimmte Kategorien digitaler Leistungen beziehen. Jedes Unternehmen, das digitale Inhalte verkauft oder bereitstellt, sollte die eigenen Prozesse daher entsprechend überprüfen.</span></p>
<p><a href="https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/Verbraucherinnen-und-Verbraucher/Informationen-und-Empfehlungen/Online-Banking-Online-Shopping-und-mobil-bezahlen/Online-Shopping/Worauf-beim-Online-Einkauf-zu-achten-ist/worauf-beim-online-einkauf-zu-achten-ist_node.html"><span style="font-weight: 400">In einem Onlineshop</span></a><span style="font-weight: 400"> sollten beispielsweise Produktpreise inklusive Mehrwertsteuer angegeben werden, wenn Umsatzsteuer anfällt. Wenn sich Steuersätze oder Besteuerungsregeln ändern, verlangt das eine sorgfältige Anpassung aller Preisangaben, Rechnungen und Produktdaten. </span></p>
<p><span style="font-weight: 400">Angesichts aktueller Reformen im Bereich der digitalen Wirtschaft empfiehlt sich zudem eine möglichst frühzeitige Überprüfung der Shop-Systeme.</span></p>
<h1><span style="font-weight: 400">Praktische Aufgaben für Selbstständige und kleine Unternehmen</span></h1>
<p><span style="font-weight: 400">Viele Unternehmen starten im Herbst mit der Steuervorbereitung. In dieser Phase lassen sich häufig vermeidbare Fehler erkennen. Sinnvoll ist eine Liste mit festen Prüfpunkten, darunter</span></p>
<ul>
<li style="font-weight: 400"><span style="font-weight: 400">Preise aktualisieren und für jedes Produkt den richtigen Satz hinterlegen</span></li>
<li style="font-weight: 400"><span style="font-weight: 400">Vorlagen für Angebote, Rechnungen und Verträge aktualisieren</span></li>
<li style="font-weight: 400"><span style="font-weight: 400">Einstellungen in Buchhaltungssoftware und Kassen prüfen</span></li>
<li style="font-weight: 400"><span style="font-weight: 400">Langfristige Aufträge durchgehen und Leistungszeiträume festhalten</span></li>
<li style="font-weight: 400"><span style="font-weight: 400">Produktstammdaten im Shop vollständig durchsehen</span></li>
</ul>
<p><span style="font-weight: 400">Zusätzlich empfiehlt ein Testlauf mit typischen Geschäftsfällen. Dabei zeigt sich schnell, ob Software korrekt rechnet oder ob einzelne Daten noch veraltet sind.</span></p>
<h2><span style="font-weight: 400">Anpassungen im Umsatzsteuerrecht und neue Pflichten</span></h2>
<p><span style="font-weight: 400">Neben den gastronomischen Besonderheiten steht die Steuerart im Mittelpunkt. Selbstständige, die bisher </span><a href="https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/,Lde/Startseite/Service/Was+versteht+man+unter+der+umsatzsteuerlichen+Istversteuerung_"><span style="font-weight: 400">mit der Istversteuerung</span></a><span style="font-weight: 400"> arbeiteten, behalten diese Option nur bei Einhaltung der Umsatzgrenzen des Vorjahres. Steigt der Umsatz deutlich, stellt die Sollversteuerung die Standardform dar. Dadurch entsteht ein stärkerer Fokus auf eine zeitnahe Buchführung, weil jeder Zahlungseingang und jede Rechnung relevant sind.</span></p>
<p><span style="font-weight: 400">Kleinere land- und forstwirtschaftliche Betriebe, deren Umsatz im Vorjahr nicht über 600.000 Euro lag, dürfen die Durchschnittssatzbesteuerung wählen. Seit 2025 liegt der pauschale Umsatzsteuersatz bei 7,8 Prozent. Es besteht die Möglichkeit, dass das zuständige Ministerium den Satz für 2026 erneut anpasst. Steigt der Umsatz über die Grenze, sollte der Betrieb prüfen, ob die Pauschalierung noch passt oder ob die Regelbesteuerung die richtige Einstufung darstellt. </span></p>
<h2><span style="font-weight: 400">Bedeutung für Kleinunternehmer und Selbstständige mit wechselnden Umsätzen</span></h2>
<p><span style="font-weight: 400">Unternehmer kleiner Teams oder Einzelbetriebe, insbesondere Kleinunternehmer, sollten ihre Umsätze genau beobachten. Überschreitet ein Kleinunternehmer die Umsatzgrenze, entfällt nämlich </span><a href="https://www.lexware.de/wissen/buchhaltung-finanzen/kleinunternehmerregelung/"><span style="font-weight: 400">die Kleinunternehmerregelung</span></a><span style="font-weight: 400">. Ab diesem Zeitpunkt greift die reguläre Umsatzsteuerpflicht, was Rechnungsstellung und Preisstruktur beeinflusst. Viele kleine Betriebe analysieren deshalb ihre Umsätze bereits Mitte des Jahres, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden. Die gesetzliche Grenze bleibt dabei ein wichtiger Orientierungspunkt. </span></p>
<h2><span style="font-weight: 400">Übergangsregelungen rund um den Jahreswechsel</span></h2>
<p><span style="font-weight: 400">Leistungen, die 2025 beginnen und 2026 enden, erfordern eine präzise Dokumentation. Nur so lässt sich eindeutig feststellen, welcher Steuersatz anzuwenden ist. Projekte mit mehreren Teilabschnitten sollten außerdem klare Abgrenzungen enthalten. Rechnungen für Anzahlungen erfordern eine besondere Sorgfalt, da Teilzahlungen einen anderen Zeitpunkt aufweisen als die Schlussrechnung.</span></p>
<h2><span style="font-weight: 400">Neue Regeln für Rechnungsstellung und Leistungszeitpunkt</span></h2>
<p><span style="font-weight: 400">Der Zeitpunkt der erbrachten Leistung ist maßgeblich für die steuerliche Behandlung. Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass eine Rechnung den Leistungszeitpunkt enthält, sonst droht der Verlust des Vorsteuerabzugs. Unternehmen mit länger laufenden Projekten sollten deshalb Rechnungen und Buchungs- bzw. Zahlungsdaten sorgfältig dokumentieren. Viele Unternehmen aktualisieren ihre Rechnungs- und Kassensysteme zum Jahreswechsel, damit alle Steuersätze korrekt hinterlegt sind. </span></p>
<p><span style="font-weight: 400">Eine veraltete Software erzeugt schnell falsche Beträge, besonders wenn sich gesetzliche Vorgaben ändern. Deshalb sollten Selbstständige auch technische Updates rechtzeitig umsetzen und prüfen, ob alle Daten zum Jahresanfang sauber erfasst sind.</span></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.mehrwertsteuerrechner.de/mwst-news/mehrwertsteuer-2026-selbststaendige-kleinunternehmen/">Mehrwertsteuer 2026: Was sich für Selbstständige und Kleinunternehmen ändert</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.mehrwertsteuerrechner.de">MehrwertSteuerRechner.de</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Gastronomie atmet auf: Mehrwertsteuer auf Speisen sinkt 2026 wieder auf 7%</title>
		<link>https://www.mehrwertsteuerrechner.de/mwst-news/mehrwertsteuer-senkung-2026/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Sebastian Wiercinski]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 19 Oct 2025 13:05:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Mehrwertsteuer News]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Berlin – Eine lang ersehnte Entlastung für die deutsche Gastronomie ist in Sicht. Ab 2026 wird der Mehrwertsteuersatz für Speisen in Restaurants und Cafés wieder dauerhaft von 19 % auf den ermäßigten Satz von 7 % gesenkt. Das Bundeskabinett hat einen entsprechenden Beschluss gefasst, der nun noch von Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden muss. Die [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.mehrwertsteuerrechner.de/mwst-news/mehrwertsteuer-senkung-2026/">Gastronomie atmet auf: Mehrwertsteuer auf Speisen sinkt 2026 wieder auf 7%</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.mehrwertsteuerrechner.de">MehrwertSteuerRechner.de</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Berlin – Eine lang ersehnte Entlastung für die deutsche Gastronomie ist in Sicht. Ab 2026 wird der Mehrwertsteuersatz für Speisen in Restaurants und Cafés wieder dauerhaft von 19 % auf den ermäßigten Satz von 7 % gesenkt. Das Bundeskabinett hat einen entsprechenden Beschluss gefasst, der nun noch von Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden muss. Die Entscheidung löst eine Welle der Erleichterung in einer Branche aus, die seit Jahren mit Krisen zu kämpfen hat, stößt aber auch auf Kritik.</p>
<p>Die Reduzierung der Mehrwertsteuer ist keine neue Maßnahme. Bereits während der Corona-Pandemie wurde der Steuersatz vorübergehend gesenkt, um die Gastronomiebetriebe in einer für sie existenzbedrohenden Zeit zu unterstützen. Diese Regelung lief jedoch Ende 2023 aus, was zu einer erneuten Belastung für viele Gastronomen führte, da der Satz zum 1. Januar 2024 wieder auf 19 % anstieg. Die Rufe nach einer dauerhaften Wiedereinführung des ermäßigten Satzes wurden lauter, begleitet von Demonstrationen und intensiver Lobbyarbeit der Branchenverbände.</p>
<h2>Hoffnung auf Entlastung und Investitionen</h2>
<p>Für die Gastronomen ist die erneute Senkung ein wichtiges Signal. Die Branche leidet unter den Folgen der Pandemie, gestiegenen Energie- und Lebensmittelpreisen sowie einem anhaltenden Personalmangel. Viele Betriebe stehen mit dem Rücken zur Wand. Vertreter des Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) betonen, dass die Steuersenkung den Betrieben notwendige finanzielle Spielräume für Investitionen in ihre Betriebe und Mitarbeiter verschaffen würde. Zudem könne so das Preis-Leistungs-Verhältnis für die Gäste verbessert werden, was letztlich der gesamten kulinarischen Vielfalt in Deutschland zugutekäme.</p>
<h2>Kritik: Ein reines Steuergeschenk?</h2>
<p>Doch nicht alle teilen die Euphorie. Kritiker befürchten, dass die Preissenkung nicht bei den Verbrauchern ankommen wird. Stattdessen könnten die Gastronomen die Ersparnis nutzen, um ihre durch die Inflation gestiegenen Kosten zu decken. Ob die Preise für Schnitzel, Pizza und Co. also tatsächlich sinken werden, bleibt abzuwarten.</p>
<h2>Was bedeutet das für die Verbraucher?</h2>
<p>Für die Gäste von Restaurants und Cafés stellt sich nun die Frage, ob sie ab 2026 tatsächlich günstiger essen gehen können. Ein Rechenbeispiel verdeutlicht die mögliche Ersparnis: Kostet ein Schnitzel 20 Euro, so entfallen darauf bei 19 % Mehrwertsteuer 3,19 Euro. Mit dem reduzierten Satz von 7 % wären es nur noch 1,31 Euro – eine Ersparnis von 1,88 Euro pro Gericht. Ob diese Ersparnis direkt an die Kunden weitergegeben wird oder von den Gastronomen zur Deckung gestiegener Kosten und für Investitionen genutzt wird, wird die Praxis zeigen. Wichtig für Verbraucher zu wissen ist außerdem, dass die Senkung ausschließlich für Speisen gilt, die vor Ort verzehrt werden. Für Getränke werden weiterhin 19 % Mehrwertsteuer fällig, mit Ausnahme von Milch, Mischgetränken mit hohem Milchanteil und Leitungswasser.</p>
<p>Die beschlossene Mehrwertsteuersenkung ist ein Kompromiss im Spannungsfeld zwischen der notwendigen Unterstützung einer krisengebeutelten Branche und der Sorge vor ausbleibenden Steuereinnahmen und geringen Effekten für die Verbraucher. Die kommenden Jahre werden zeigen, ob die Maßnahme die erhoffte Wirkung entfaltet und zur Sicherung der vielfältigen Gastronomielandschaft in Deutschland beitragen kann.</p>
<p><span class="ng-star-inserted">Möchten Sie selbst ausprobieren, wie sich die unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze von 19 % auf 7 % auf Preise auswirken oder andere Beträge für Ihre Kalkulation prüfen? Wenn Sie die Änderungen für sich selbst einmal durchspielen möchten, laden wir Sie herzlich ein. Nutzen Sie dafür einfach unseren kostenlosen und unkomplizierten <a href="https://www.mehrwertsteuerrechner.de/">MwSt Rechner</a></span><span class="ng-star-inserted">.</span></p>
<h3>Quellen</h3>
<ul>
<li><a href="https://www.dehoga-bundesverband.de/">Tillhub: Mehrwertsteuer Gastronomie: Der richtige Steuersatz 2025</a></li>
<li>SIDES: So viel Mehrwertsteuer zahlst du in der Gastronomie | 2025</li>
<li><a href="https://www.youtube.com/watch?v=videoseries">BR24: Mehrwertsteuer in der Gastro sinkt: Wird Essen gehen wieder günstiger?</a></li>
<li>resmio: Mehrwertsteuersenkung für die Gastronomie</li>
</ul>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.mehrwertsteuerrechner.de/mwst-news/mehrwertsteuer-senkung-2026/">Gastronomie atmet auf: Mehrwertsteuer auf Speisen sinkt 2026 wieder auf 7%</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.mehrwertsteuerrechner.de">MehrwertSteuerRechner.de</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Kasachstan erhöht Mehrwertsteuer ab 2026: Auswirkungen und Details</title>
		<link>https://www.mehrwertsteuerrechner.de/mwst-news/kasachstan-erhoeht-mehrwertsteuer-ab-2026-auswirkungen-und-details/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Sebastian Wiercinski]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 28 Jul 2025 12:28:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Mehrwertsteuer News]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ab dem Jahr 2026 wird Kasachstan die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) von derzeit 12 Prozent auf 16 Prozent anheben. Diese Änderung ist Teil einer umfassenderen Steuerreform, die darauf abzielt, zusätzliche Einnahmen für den Staat zu generieren. In diesem Bericht erfahren Sie alles Wichtige über die geplante Erhöhung, die offiziellen Quellen und wie Sie die Auswirkungen dieser Änderung [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.mehrwertsteuerrechner.de/mwst-news/kasachstan-erhoeht-mehrwertsteuer-ab-2026-auswirkungen-und-details/">Kasachstan erhöht Mehrwertsteuer ab 2026: Auswirkungen und Details</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.mehrwertsteuerrechner.de">MehrwertSteuerRechner.de</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Ab dem Jahr 2026 wird Kasachstan die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) von derzeit 12 Prozent auf 16 Prozent anheben. Diese Änderung ist Teil einer umfassenderen Steuerreform, die darauf abzielt, zusätzliche Einnahmen für den Staat zu generieren. In diesem Bericht erfahren Sie alles Wichtige über die geplante Erhöhung, die offiziellen Quellen und wie Sie die Auswirkungen dieser Änderung mit unserem Mehrwertsteuerrechner nachrechnen können.</p>
<h2>Hintergrund der Mehrwertsteuererhöhung</h2>
<p>Die Erhöhung der Mehrwertsteuer in Kasachstan wurde im Rahmen der Novellierung des Steuerrechts geplant und ist im Entwurf des Haushaltsgesetzes für die Jahre 2024 bis 2026 festgelegt. Ziel dieser Maßnahme ist es, die staatlichen Einnahmen zu erhöhen und damit die finanzielle Stabilität des Landes zu stärken. Laut offiziellen Schätzungen soll die Reform zusätzliche Einnahmen in Höhe von 4 bis 5 Billionen Tenge (kasachische Währung) generieren. Neben der Mehrwertsteuererhöhung umfasst die Steuerreform auch Vorschläge wie die Einführung einer „Luxussteuer“ auf teure Güter.</p>
<h2>Details der Änderung</h2>
<ul>
<li><strong>Aktueller Mehrwertsteuersatz:</strong> 12 Prozent</li>
<li><strong>Neuer Mehrwertsteuersatz ab 2026:</strong> 16 Prozent</li>
<li><strong>Zeitpunkt der Erhöhung:</strong> Ab dem 1. Januar 2026</li>
</ul>
<p>Es ist wichtig zu beachten, dass bestimmte Bereiche von dieser Erhöhung ausgenommen sind. So ist für Basismedikamente, Grundnahrungsmittel und neu erschienene Bücher eine Befreiung von der Umsatzsteuer geplant. Zudem soll für kostenpflichtige medizinische Dienstleistungen ein reduzierter Steuersatz von 10 Prozent gelten. Diese Ausnahmen sollen sicherstellen, dass die Erhöhung nicht zu einer übermäßigen Belastung für die Bevölkerung führt, insbesondere in Bereichen des täglichen Bedarfs.</p>
<h2>Offizielle Quellen und Beschlussdatum</h2>
<p>Die Entscheidung zur Erhöhung der Mehrwertsteuer wurde in einer Pressemitteilung der kasachischen Regierung vom 9. April 2025 angekündigt. Der Vorschlag wurde von den Abgeordneten des Mazhilis, dem kasachischen Parlament, geprüft. Obwohl ein genaues Datum für den finalen Beschluss nicht explizit angegeben ist, deutet die Prüfung und Verabschiedung des Gesetzesentwurfs darauf hin, dass die Entscheidung im Laufe des Jahres 2025 getroffen wurde oder bereits im April 2025 weit fortgeschritten war.</p>
<p>Zusätzlich hat die Germany Trade &amp; Invest (GTAI) in einem Bericht vom 2. Mai 2025 die geplante Erhöhung bestätigt und darauf hingewiesen, dass die Änderungen noch vom Parlament endgültig verabschiedet werden müssen. Ein weiterer <a href="https://www.gtai.de/de/trade/kasachstan-wirtschaft/wirtschaftsausblick" rel="nofollow">Bericht vom 27. Mai 2025</a> erwähnt die potenziellen Auswirkungen der Mehrwertsteuererhöhung auf den Privatkonsum in Kasachstan.</p>
<h2>Auswirkungen der Mehrwertsteuererhöhung</h2>
<p>Die Erhöhung der Mehrwertsteuer um vier Prozentpunkte wird voraussichtlich zu höheren Preisen für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen führen, was den Privatkonsum beeinflussen könnte. Unternehmen und Verbraucher sollten sich auf diese Änderung vorbereiten, indem sie ihre Budgets und Preisstrukturen entsprechend anpassen.</p>
<p>Für Unternehmen, die in Kasachstan tätig sind, bedeutet die Erhöhung, dass sie ihre Buchhaltung und Steuerabrechnungssysteme aktualisieren müssen, um den neuen Steuersatz korrekt anzuwenden. Zudem sollten sie prüfen, ob ihre Produkte oder Dienstleistungen unter die Ausnahmeregelungen fallen.</p>
<h2>Berechnen Sie die Auswirkungen mit unserem Mehrwertsteuerrechner</h2>
<p>Um die konkreten Auswirkungen der Mehrwertsteuererhöhung auf Ihre Einkäufe oder Verkaufspreise zu verstehen, können Sie unseren <a href="https://www.mehrwertsteuerrechner.de" target="_blank" rel="noopener">Mehrwertsteuer Rechner</a> nutzen. Mit diesem Tool können Sie einfach den Netto-, Brutto- oder Mehrwertsteuerbetrag für verschiedene Steuersätze berechnen – sei es der aktuelle Satz von 12 Prozent oder der zukünftige Satz von 16 Prozent ab 2026.</p>
<p>Unser Rechner ist besonders benutzerfreundlich: Geben Sie einfach den gewünschten Betrag ein, wählen Sie den Steuersatz, und das Tool berechnet automatisch die entsprechenden Werte. So können Sie schnell und unkompliziert sehen, wie sich die Erhöhung auf Ihre Finanzen auswirkt.</p>
<h2>Fazit</h2>
<p>Die Erhöhung der Mehrwertsteuer in Kasachstan ab 2026 ist eine bedeutende steuerpolitische Maßnahme, die sowohl Unternehmen als auch Verbraucher betrifft. Durch die Nutzung unseres Mehrwertsteuerrechners können Sie die finanziellen Auswirkungen dieser Änderung besser einschätzen und sich entsprechend vorbereiten. Besuchen Sie <a href="https://www.mehrwertsteuerrechner.de" target="_blank" rel="noopener">www.mehrwertsteuerrechner.de</a>, um die Auswirkungen der Änderung einfach nachzurechnen.</p>
<div class="source">
<p><strong>Quellen:</strong></p>
<ul>
<li>Pressemitteilung der kasachischen Regierung vom 9. April 2025, veröffentlicht auf der offiziellen Website des Finanzministeriums (<a href="https://www.kgd.gov.kz" target="_blank" rel="noopener">www.kgd.gov.kz</a>). Hinweis: Das genaue Dokument ist über die Website des Ministeriums abrufbar.</li>
<li>Germany Trade &amp; Invest (GTAI), Bericht „Wirtschaftsdaten kompakt: Kasachstan“ vom 2. Mai 2025, verfügbar über <a href="https://www.gtai.de" target="_blank" rel="noopener">www.gtai.de</a>.</li>
<li>Germany Trade &amp; Invest (GTAI), Bericht „Wirtschaftsausblick Kasachstan“ vom 27. Mai 2025, verfügbar über <a href="https://www.gtai.de/de/trade/kasachstan-wirtschaft/wirtschaftsausblick" target="_blank" rel="noopener">www.gtai.de</a>.</li>
</ul>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.mehrwertsteuerrechner.de/mwst-news/kasachstan-erhoeht-mehrwertsteuer-ab-2026-auswirkungen-und-details/">Kasachstan erhöht Mehrwertsteuer ab 2026: Auswirkungen und Details</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.mehrwertsteuerrechner.de">MehrwertSteuerRechner.de</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Mehrwertsteuererhöhung 2026: Stand der politischen Debatte in Deutschland</title>
		<link>https://www.mehrwertsteuerrechner.de/mwst-news/mehrwertsteuererhoehung-2026-stand-der-politischen-debatte-in-deutschland/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Sebastian Wiercinski]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 Jul 2025 12:31:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Mehrwertsteuer News]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Kurzfassung: Eine allgemeine Erhöhung der deutschen Mehrwertsteuer (19 % / 7 %) ist nicht beschlossen und steht auch nicht im Koalitionsvertrag 2025. Alle großen Parteien schließen den Schritt öffentlich aus; Ökonomen diskutieren ihn allerdings als mögliche Haushalts‑ und Reformoption. Befürworter sehen zusätzliche Staatseinnahmen und Spielraum für Entlastung bei Lohn‑ und Unternehmenssteuern, Gegner warnen vor Inflation, Kaufkraftverlusten und sozialer [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.mehrwertsteuerrechner.de/mwst-news/mehrwertsteuererhoehung-2026-stand-der-politischen-debatte-in-deutschland/">Mehrwertsteuererhöhung 2026: Stand der politischen Debatte in Deutschland</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.mehrwertsteuerrechner.de">MehrwertSteuerRechner.de</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Kurzfassung:</strong> Eine allgemeine Erhöhung der deutschen Mehrwertsteuer (19 % / 7 %) ist <em>nicht</em> beschlossen und steht auch nicht im Koalitionsvertrag 2025. Alle großen Parteien schließen den Schritt öffentlich aus; Ökonomen diskutieren ihn allerdings als mögliche Haushalts‑ und Reformoption. Befürworter sehen zusätzliche Staatseinnahmen und Spielraum für Entlastung bei Lohn‑ und Unternehmenssteuern, Gegner warnen vor Inflation, Kaufkraftverlusten und sozialer Schieflage. Aktuell bleibt es bei 19 % bzw. 7 %. Welche Auswirkungen eine andere Prozentzahl hätte, lässt sich mit dem <a href="https://www.mehrwertsteuerrechner.de" target="_blank" rel="noopener">MwSt‑Rechner</a> beliebig durchspielen.</p>
<hr />
<h2>1 &#8211; Aktueller Stand (04/2026)</h2>
<p>Bis heute gibt es <strong>keinen beschlossenen Gesetzesentwurf</strong>, der den Regel‑ (19 %) oder den ermäßigten Satz (7 %) anheben würde. Der Koalitionsvertrag 2025 von CDU/CSU und SPD erwähnt sogar ausdrücklich, dass der ermäßigte 7‑Prozent‑Satz für Speisen in der Gastronomie ab 01. 01. 2026 dauerhaft beibehalten werden soll.</p>
<p>Das Thema taucht jedoch in Expertenkreisen immer wieder auf, weil die <a href="https://www.zdfheute.de/politik/deutschland/steuerschaetzung-bund-einnahmen-haushalt-finanzen-lindner-100.html" target="_blank" rel="noopener">Steuerschätzung vom Mai 2025</a> für 2025 ein Loch von rund 12,7 Mrd. € in den öffentlichen Kassen prognostiziert.</p>
<h2>2 &#8211; Politische Positionen</h2>
<ul>
<li><strong>SPD / Olaf Scholz:</strong> schließt eine Erhöhung im TV‑Duell klar aus (<a href="https://www.finanznachrichten.de/nachrichten-2025-02/64603176-wahl-2025-scholz-schliesst-hoehere-mehrwertsteuer-aus-016.htm" target="_blank" rel="noopener">dpa‑AFX, 19 02 25</a>). Stattdessen brachte Scholz eine <em>Senkung</em> der Lebensmittel‑MwSt. auf 5 % ins Gespräch (<a href="https://www.zdfheute.de/politik/deutschland/olaf-scholz-mehrwertsteuer-lebensmittel-100.html" target="_blank" rel="noopener">ZDFheute, 03 01 25</a>).</li>
<li><strong>CDU/CSU / Friedrich Merz:</strong> „Die Mehrwertsteuer zu erhöhen wäre das größte Gift für die Konjunktur“ – klare Absage (<a href="https://www.mz.de/panorama/merz-keine-erhohung-der-mehrwertsteuer-4003152" target="_blank" rel="noopener">MZ, 15 02 25</a>).</li>
<li><strong>FDP / Christian Lindner:</strong> lehnt jede Steuererhöhung als wachstumsfeindlich ab und erinnerte Merz an dessen frühere Gedankenspiele.</li>
<li><strong>Grüne, Linke, AfD:</strong> stellen allesamt eher Entlastungen oder Verschiebungen zugunsten niedriger Einkommen bzw. Vermögen in den Mittelpunkt.</li>
</ul>
<h3>Verbände &amp; Wissenschaft</h3>
<ul>
<li>Der <strong>Handelsverband Deutschland (HDE)</strong> warnt: Höhere Umsatzsteuer „drosselt den Konsum“ (<a href="https://einzelhandel.de/presse/aktuellemeldungen/14762-mehrwertsteuer-hde-warnt-vor-folgen-einer-absenkung-fuer-bereits-kompliziertes-mehrwertsteuerrecht" target="_blank" rel="noopener">HDE‑PM, 19 03 25</a>).</li>
<li><strong>ifo‑Institut</strong> schlägt in einer Studie eine Erhöhung auf mind. 20 % vor, um Einkommen‑ und Unternehmenssteuern zu senken (<a href="https://www.focus.de/finanzen/steuern/oekonomen-machen-radikale-reformvorschlaege-auch-mehrwertsteuer-soll-steigen_c8c26ac1-2798-4878-a117-9dcd3e4aea92.html" target="_blank" rel="noopener">FOCUS online, 28 01 25</a>).</li>
<li><strong>DIW‑Chef Marcel Fratzscher</strong> nennt eine generelle Erhöhung „unsozialer ginge es kaum“ (<a href="https://www.diw.de/de/diw_01.c.944286.de/nachrichten/unsozialer_ginge_es_kaum.html" target="_blank" rel="noopener">DIW/ZEIT‑Kolumne, 28 03 25</a>).</li>
</ul>
<h2>3 | Pro‑ und Contra‑Argumente</h2>
<table>
<thead>
<tr>
<th style="width: 50%">Pro – Argumente für eine Erhöhung</th>
<th>Contra – Argumente gegen eine Erhöhung</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr>
<td>
<ul>
<li>Bis zu ≈ 16 Mrd. € Mehreinnahmen <em>pro Prozentpunkt</em> beim Regel‑Satz (BMF‑Berechnung).</li>
<li>Schuldenbremse einhalten &amp; Haushaltsdefizit schließen.</li>
<li>Spielraum für Senkung von Einkommens‑/Unternehmenssteuern ⇒ mehr Wettbewerbsfähigkeit.</li>
<li>Deutschland hätte mit 20 % immer noch einen niedrigeren Satz als viele EU‑Nachbarn (21–25 %, vgl. <a href="https://taxation-customs.ec.europa.eu/taxation/vat/vat-directive/vat-rates_en" target="_blank" rel="noopener">EU‑VAT‑Rates</a>).</li>
</ul>
</td>
<td>
<ul>
<li>Einmaliger Preisschub → höhere Inflation &amp; Kaufkraftverlust.</li>
<li>Regressive Wirkung: Hoher Konsumanteil bei Haushalten mit geringem Einkommen.</li>
<li>Kurzfristiger Nachfrage‑Dämpfer → Risiko für ohnehin schwache Konjunktur.</li>
<li>Erinnerung an 2007: Politisches „Wortbruch‑Trauma“ erschwert Zustimmung.</li>
</ul>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<h2>4 &#8211; Gesetzeslage &amp; Parlament</h2>
<p>Im Bundestag liegt aktuell <strong>kein</strong> Gesetzentwurf zur Anhebung der Mehrwertsteuer. Selbst die meisten Haushalts‑ und Finanzpolitiker sprechen nur hinter verschlossenen Türen über das Thema. Öffentliche Debatten beschränken sich auf Talkshows und Expertenrunden.</p>
<h2>5 &#8211; Mögliche Auswirkungen bei einer Erhöhung</h2>
<ul>
<li><strong>Preisniveau:</strong> +0,8 % bei 20 % MwSt. bzw. +2,8 % bei 10 % reduziertem Satz (Annahme: volle Weitergabe der Steuer).</li>
<li><strong>Kaufkraft:</strong> real niedriger, falls Löhne &amp; Transfers nicht Schritt halten.</li>
<li><strong>Konjunktur:</strong> Vorzieheffekte &amp; nachfolgende Delle im Einzelhandel; gesamtwirtschaftlich –0,2 bis –0,4 Punkte BIP laut ifo‑Szenario.</li>
<li><strong>Staatshaushalt:</strong> +15‑32 Mrd. € p. a. (je nach Szenario). Ein Teil könnte allerdings durch Konsumrückgang wieder kompensiert werden.</li>
</ul>
<h2>6 &#8211; Fazit</h2>
<p><strong>Kurz &amp; knapp:</strong> 19 % und 7 % bleiben – zumindest vorerst. Die Haushaltslücke löst bislang niemand mit einer allgemeinen Mehrwertsteuererhöhung, denn politisch wäre das unpopulär und konjunkturell riskant. Zugleich bleibt die Steuer <em>theoretisch</em> ein „schneller Hebel“, sollte der finanzielle Druck steigen.</p>
<p>Wer wissen möchte, wie sich <em>jede</em> denkbare Änderung – etwa 20 %, 21 % oder 10 % – auf Brutto‑ und Nettopreise auswirkt, kann das live mit unserem kostenlosen <a href="https://www.mehrwertsteuerrechner.de" target="_blank" rel="noopener"><strong>Mehrwertsteuer‑Rechner</strong></a> ausprobieren. Das Tool erlaubt individuelle Prozentwerte und zeigt sofort, wie viel mehr (oder weniger) Verbraucher und Unternehmen zahlen bzw. einnehmen würden.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.mehrwertsteuerrechner.de/mwst-news/mehrwertsteuererhoehung-2026-stand-der-politischen-debatte-in-deutschland/">Mehrwertsteuererhöhung 2026: Stand der politischen Debatte in Deutschland</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.mehrwertsteuerrechner.de">MehrwertSteuerRechner.de</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>7 % statt 19 % MwSt. auf Pflanzendrinks: REWE, Oatly und Co. fordern Steuergerechtigkeit</title>
		<link>https://www.mehrwertsteuerrechner.de/mwst-news/7-statt-19-mwst-auf-pflanzendrinks-rewe-oatly-und-co-fordern-steuergerechtigkeit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Sebastian Wiercinski]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 15 Jul 2025 13:10:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Mehrwertsteuer News]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.mehrwertsteuerrechner.de/?p=46567</guid>

					<description><![CDATA[<p>Die Debatte um die steuerliche Gleichstellung pflanzlicher Milchalternativen hat neuen Auftrieb erhalten. Mit einer breit angelegten Petition fordern der Lebensmittelhändler Rewe und die Hersteller Oatly, Vly und Berief, dass Pflanzendrinks künftig ebenfalls nur mit dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7 % belegt werden – analog zu klassischer Kuhmilch. Petition für Steuergerechtigkeit gestartet Die Petition mit dem Titel [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.mehrwertsteuerrechner.de/mwst-news/7-statt-19-mwst-auf-pflanzendrinks-rewe-oatly-und-co-fordern-steuergerechtigkeit/">7 % statt 19 % MwSt. auf Pflanzendrinks: REWE, Oatly und Co. fordern Steuergerechtigkeit</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.mehrwertsteuerrechner.de">MehrwertSteuerRechner.de</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Debatte um die steuerliche Gleichstellung pflanzlicher Milchalternativen hat neuen Auftrieb erhalten. Mit einer breit angelegten Petition fordern der Lebensmittelhändler Rewe und die Hersteller <strong>Oatly</strong>, <strong>Vly</strong> und <strong>Berief</strong>, dass Pflanzendrinks künftig ebenfalls nur mit dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7 % belegt werden – analog zu klassischer Kuhmilch.</p>
<h2>Petition für Steuergerechtigkeit gestartet</h2>
<p>Die Petition mit dem Titel <em>„Gemeinsam für 7 % – auch auf Pflanzendrinks“</em> wurde am 9. Juli auf change.org veröffentlicht. Ziel ist es, mehr als 100.000 Unterstützer:innen zu mobilisieren und damit politischen Druck aufzubauen. Rewe sieht sich hier als Vorreiter: „Wir möchten unseren Kundinnen und Kunden eine faire Wahl ermöglichen“, heißt es in der Pressemitteilung des Unternehmens.</p>
<p>Aktuell gilt in Deutschland: Tierische Milch wird mit dem reduzierten Steuersatz von 7 % besteuert, Pflanzendrinks wie Hafer-, Soja- oder Mandelmilch jedoch mit 19 %. Diese Regelung sei aus Sicht der Initiatoren nicht mehr zeitgemäß – weder ökologisch noch sozial.</p>
<h2>Klimaschutz, Gesundheit und Wirtschaftlichkeit im Fokus</h2>
<p>Die Argumentation der Kampagne stützt sich auf fünf Kernpunkte:</p>
<ul>
<li><strong>Ökologische Vorteile</strong>: Pflanzendrinks verursachen deutlich weniger Treibhausgase, benötigen weniger Wasser und Fläche als Kuhmilch.</li>
<li><strong>Gesundheitliche Aspekte</strong>: Pflanzliche Alternativen seien häufig mit Vitaminen und Mineralstoffen angereichert und frei von Laktose und Cholesterin.</li>
<li><strong>Kosten-Nutzen-Verhältnis</strong>: Zwar würden durch eine Steuersenkung kurzfristig rund 40 Mio. € weniger in die Staatskasse fließen, doch langfristig könnten laut Berechnungen der Initiative über 60 Mio. € an Klimafolgekosten eingespart werden.</li>
<li><strong>Europäischer Vergleich</strong>: Länder wie Frankreich, Irland oder Schweden besteuern Pflanzendrinks bereits ermäßigt.</li>
<li><strong>Verbraucherinteresse</strong>: Eine steigende Zahl von Konsument:innen greift aus Umwelt- und Gesundheitsgründen zu pflanzlichen Produkten – diese dürften nicht benachteiligt werden.</li>
</ul>
<h2>Politische Reaktionen stehen noch aus</h2>
<p>Bisher hat sich das Bundesfinanzministerium noch nicht zu der Petition geäußert. Klar ist jedoch: Eine Steuersenkung auf Pflanzendrinks würde einen gesetzgeberischen Eingriff erfordern. Die Grünen hatten bereits in der Vergangenheit eine solche Reform gefordert, bisher jedoch ohne Mehrheit im Bundestag.</p>
<p>Rewe kündigte an, mögliche Steuerersparnisse bei einer Gesetzesänderung direkt an die Verbraucher:innen weiterzugeben.</p>
<h2>Unterstützung durch Wirtschaft und Zivilgesellschaft</h2>
<p>Neben den Herstellern zeigt sich auch die Zivilgesellschaft aktiv. Innerhalb weniger Tage erreichte die Petition zehntausende Unterschriften. Zahlreiche Umweltverbände, Influencer:innen und Verbraucherorganisationen haben sich der Forderung angeschlossen.</p>
<hr />
<h2>Kontext: Was bedeutet das für Verbraucher:innen?</h2>
<p>Wer regelmäßig Pflanzendrinks kauft, zahlt derzeit rund 12 Cent pro Liter mehr allein durch die höhere Mehrwertsteuer. Bei einem wöchentlichen Konsum von zwei Litern summiert sich das auf über 12 € jährlich – pro Person.</p>
<p>Wer die genaue Differenz in seinem Fall berechnen möchte, kann dies schnell und einfach mit unserem <a href="https://www.mehrwertsteuerrechner.de/"><strong>Mehrwertsteuer Rechner</strong></a> tun. Dort lassen sich Produkte und Steuersätze vergleichen – und Einsparpotenziale direkt sichtbar machen.</p>
<table border="1" cellspacing="0" cellpadding="8">
<thead>
<tr>
<th>Produkt</th>
<th>MwSt Satz</th>
<th>Bemerkung</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr>
<td>Kuhmilch</td>
<td>7 %</td>
<td>Als Grundnahrungsmittel eingestuft</td>
</tr>
<tr>
<td>Haferdrink (z. B. Oatly)</td>
<td>19 %</td>
<td>Aktuell voller Satz trotz ähnlicher Nutzung</td>
</tr>
<tr>
<td>Sojadrink</td>
<td>19 %</td>
<td>Kein ermäßigter Steuersatz</td>
</tr>
<tr>
<td>Brot</td>
<td>7 %</td>
<td>Reduzierter Satz für Grundnahrungsmittel</td>
</tr>
<tr>
<td>Mineralwasser</td>
<td>19 %</td>
<td>Kein Grundnahrungsmittel laut Gesetz</td>
</tr>
<tr>
<td>Fleisch</td>
<td>7 %</td>
<td>Reduzierter Satz trotz hoher Umweltfolgekosten</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<hr />
<h3>Quellen:</h3>
<ul>
<li><a href="https://mediacenter.rewe.de/pressemitteilungen/rewe-petition-pflanzendrinks" target="_blank" rel="noopener">REWE Mediacenter</a></li>
<li><a href="https://www.change.org/p/gemeinsam-f%C3%BCr-7-mehrwertsteuer-auch-auf-pflanzendrinks" target="_blank" rel="noopener">Petitionsseite auf Change.org</a></li>
<li><a href="https://www.rundschau.de/artikel/mehrwertsteuer-auf-pflanzendrinks-rewe-berief-oatly-und-vly-starten-petition" target="_blank" rel="noopener">Rundschau.de – Artikel vom 10.07.2025</a></li>
</ul>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.mehrwertsteuerrechner.de/mwst-news/7-statt-19-mwst-auf-pflanzendrinks-rewe-oatly-und-co-fordern-steuergerechtigkeit/">7 % statt 19 % MwSt. auf Pflanzendrinks: REWE, Oatly und Co. fordern Steuergerechtigkeit</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.mehrwertsteuerrechner.de">MehrwertSteuerRechner.de</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Rückkehr der 7 % Mehrwertsteuer in der Gastronomie ab 2026</title>
		<link>https://www.mehrwertsteuerrechner.de/mwst-news/rueckkehr-der-7-mehrwertsteuer-in-der-gastronomie-ab-2026/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Sebastian Wiercinski]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 04 Jun 2025 15:28:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Mehrwertsteuer News]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.mehrwertsteuerrechner.de/?p=46579</guid>

					<description><![CDATA[<p>Hintergrund &#38; Bedeutung Ab dem 1. Januar 2026 wird der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 7 % für Speisen in der Gastronomie dauerhaft eingeführt, wie im aktuellen schwarz‑roten Koalitionsvertrag vereinbart wurde. Dieser Schritt folgt auf jahrelange Bemühungen der Branche – insbesondere durch den Dehoga, Gastroinitiativen und Lobbyarbeit – das ermäßigte Corona-Steuerprogramm wieder dauerhaft zu etablieren. Politische Einigung &#38; [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.mehrwertsteuerrechner.de/mwst-news/rueckkehr-der-7-mehrwertsteuer-in-der-gastronomie-ab-2026/">Rückkehr der 7 % Mehrwertsteuer in der Gastronomie ab 2026</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.mehrwertsteuerrechner.de">MehrwertSteuerRechner.de</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<article>
<h2>Hintergrund &amp; Bedeutung</h2>
<p>Ab dem <strong>1. Januar 2026</strong> wird der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 7 % für Speisen in der Gastronomie <strong>dauerhaft</strong> eingeführt, wie im aktuellen schwarz‑roten Koalitionsvertrag vereinbart wurde. Dieser Schritt folgt auf jahrelange Bemühungen der Branche – insbesondere durch den Dehoga, Gastroinitiativen und Lobbyarbeit – das ermäßigte Corona-Steuerprogramm wieder dauerhaft zu etablieren.</p>
<h2>Politische Einigung &amp; Beschluss</h2>
<p>Union und SPD hatten sich im März/April 2025 über dieses Maßnahmepaket verständigt. Die Senkung auf 7 % ist Teil eines umfassenden Sofortprogramms zur Stärkung der Wirtschaft, das am <strong>4. Juni 2025</strong> vom Koalitionsausschuss beschlossen wurde.</p>
<h3>Weitere Begleitmaßnahmen im Koalitionsvertrag:</h3>
<ul>
<li>Einführung einer <strong>Wochenarbeitszeit</strong> statt einer täglichen Höchstgrenze</li>
<li>Abbau von <strong>25 % Bürokratiekosten</strong> innerhalb der nächsten vier Jahre</li>
<li>Förderprogramme zur Unterstützung von Investitionen in Gastronomie-Betriebe</li>
</ul>
<h2>Reaktionen der Branche</h2>
<p>Die gastronomischen Verbände wie <strong>Dehoga</strong>, der <strong>Bundesverband Systemgastronomie (BdS)</strong> und weitere Institutionen loben die Entscheidung. Hier ein Auszug:</p>
<blockquote><p>„Wir sind stolz und dankbar …“ – Dehoga Bayern<br />
„Ein Meilenstein für unsere Branche …“ – BdS</p></blockquote>
<p>Eine Umfrage von YouGov im April 2025 zeigt, dass <strong>81 % der Bevölkerung</strong> die Senkung unterstützen. Allerdings gehen nur etwa <strong>50 % der Gäste</strong> davon aus, dass die Ersparnis tatsächlich in den Endpreisen ankommen wird.</p>
<h2>Was bedeutet das für Gastronomen &amp; Gäste?</h2>
<ol>
<li><strong>Kostensenkung für Betriebe:</strong> Die niedrigere Steuer reduziert Steuerausgaben direkt und schafft finanziellen Spielraum.</li>
<li><strong>Preisanpassungen:</strong> Ob die Reduzierung in Form günstigerer Preise an die Gäste weitergegeben wird, hängt von den betrieblichen Kostenstrukturen ab – teils geht es in bessere Gewinnmargen, teils in Preissenkungen.</li>
<li><strong>Langfristige Planungssicherheit:</strong> Die dauerhafte Regelung ermöglicht Investitionen und wirtschaftliches Wachstum.</li>
</ol>
<h2>Ausblick</h2>
<ul>
<li><strong>Dezember 2025:</strong> Letzte rechtliche Umsetzung im Bundestag</li>
<li><strong>1. Januar 2026:</strong> Inkrafttreten – seitdem ermäßigte MwSt. für Speisen</li>
</ul>
<p>Bis dahin hält die Gastronomie-Community die Entwicklung im Blick und hofft auf klare Umsetzungsdetails sowie transparente Kommunikation über Preisgestaltung.</p>
<h2>Fazit</h2>
<p>Die Rückkehr zur 7‑Prozent‑Mehrwertsteuer ist ein bedeutendes Entlastungssignal für die Gastronomie – mit Potenzial für mehr Wettbewerbsfähigkeit, bessere Preise für die Gäste und nachhaltige Investitionsanreize. Das kombinierte Maßnahmenpaket zeigt, dass Politik und Branche gemeinsam den Wirtschaftsstandort stärken wollen.</p>
</article>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.mehrwertsteuerrechner.de/mwst-news/rueckkehr-der-7-mehrwertsteuer-in-der-gastronomie-ab-2026/">Rückkehr der 7 % Mehrwertsteuer in der Gastronomie ab 2026</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.mehrwertsteuerrechner.de">MehrwertSteuerRechner.de</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Umsatzsteuer-Persilschein für Internet-Unternehmer mit Sitz im Ausland und Leistungserbringung in Deutschland</title>
		<link>https://www.mehrwertsteuerrechner.de/ust-freibrief-fuer-auslaendische-internet-anbieter-mit-leistungserbringung-in-deutschland/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Sebastian Wiercinski]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 02 Jan 2024 08:45:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Mehrwertsteuer News]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.mehrwertsteuerrechner.de/?p=318</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) bemängelt die geringe steuerliche Kontrolle von Internetdienstleistungen von Unternehmen mit Firmensitz in Ländern außerhalb der Europäischen Union wie im EU-Ausland. Eine systematische Erfassung sei aktuell nicht möglich, wodurch erhebliche Steueransprüche bei der Umsatzsteuer nicht realisiert werden. Wenn die Anbieter ihre Umsätze verheimlichen, sei die Gefahr einer Entdeckung deshalb sehr gering. Obwohl das [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.mehrwertsteuerrechner.de/ust-freibrief-fuer-auslaendische-internet-anbieter-mit-leistungserbringung-in-deutschland/">Umsatzsteuer-Persilschein für Internet-Unternehmer mit Sitz im Ausland und Leistungserbringung in Deutschland</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.mehrwertsteuerrechner.de">MehrwertSteuerRechner.de</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><img decoding="async" class="alignright size-full wp-image-319" src="https://www.mehrwertsteuerrechner.de/wp-content/uploads/steuer/auslaendische-Internet-Anbieter-mit-Steuervorteil.jpg" alt="Ob ausländische Internetanbieter mit Leistungserfüllung in Deutschland" width="168" height="108" />Der Bundesgerichtshof (BGH) bemängelt die geringe steuerliche Kontrolle von Internetdienstleistungen von Unternehmen mit Firmensitz in Ländern außerhalb der Europäischen Union wie im EU-Ausland. Eine systematische Erfassung sei aktuell nicht möglich, wodurch erhebliche Steueransprüche bei der Umsatzsteuer nicht realisiert werden. Wenn die Anbieter ihre Umsätze verheimlichen, sei die Gefahr einer Entdeckung deshalb sehr gering. Obwohl das Bundesministerium der Finanzen ein Defizit bei Kontrollen zugibt wird offenbar kein Handlungsbedarf gesehen.<span id="more-318"></span></p>
<p>Der Bundesgerichtshof äußerte sich dazu wie folgt:</p>
<h1><strong>Besteuerung ausländischer Internetanbieter</strong></h1>
<p>In der Europäischen Union bieten EU-Unternehmer und Unternehmer mit Sitz außerhalb der Europäischen Union (Drittlandsunternehmer) Internetleistungen an, z.B. Musik, Videos, E-Books, Livecams und Software. Solche Leistungen an private Abnehmer unterliegen der Umsatzbesteuerung in dem EU-Mitgliedstaat, in dem der Abnehmer wohnt (Verbrauchsstaat). Deutschland als Verbrauchsstaat hat damit einen Steueranspruch gegen nicht in Deutschland ansässige Unternehmer.</p>
<p><a href="https://www.mehrwertsteuerrechner.de"><img decoding="async" class="alignnone size-full wp-image-188" src="https://www.mehrwertsteuerrechner.de/wp-content/uploads/2015/11/zum-Umsatzsteuerrechner.png" alt="zum online Umsatzsteuer Rechner" width="323" height="101" srcset="https://www.mehrwertsteuerrechner.de/wp-content/uploads/2015/11/zum-Umsatzsteuerrechner.png 323w, https://www.mehrwertsteuerrechner.de/wp-content/uploads/2015/11/zum-Umsatzsteuerrechner-300x94.png 300w" sizes="(max-width: 323px) 100vw, 323px" /></a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Besonderes Besteuerungsverfahren für Internetleistungen</strong><br />
Seit dem Jahr 2003 können Drittlandsunternehmer ein besonderes Besteuerungsverfahren nutzen. Danach können sie sämtliche EU-Umsätze in nur einem Mitgliedstaat erklären (Registrierungsstaat). Der Registrierungsstaat leitet die gezahlte Steuer anschließend anteilig an die Verbrauchsstaaten weiter. EU-Unternehmer können ein vergleichbares Besteuerungsverfahren seit dem Jahr 2015 anwenden. Nutzen ausländische Unternehmer diese Verfahren nicht, gilt das allgemeine Besteuerungsverfahren. Die Unternehmer müssen sich dann in jedem Verbrauchsstaat steuerlich erfassen lassen.</p>
<p><strong>Bund und Länder sind für die Besteuerung verantwortlich</strong><br />
In Deutschland bearbeitet die besonderen Besteuerungsverfahren das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Für das allgemeine Besteuerungsverfahren sind Zentralfinanzämter in den Ländern zuständig. Die Finanzbehörden konzentrieren sich auf die Bearbeitung bekannter Steuerfälle, d.h. auf Internetunternehmer, die ihre Umsätze deklarieren. Sie versuchen jedoch nicht, unbekannte Steuerfälle zu ermitteln, also Anbieter, die sich erst gar nicht bei den Finanzbehörden melden. Solche Anbieter haben somit nur das Risiko, zufällig entdeckt zu werden.</p>
<p><strong>Unzureichende Erfassung von Drittlandsunternehmern</strong><br />
Der Bundesrechnungshof kritisierte im Jahr 2013, dass Internetanbieter aus einem Drittland steuerlich nur unzureichend kontrolliert werden. Faktisch stand es im Belieben der Anbieter, ob sie sich bei den Finanzbehörden melden und am Besteuerungsverfahren teilnehmen. Aufgrund der geringen Anzahl registrierter Unternehmer ging der Bundesrechnungshof von Steuerausfällen in Millionenhöhe aus. Er empfahl, die Erfassung von Drittlandsunternehmern zu verbessern.</p>
<p><strong>Unzureichende Erfassung auch bei EU-Unternehmern</strong><br />
Der Bundesrechnungshof stellte im Jahr 2015 fest, dass auch bei Internetleistungen, die EU-Unternehmer erbringen, keine systematische Kontrolle vorgesehen ist. Die Finanzbehörden sehen ihre Aufgabe wiederum nur in der Verwaltung der bekannten Steuerfälle.</p>
<p>Etwaige Ermittlungen zur Aufdeckung unbekannter Steuerfälle hielten sie für sehr aufwendig. Darüber hinaus ist ungeklärt, wer nach nicht deklarierten Umsätzen suchen soll: der Bund oder die Länder.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Ähnliche Artikel</strong></p>
<p><a href="https://www.mehrwertsteuerrechner.de/mehrwertsteuer-niederlande/">Umsatzsteuer in den Niederlanden &#8211; was müssen deutsche Unternehmer beachten</a></p>
<p><a href="https://www.mehrwertsteuerrechner.de/mehrwertsteuer-spanien-iva/">In Spanien gelten 3 verschiedene Umsatzsteuersätze</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.mehrwertsteuerrechner.de/ust-freibrief-fuer-auslaendische-internet-anbieter-mit-leistungserbringung-in-deutschland/">Umsatzsteuer-Persilschein für Internet-Unternehmer mit Sitz im Ausland und Leistungserbringung in Deutschland</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.mehrwertsteuerrechner.de">MehrwertSteuerRechner.de</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Keine Mehrwertsteuer auf Bitcoin Handel bzw. Umsätze: Urteil ECLI:EU:C:2015:718</title>
		<link>https://www.mehrwertsteuerrechner.de/allgemein/urteil-zum-umtausch-der-virtuellen-waehrung-bitcoin-in-konventionelle-waehrungen-mehrwertsteuer-befreiung/</link>
					<comments>https://www.mehrwertsteuerrechner.de/allgemein/urteil-zum-umtausch-der-virtuellen-waehrung-bitcoin-in-konventionelle-waehrungen-mehrwertsteuer-befreiung/#comments</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Sebastian Wiercinski]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 11 Dec 2022 08:09:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Mehrwertsteuer News]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.mehrwertsteuerrechner.de/?p=130</guid>

					<description><![CDATA[<p>Ein Bitcoin Währungsumtausch unterliegt nicht der Mehrwertsteuer bzw. Umsatzsteuer, wie ein Gerichtsurteil des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg klarstellt. Der Kläger, der Schwede David Hedqvist, der Bitcoin Transaktionen über eine Online-Plattform betreiben will, bekam Recht. Nach dem EuG Urteil sind Bitcoins Zahlungsmittel, ähnlich den gesetzlichen Zahlungsmitteln und damit von der Umsatzsteuer befreit. Bitcoin Umsätze und Handel [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.mehrwertsteuerrechner.de/allgemein/urteil-zum-umtausch-der-virtuellen-waehrung-bitcoin-in-konventionelle-waehrungen-mehrwertsteuer-befreiung/">Keine Mehrwertsteuer auf Bitcoin Handel bzw. Umsätze: Urteil ECLI:EU:C:2015:718</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.mehrwertsteuerrechner.de">MehrwertSteuerRechner.de</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><img decoding="async" class="alignright size-full wp-image-131" src="https://www.mehrwertsteuerrechner.de/wp-content/uploads/krypto/EuG-Urteil-zur-Umsatzsteuerbefreiung-von-Bitcoins.jpg" alt="Bitcoins sind von der Mehrwertsteuer laut EuG Urteil ECLI:EU:C:2015:718 befreit" width="168" height="108" />Ein Bitcoin Währungsumtausch unterliegt nicht der Mehrwertsteuer bzw. Umsatzsteuer, wie ein Gerichtsurteil des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg klarstellt. Der Kläger, der Schwede David Hedqvist, der Bitcoin Transaktionen über eine Online-Plattform betreiben will, bekam Recht. Nach dem EuG Urteil sind Bitcoins Zahlungsmittel, ähnlich den gesetzlichen Zahlungsmitteln und damit von der Umsatzsteuer befreit.</p>
<p><span id="more-130"></span></p>
<h1>Bitcoin Umsätze und Handel ohne Mehrwertsteuer</h1>
<p>Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat durch sein Urteil vom 22.10.2015 Bitcoins in den Rang eines gesetzlichen Zahlungsmittels gestellt. Nach dem Urteil ECLI:EU:C:2015:718 in der Rechtssache C-264/14 befand das Gericht, dass „Nach Ansicht des Steuerrechtsausschusses ist die virtuelle Währung „Bitcoin“ ein Zahlungsmittel, das wie gesetzliche Zahlungsmittel verwendet werde.“ Gesetzliche Zahlungsmittel sind aber nach dem EU Recht von der Umsatzsteuer befreit. Und damit auch der Bitcoin Handel.</p>
<p><img loading="lazy" decoding="async" class="alignnone wp-image-92 size-medium" src="https://www.mehrwertsteuerrechner.de/wp-content/uploads/button/Umsatzsteuerrechner-neu.png" alt="Mehrwertsteuer berechnen - aktuell, online und kostenlos" width="300" height="82" /></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Grundlage dafür ist die <a href="https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:347:0001:0118:de:PDF" target="_blank" rel="noopener noreferrer">EU-Richtlinie 2006/112/EG DES RATES</a> vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, wonach gesetzliche Zahlungsmittel von der Mehrwertsteuer befreit sind: In Kapitel 3, Artikel 135 steht.</p>
<p>(1)Steuerbefreiungen für andere Tätigkeiten</p>
<ol>
<li>e) Umsätze einschließlich der Vermittlung -, die sich auf Devisen, Banknoten und Münzen beziehen, die gesetzliches Zahlungsmittel sind,&#8230;&#8230;.</li>
</ol>
<p>Bitcoins werden durch diesen Richterspruch rechtlich aufgewertet, mit aktuell noch nicht absehbaren Folgen. Auf jeden Fall ist die kryptographische Währung damit deutlich aufgewertet.</p>
<h2>Bitcoins Steuern für Privatanleger</h2>
<p>Gewinne aus Bitcoins unterliegen nicht der Abgeltungssteuer. Für Privatanleger gilt bisher, dass es sich bei der Veräußerung von Bitcoins um ein <strong>privates Veräußerungsgeschäft</strong> handelt und damit Erträge nach Ablauf der 1-jährigen Spekulationsfrist steuerfrei sind. Erträge aus Transaktionen mit Bitcoins innerhalb der Spekulationsfrist unterliegen der Einkommensteuer und müssen dort in der Anlage Sonstige Einkünfte (SO) eingetragen werden. Es besteht allerdings eine Freigrenze von 600 Euro. Gewinne oder Verluste aus dem Bitcoin Handel werden von dem Broker nicht in den <a href="https://www.mehrwertsteuerrechner.de/depot/verlustverrechnungstopf/">Verlustverrechnungstopf übertragen</a>.</p>
<h2>Hier finden Sie den Wortlaut des Urteils ECLI:EU:C:2015:718</h2>
<p>Der Kläger bekam vom EuG recht: Der Schwede David Hedqvist, hatte bei der schwedischen Steuerverwaltung eine Bitcoin-Online-Plattform angemeldet auf der Bitcoins gehandelt werden sollten, die die Umsatzsteuerpflicht für Bitcoin Transaktionen bejahten. Nach unterschiedlichen Rechtsauffassungen legte das Oberste Verwaltungsgericht in Schweden schließlich den Fall dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg zur Beurteilung vor. Hier das Urteil (Quelle: <a href="https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=bitcoin&amp;docid=170305&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=925528#ctx1" target="_blank" rel="noopener noreferrer">curia.europa.eu):</a><br />
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)</p>
<p>22. Oktober 2015(*)</p>
<p>„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 2 Abs. 1 Buchst. c und Art. 135 Abs. 1 Buchst. d bis f – Dienstleistungen gegen Entgelt – Umtausch der virtuellen Währung ‚Bitcoin‘ in konventionelle Währungen – Befreiung“</p>
<p>In der Rechtssache C‑264/14</p>
<p>betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Högsta förvaltningsdomstol (Oberstes Verwaltungsgericht, Schweden) mit Entscheidung vom 27. Mai 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Juni 2014, in dem Verfahren</p>
<p>Skatteverket</p>
<p>gegen</p>
<p>David Hedqvist</p>
<p>erlässt</p>
<h3>DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)</h3>
<p>unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer T. von Danwitz in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter D. Šváby, A. Rosas (Berichterstatter), E. Juhász und C. Vajda,</p>
<p>Generalanwältin: J. Kokott,</p>
<p>Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,</p>
<p>aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2015,</p>
<p>unter Berücksichtigung der Erklärungen</p>
<p>– des Skatteverk, vertreten durch M. Loeb, Rechtsreferent,</p>
<p>– von Herrn Hedqvist, vertreten durch A. Erasmie, advokat, und F. Berndt, jur. kand.,</p>
<p>– der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Falk und E. Karlsson als Bevollmächtigte,</p>
<p>– der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und K. Petersen als Bevollmächtigte,</p>
<p>– der estnischen Regierung, vertreten durch K. Kraavi‑Käerdi als Bevollmächtigte,</p>
<p>– der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Lozano Palacios, M. Owsiany‑Hornung, K. Simonsson und J. Enegren als Bevollmächtigte,</p>
<p>nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 16. Juli 2015</p>
<p>folgendes</p>
<p>Urteil</p>
<p>1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 und Art. 135 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).</p>
<p>2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Skatteverk (schwedische Steuerverwaltung) und Herrn Hedqvist über einen vom Steuerrechtsausschuss (Skatterättsnämnd) erteilten Vorbescheid über die Mehrwertsteuerpflichtigkeit des Umtauschs von konventionellen Währungen in die virtuelle Währung „Bitcoin“ oder umgekehrt, den Herr Hedqvist über ein Unternehmen durchführen möchte.</p>
<p>Rechtlicher Rahmen</p>
<p>Unionsrecht</p>
<p>3 In Art. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie heißt es:</p>
<p>„(1) Der Mehrwertsteuer unterliegen folgende Umsätze:</p>
<p>a) Lieferungen von Gegenständen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt tätigt;</p>
<p>…</p>
<p>c) Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt erbringt;</p>
<p>…“</p>
<p>4 Art. 14 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie sieht vor:</p>
<p>„Als ‚Lieferung von Gegenständen‘ gilt die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen.“</p>
<p>5 Art. 24 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie lautet:</p>
<p>„Als ‚Dienstleistung‘ gilt jeder Umsatz, der keine Lieferung von Gegenständen ist.“</p>
<p>6 Art. 135 der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt:</p>
<p>„(1) Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:</p>
<p>…</p>
<p>d) Umsätze – einschließlich der Vermittlung – im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr, im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren, mit Ausnahme der Einziehung von Forderungen;</p>
<p>e) Umsätze – einschließlich der Vermittlung –, die sich auf Devisen, Banknoten und Münzen beziehen, die gesetzliches Zahlungsmittel sind, mit Ausnahme von Sammlerstücken, d. h. Münzen aus Gold, Silber oder anderem Metall sowie Banknoten, die normalerweise nicht als gesetzliches Zahlungsmittel verwendet werden oder die von numismatischem Interesse sind;</p>
<p>f) Umsätze – einschließlich der Vermittlung, jedoch nicht der Verwahrung und der Verwaltung –, die sich auf Aktien, Anteile an Gesellschaften und Vereinigungen, Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere beziehen, mit Ausnahme von Warenpapieren und der in Artikel 15 Absatz 2 genannten Rechte und Wertpapiere;</p>
<p>…“</p>
<p>Schwedisches Recht</p>
<p>7 Nach Kapitel 1 § 1 des Gesetzes (1994:200) über die Mehrwertsteuer (Merwärdesskattelag [1994:200], im Folgenden: Mehrwertsteuergesetz) ist für steuerpflichtige Lieferungen von Gegenständen bzw. Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland tätigt bzw. erbringt, Mehrwertsteuer an den Staat zu entrichten.</p>
<p>8 Kapitel 3 dieses Gesetzes enthält einen § 23 Abs. 1, nach dem Lieferungen von Banknoten und Münzen, die gesetzliche Zahlungsmittel darstellen, mit Ausnahme von Sammlerstücken, d. h. Münzen aus Gold, Silber oder anderem Metall sowie Banknoten, die normalerweise nicht als gesetzliches Zahlungsmittel verwendet werden oder die von numismatischem Interesse sind, von der Mehrwertsteuer befreit sind.</p>
<p>9 In diesem Kapitel 3 sieht § 9 eine Steuerbefreiung von Bank- und Finanzdienstleistungen sowie von Umsätzen des Wertpapierhandels und vergleichbaren Umsätzen vor. Die Notartätigkeit, Inkassodienstleistungen sowie Verwaltungsdienstleistungen in Bezug auf Factoring oder die Vermietung von Lagerraum gehören nicht zu den Bank- und Finanzdienstleistungen.</p>
<p>Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen</p>
<p>10 Herr Hedqvist beabsichtigt, über ein Unternehmen Dienstleistungen in Form des Umtauschs von konventionellen Währungen in die virtuelle Währung „Bitcoin“ und umgekehrt anzubieten.</p>
<p>11 Der Vorlageentscheidung ist zu entnehmen, dass die virtuelle Währung „Bitcoin“ hauptsächlich für Zahlungen zwischen Privatpersonen über das Internet sowie in bestimmten Internetshops, die diese Währung akzeptieren, verwendet wird. Diese virtuelle Währung habe keinen einzelnen Emittenten, sondern werde über einen bestimmten Algorithmus unmittelbar im Netz geschaffen. Das System der virtuellen Währung „Bitcoin“ erlaube den anonymen Besitz und die anonyme Übertragung von „Bitcoin“-Beträgen innerhalb des Netzes unter den Benutzern, die über „Bitcoin“-Adressen verfügten. Eine „Bitcoin“-Adresse ließe sich mit der Nummer eines Bankkontos vergleichen.</p>
<p>12 Unter Bezugnahme auf einen Bericht der Europäischen Zentralbank über virtuelle Währungen aus dem Jahr 2012 führt das vorlegende Gericht aus, dass eine virtuelle Währung als eine Art von seinen Erfindern ausgegebenes und kontrolliertes digitales Geld definiert werden könne, für das keine Regelung bestehe und das von den Mitgliedern einer bestimmten virtuellen Gemeinschaft akzeptiert werde. Die virtuelle Währung „Bitcoin“ gehöre zu den sogenannten „beidseitig handelbaren“ virtuellen Währungen, die die Nutzer auf der Grundlage eines Wechselkurses kaufen und verkaufen könnten. Solche virtuellen Währungen ähnelten in Bezug auf ihre Verwendung in der realen Welt anderen umtauschfähigen Währungen. Sie ermöglichten den Erwerb sowohl echter als auch virtueller Waren und Dienstleistungen. Virtuelle Währungen unterschieden sich von E-Geld nach der Definition in der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267, S. 7), da bei virtuellen Währungen im Unterschied zu E-Geld das Kapital nicht in konventionellen Rechnungseinheiten, z. B. in Euro, ausgedrückt werde, sondern in einer virtuellen Rechnungseinheit wie etwa „Bitcoin“.</p>
<p>13 Das vorlegende Gericht führt aus, dass die von Herrn Hedqvist geplanten Umsätze elektronisch über die Website seines Unternehmens vorgenommen werden sollten. Dieses Unternehmen werde die Einheiten der virtuellen Währung „Bitcoin“ unmittelbar bei Privatpersonen und Unternehmen oder aber bei einem internationalen Umtauschportal kaufen. Diese Einheiten würden danach von diesem Unternehmen auf einem solchen Umtauschportal weiterverkauft oder eingelagert. Das Unternehmen von Herrn Hedqvist werde solche Einheiten ferner an Privatpersonen oder Unternehmen verkaufen, die über seine Website einen Auftrag erteilt hätten. Wenn der Kunde den vom Unternehmen von Herrn Hedqvist angebotenen, in schwedischen Kronen angegebenen Preis akzeptiert habe und eine Zahlung erfolgt sei, würden die verkauften Einheiten der virtuellen Währung „Bitcoin“ automatisch an die angegebene „Bitcoin“-Adresse geschickt. Bei den von diesem Unternehmen verkauften Einheiten der virtuellen Währung „Bitcoin“ handele es sich um entweder solche, die es bei dem Umtauschportal unmittelbar nach der Bestellung durch den Kunden gekauft habe, oder um solche, die es bereits auf Lager gehabt habe. Der von dem Unternehmen den Kunden angebotene Preis beruhe auf dem bei einem konkreten Umtauschportal geltenden Preis zuzüglich eines bestimmten Prozentsatzes. Die Differenz zwischen dem An- und dem Verkaufspreis stelle den Ertrag des Unternehmens von Herrn Hedqvist dar. Andere Gebühren stelle dieses Unternehmen nicht in Rechnung.</p>
<p>14 Die von Herrn Hedqvist geplanten Umsätze beschränkten sich daher auf den An- und Verkauf von Einheiten der virtuellen Währung „Bitcoin“ im Umtausch gegen konventionelle Währungen wie schwedische Kronen oder umgekehrt. Der Vorlageentscheidung lässt sich nicht entnehmen, dass sie sich auf Zahlungen in „Bitcoins“ beziehen würden.</p>
<p>15 Vor der Durchführung solcher Umsätze beantragte Herr Hedqvist beim Steuerrechtsausschuss einen Vorbescheid, um in Erfahrung zu bringen, ob für den An- und Verkauf von Einheiten der virtuellen Währung „Bitcoin“ Mehrwertsteuer zu entrichten sei.</p>
<p>16 In einem Vorbescheid vom 14. Oktober 2013 ging dieser Ausschuss auf der Grundlage des Urteils First National Bank of Chicago (C‑172/96, EU:C:1998:354) des Gerichtshofs davon aus, dass Herr Hedqvist eine Umtauschdienstleistung gegen Entgelt anbieten werde. Er nahm allerdings den Standpunkt ein, dass diese Umtauschdienstleistung unter die nach Kapitel 3 § 9 des Mehrwertsteuergesetzes vorgesehene Steuerbefreiung falle.</p>
<p>17 Nach Ansicht des Steuerrechtsausschusses ist die virtuelle Währung „Bitcoin“ ein Zahlungsmittel, das wie gesetzliche Zahlungsmittel verwendet werde. Im Übrigen diene der Begriff „gesetzliches Zahlungsmittel“ in Art. 135 Abs. 1 Buchst. e der Mehrwertsteuerrichtlinie dazu, den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung in Bezug auf Banknoten und Münzen abzugrenzen. Daraus ergebe sich, dass dieser Begriff dahin zu verstehen sei, dass er sich nur auf Banknoten und Münzen beziehe und nicht auf Währungen. Diese Auslegung stehe auch im Einklang mit dem durch die in Art. 135 Abs. 1 Buchst. b bis g der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen verfolgten Zweck, nämlich der Vermeidung der bei der Erhebung von Mehrwertsteuer auf Finanzdienstleistungen auftretenden Schwierigkeiten.</p>
<p>18 Das Skatteverk hat gegen den Bescheid der Steuerrechtskommission beim Högsta förvaltningsdomstol (Oberstes Verwaltungsgericht) Klage erhoben, mit der es geltend macht, dass die im Antrag von Herrn Hedqvist bezeichnete Dienstleistung nicht unter die in Kapitel 3 § 9 des Mehrwertsteuergesetzes vorgesehene Steuerbefreiung falle.</p>
<p>19 Herr Hedqvist trägt vor, dass die vom Skatteverk erhobene Klage abzuweisen und der Vorbescheid des Steuerrechtsausschusses zu bestätigen sei.</p>
<p>20 Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, aus dem Urteil First National Bank of Chicago (C‑172/96, EU:C:1998:354) könne hergeleitet werden, dass Umsätze, die im Umtausch einer virtuellen Währung in eine konventionelle Währung und umgekehrt bestünden und die gegen Zahlung eines Betrags vorgenommen würden, der dem Unterschied zwischen dem von dem Wirtschaftsteilnehmer bezahlten Ankaufspreis und dem von ihm verlangten Verkaufspreis entspreche, eine Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt darstellten. Bei einer solchen Annahme stelle sich die Frage, ob diese Umsätze unter eine der in Art. 135 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie für Finanzdienstleistungen vorgesehenen Steuerbefreiungen fielen, insbesondere unter die in den Buchst. d bis f dieser Bestimmung aufgeführten.</p>
<p>21 Da er Zweifel hat, ob eine dieser Steuerbefreiungen auf solche Umsätze anwendbar ist, hat der Högsta förvaltningsdomstol (Oberstes Verwaltungsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:</p>
<p>1. Ist Art. 2 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass als Umtausch einer virtuellen Währung in eine konventionelle Währung und umgekehrt bezeichnete Umsätze, für die eine Vergütung zu entrichten ist, die der Erbringer dieser Leistung bei der Festlegung der Wechselkurse einrechnet, als Erbringung einer Dienstleistung gegen Entgelt zu verstehen sind?</p>
<p>2. Falls die erste Frage zu bejahen ist: Ist Art. 135 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass derartige Umtauschgeschäfte von der Steuer befreit sind?</p>
<p>Zu den Vorlagefragen</p>
<p>Zur ersten Frage</p>
<p>22 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass Umsätze wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die im Umtausch konventioneller Währungen in Einheiten der virtuellen Währung „Bitcoin“ und umgekehrt bestehen und die gegen Zahlung eines Betrags ausgeführt werden, der der Spanne entspricht, die durch die Differenz zwischen dem Preis, zu dem der betreffende Wirtschaftsteilnehmer die Währungen ankauft, und dem Preis, zu dem er sie seinen Kunden verkauft, gebildet wird, gegen Entgelt erbrachte Dienstleistungen im Sinne dieser Bestimmung darstellen.</p>
<p>23 Nach Art. 2 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie unterliegen Lieferungen von Gegenständen sowie Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt tätigt bzw. erbringt, der Mehrwertsteuer.</p>
<p>24 Zunächst ist festzustellen, dass die virtuelle, beidseitig handelbare Währung „Bitcoin“, die im Rahmen der Umtauschgeschäfte gegen konventionelle Währungen getauscht werden wird, nicht als „Gegenstand“ im Sinne von Art. 14 der Mehrwertsteuerrichtlinie eingestuft werden kann, da der Zweck dieser virtuellen Währung, wie die Generalanwältin in Nr. 17 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ausschließlich in der Verwendung als Zahlungsmittel besteht.</p>
<p>25 Gleiches gilt für konventionelle Währungen, da es sich um Geld handelt, das gesetzliches Zahlungsmittel ist (vgl. in diesem Sinne Urteil First National Bank of Chicago, C‑172/96, EU:C:1998:354, Rn. 25).</p>
<p>26 Folglich fallen die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Umsätze, die im Umtausch verschiedener Zahlungsmittel bestehen, nicht unter den Begriff „Lieferung von Gegenständen“, der in dem genannten Art. 14 der Richtlinie verwendet wird. Unter diesen Umständen stellen diese Umsätze Dienstleistungen im Sinne von Art. 24 der Mehrwertsteuerrichtlinie dar.</p>
<p>27 Sodann ist zum entgeltlichen Charakter einer Dienstleistung darauf hinzuweisen, dass eine Dienstleistung nur dann „gegen Entgelt“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie erbracht wird und damit der Mehrwertsteuer unterliegt, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem von dem Steuerpflichtigen empfangenen Gegenwert besteht (Urteile Loyalty Management UK und Baxi Group, C‑53/09 und C‑55/09, EU:C:2010:590, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Serebryannay vek, C‑283/12, EU:C:2013:599, Rn. 37). Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang besteht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (Urteil Le Rayon d’Or, C‑151/13, EU:C:2014:185, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).</p>
<p>28 Im Ausgangsverfahren ergibt sich aus der dem Gerichtshof vorgelegten Akte, dass zwischen dem Unternehmen von Herrn Hedqvist und seinen Vertragspartnern ein synallagmatisches Rechtsverhältnis bestehen soll, in dessen Rahmen sich die an dem Umsatz Beteiligten wechselseitig verpflichten, Beträge in einer bestimmten Währung zu überlassen und den entsprechenden Gegenwert in einer beidseitig handelbaren virtuellen Währung zu erhalten oder umgekehrt. Es wird ferner ausgeführt, dass dieses Unternehmen für seine Dienstleistung durch eine Gegenleistung vergütet werden soll, die der Spanne entspricht, die das Unternehmen in die Berechnung des Wechselkurses einbezieht, zu dem es bereit ist, die jeweiligen Währungen zu verkaufen und anzukaufen.</p>
<p>29 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass der Umstand, dass eine solche Vergütung nicht die Form der Zahlung einer Provision oder spezieller Gebühren annimmt, für die Ermittlung des entgeltlichen Charakters einer Dienstleistung ohne Belang ist (Urteil First National Bank of Chicago, C‑172/96, EU:C:1998:354, Rn. 33).</p>
<p>30 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass Umsätze wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden eine Erbringung von Dienstleistungen gegen Entrichtung einer Gegenleistung, die einen unmittelbaren Zusammenhang mit der erbrachten Dienstleistung aufweist, darstellen, d. h. die Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie.</p>
<p>31 Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass Umsätze wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die im Umtausch konventioneller Währungen in Einheiten der virtuellen Währung „Bitcoin“ und umgekehrt bestehen und die gegen Zahlung eines Betrags ausgeführt werden, der der Spanne entspricht, die durch die Differenz zwischen dem Preis, zu dem der betreffende Wirtschaftsteilnehmer die Währungen ankauft, und dem Preis, zu dem er sie seinen Kunden verkauft, gebildet wird, gegen Entgelt erbrachte Dienstleistungen im Sinne dieser Bestimmung darstellen.</p>
<p>Zur zweiten Frage</p>
<p>32 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 135 Abs. 1 Buchst. d bis f der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass Dienstleistungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die im Umtausch konventioneller Währungen in Einheiten der virtuellen Währung „Bitcoin“ und umgekehrt bestehen und die gegen die Zahlung eines Betrags ausgeführt werden, der der Spanne entspricht, die durch die Differenz zwischen dem Preis, zu dem der betreffende Wirtschaftsteilnehmer die Währungen ankauft, und dem Preis, zu dem er sie seinen Kunden verkauft, gebildet wird, von der Mehrwertsteuer befreit sind.</p>
<p>33 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 135 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs autonome unionsrechtliche Begriffe sind, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems verhindern sollen (vgl. u. a. Urteile Skandinaviska Enskilda Banken, C‑540/09, EU:C:2011:137, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie DTZ Zadelhoff, C‑259/11, EU:C:2012:423, Rn. 19).</p>
<p>34 Es entspricht ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass die zur Umschreibung der genannten Steuerbefreiungen verwendeten Begriffe eng auszulegen sind, da diese Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (Urteile Ludwig, C‑453/05, EU:C:2007:369, Rn. 21, und DTZ Zadelhoff, C‑259/11, EU:C:2012:423, Rn. 20).</p>
<p>35 Die Auslegung dieser Begriffe muss jedoch mit den Zielen in Einklang stehen, die mit den in Art. 135 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Befreiungen verfolgt werden, und den Erfordernissen des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität entsprechen, auf dem das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht. Daher entspricht es nicht dem Sinn dieser Regel einer engen Auslegung, wenn die zur Umschreibung der in Art. 135 Abs. 1 genannten Befreiungen verwendeten Begriffe so ausgelegt werden, dass sie den Befreiungen ihre Wirkung nehmen (vgl. u. a. Urteile Don Bosco Onroerend Goed, C‑461/08, EU:C:2009:722, Rn. 25, DTZ Zadelhoff, C‑259/11, EU:C:2012:423, Rn. 21, und J. J. Komen en Zonen Beheer Heerhugowaard, C‑326/11, EU:C:2012:461, Rn. 20).</p>
<p>36 Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass der Zweck der in Art. 135 Abs. 1 Buchst. d bis f vorgesehenen Steuerbefreiungen insbesondere darin besteht, die Schwierigkeiten, die mit der Bestimmung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der abzugsfähigen Mehrwertsteuer verbunden sind, zu beseitigen (vgl. u. a. Urteil Velvet &amp; Steel Immobilien, C‑455/05, EU:C:2007:232, Rn. 24, sowie Beschluss Tiercé Ladbroke, C‑231/07 und C‑232/07, EU:C:2008:275, Rn. 24).</p>
<p>37 Im Übrigen sind die aufgrund dieser Bestimmungen von der Mehrwertsteuer befreiten Umsätze ihrer Art nach Finanzgeschäfte, auch wenn sie nicht notwendigerweise von Banken oder Finanzinstituten getätigt werden müssen (vgl. Urteile Velvet &amp; Steel Immobilien, C‑455/05, EU:C:2007:232, Rn. 21 und 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Granton Advertising, C‑461/12, EU:C:2014:1745, Rn. 29).</p>
<p>38 Was erstens die in Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach dem Wortlaut dieser Bestimmung Umsätze u. a. „im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr, im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren“ von der Steuer befreien.</p>
<p>39 Die nach der genannten Bestimmung steuerbefreiten Umsätze werden somit durch die Art der erbrachten Dienstleistungen definiert. Die fraglichen Dienstleistungen werden nur dann als von der Steuer befreiter Umsatz eingestuft, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes sind, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer in dieser Bestimmung beschriebenen Dienstleistung erfüllt (vgl. Urteil Axa UK, C‑175/09, EU:C:2010:646, Rn. 26 und 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).</p>
<p>40 Aus dem Wortlaut von Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie geht im Licht des Urteils Granton Advertising (C‑461/12, EU:C:2014:1745, Rn. 37 und 38) hervor, dass die von dieser Bestimmung erfassten Umsätze Dienstleistungen oder Instrumente betreffen, deren Funktionsweise einen Geldtransfer beinhaltet.</p>
<p>41 Im Übrigen zielt diese Bestimmung, wie die Generalanwältin in den Nrn. 51 und 52 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, nicht auf Umsätze ab, die sich auf eine Währung selbst beziehen, da diese Gegenstand einer Spezialvorschrift sind, nämlich von Art. 135 Abs. 1 Buchst. e der Mehrwertsteuerrichtlinie.</p>
<p>42 Da die virtuelle Währung „Bitcoin“ ein vertragliches Zahlungsmittel ist, kann sie zum einen weder als Kontokorrent noch als Einlage, Zahlung oder Überweisung angesehen werden. Zum anderen stellt sie, im Unterschied zu den in Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie genannten Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren, ein unmittelbares Zahlungsmittel zwischen denjenigen Wirtschaftsteilnehmern dar, die sie akzeptieren.</p>
<p>43 Daher fallen Umsätze wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht in den Anwendungsbereich der in dieser Bestimmung vorgesehenen Steuerbefreiungen.</p>
<p>44 Was zweitens die in Art. 135 Abs. 1 Buchst. e der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen betrifft, sieht diese Bestimmung vor, dass die Mitgliedstaaten Umsätze, die sich u. a. auf „Devisen, Banknoten und Münzen beziehen, die gesetzliches Zahlungsmittel sind“, von der Steuer befreien.</p>
<p>45 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die in dieser Bestimmung verwendeten Begriffe im Licht der in allen Sprachen der Union erstellten Fassungen einheitlich auszulegen und anzuwenden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Velvet &amp; Steel Immobilien, C‑455/05, EU:C:2007:232, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Kommission/Spanien, C‑189/11, EU:C:2013:587, Rn. 56).</p>
<p>46 Wie die Generalanwältin in den Nrn. 31 bis 34 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, erlauben es die verschiedenen Sprachfassungen von Art. 135 Abs. 1 Buchst. e der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht, eindeutig festzustellen, ob diese Bestimmung nur auf Umsätze anwendbar ist, die sich auf konventionelle Währungen beziehen, oder ob sie vielmehr auch Umsätze unter Einbeziehung einer anderen Währung erfasst.</p>
<p>47 Bestehen sprachliche Unterschiede, lässt sich die Bedeutung des fraglichen Ausdrucks nicht auf der Grundlage einer ausschließlich grammatikalischen Auslegung ermitteln. Er ist in seinem Kontext und im Licht des Zwecks und der Systematik der Mehrwertsteuerrichtlinie auszulegen (vgl. Urteile Velvet &amp; Steel Immobilien, C‑455/05, EU:C:2007:232, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Kommission/Spanien, C‑189/11, EU:C:2013:587, Rn. 56).</p>
<p>48 Wie in den Rn. 36 und 37 des vorliegenden Urteils ausgeführt wurde, wird mit den in Art. 135 Abs. 1 Buchst. e der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen insbesondere bezweckt, die im Rahmen der Besteuerung von Finanzgeschäften auftretenden Schwierigkeiten bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der abzugsfähigen Mehrwertsteuer zu beseitigen.</p>
<p>49 Umsätze, die sich auf nicht konventionelle Währungen beziehen, d. h. auf andere Währungen als solche, die in einem oder mehreren Ländern gesetzliche Zahlungsmittel sind, stellen indessen Finanzgeschäfte dar, soweit diese Währungen von den an der Transaktion Beteiligten als alternatives Zahlungsmittel zu den gesetzlichen Zahlungsmitteln akzeptiert worden sind und sie keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen.</p>
<p>50 Ferner können die Schwierigkeiten bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der abzugsfähigen Mehrwertsteuer, wie Herr Hedqvist in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, im besonderen Fall von solchen Umsätzen, wie sie Umtauschgeschäfte darstellen, unabhängig davon identisch sein, ob es sich um den normalerweise nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. e der Mehrwertsteuerrichtlinie von der Steuer befreiten Umtausch von konventionellen Währungen handelt oder den Umtausch von solchen Währungen in virtuelle, beidseitig handelbare Währungen – oder umgekehrt –, die, ohne gesetzliche Zahlungsmittel zu sein, ein von den an einer Transaktion Beteiligten akzeptiertes Zahlungsmittel sind.</p>
<p>51 Somit ergibt sich aus dem Kontext und dem Zweck von Art. 135 Abs. 1 Buchst. e der Mehrwertsteuerrichtlinie, dass eine Auslegung dieser Bestimmung, nach der sie sich lediglich auf Umsätze beziehen würde, die konventionelle Währungen zum Gegenstand haben, dazu führen würde, dass sie einen Teil ihrer Wirkungen verlöre.</p>
<p>52 Im Ausgangsverfahren ist unstreitig, dass die virtuelle Währung „Bitcoin“ keinem anderen Zweck als dem der Verwendung als Zahlungsmittel dient und dass sie in dieser Eigenschaft von bestimmten Wirtschaftsteilnehmern akzeptiert wird.</p>
<p>53 Daher ist die Schlussfolgerung zu ziehen, dass sich Art. 135 Abs. 1 Buchst. e der Mehrwertsteuerrichtlinie auch auf Dienstleistungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bezieht, die im Umtausch konventioneller Währungen in Einheiten der virtuellen Währung „Bitcoin“ und umgekehrt bestehen und die gegen Zahlung eines Betrags ausgeführt werden, der der Spanne entspricht, die durch die Differenz zwischen dem Preis, zu dem der betreffende Wirtschaftsteilnehmer die Währungen ankauft und dem Preis, zu dem er sie seinen Kunden verkauft, gebildet wird.</p>
<p>54 Zu den in Art. 135 Abs. 1 Buchst. f der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen genügt schließlich der Hinweis, dass diese Bestimmung u. a. Umsätze erfasst, die sich auf „Aktien, Anteile an Gesellschaften und Vereinigungen [sowie] Schuldverschreibungen“ beziehen, d. h. auf Wertpapiere, die ein Eigentumsrecht an juristischen Personen begründen, sowie auf „sonstige Wertpapiere“, die ihrer Art nach mit den in dieser Vorschrift speziell genannten Wertpapieren vergleichbar sein müssen (Urteil Granton Advertising, C‑461/12, EU:C:2014:1745, Rn. 27).</p>
<p>55 Es steht jedoch fest, dass die virtuelle Währung „Bitcoin“ weder ein Wertpapier darstellt, das ein Eigentumsrecht an juristischen Personen begründet, noch ein vergleichbares Wertpapier.</p>
<p>56 Daher fallen die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Umsätze nicht in den Anwendungsbereich der in Art. 135 Abs. 1 Buchst. f der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen.</p>
<p>57 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist auf die zweite Frage zu antworten, dass:</p>
<p>– Art. 135 Abs. 1 Buchst. e der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass Dienstleistungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die im Umtausch konventioneller Währungen in Einheiten der virtuellen Währung „Bitcoin“ und umgekehrt bestehen und die gegen Zahlung eines Betrags ausgeführt werden, der der Spanne entspricht, die durch die Differenz zwischen dem Preis, zu dem der betreffende Wirtschaftsteilnehmer die Währungen ankauft, und dem Preis, zu dem er sie seinen Kunden verkauft, gebildet wird, von der Mehrwertsteuer befreite Umsätze im Sinne dieser Bestimmung darstellen;</p>
<p>– Art. 135 Abs. 1 Buchst. d und f der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass solche Dienstleistungen nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen fallen.</p>
<p>Kosten</p>
<p>58 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.</p>
<p>Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:</p>
<p>1. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass Umsätze wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die im Umtausch konventioneller Währungen in Einheiten der virtuellen Währung „Bitcoin“ und umgekehrt bestehen und die gegen Zahlung eines Betrags ausgeführt werden, der der Spanne entspricht, die durch die Differenz zwischen dem Preis, zu dem der betreffende Wirtschaftsteilnehmer die Währungen ankauft, und dem Preis, zu dem er sie seinen Kunden verkauft, gebildet wird, gegen Entgelt erbrachte Dienstleistungen im Sinne dieser Bestimmung darstellen.</p>
<p>2. Art. 135 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass Dienstleistungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die im Umtausch konventioneller Währungen in Einheiten der virtuellen Währung „Bitcoin“ und umgekehrt bestehen und die gegen Zahlung eines Betrags ausgeführt werden, der der Spanne entspricht, die durch die Differenz zwischen dem Preis, zu dem der betreffende Wirtschaftsteilnehmer die Währungen ankauft, und dem Preis, zu dem er sie seinen Kunden verkauft, gebildet wird, von der Mehrwertsteuer befreite Umsätze im Sinne dieser Bestimmung darstellen.</p>
<p>Art. 135 Abs. 1 Buchst. d und f der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass solche Dienstleistungen nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen fallen.</p>
<p>Unterschriften</p>
<p>&nbsp;</p>
<hr />
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