E-Rechnung Pflicht 2026: Fristen, Formate und was Unternehmer jetzt wissen müssen

Die E-Rechnung (elektronische Rechnung) wird in Deutschland schrittweise zur Pflicht. Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. Die Pflicht zum Versand von E-Rechnungen greift je nach Unternehmensgröße zwischen 2027 und 2028. Hier erfahren Sie alle Fristen, zulässige Formate und was sich für Selbstständige und Unternehmen ändert.

Die wichtigsten Fristen auf einen Blick

Seit 01.01.2025
Alle Unternehmen müssen E-Rechnungen empfangen können

Papier- und PDF-Rechnungen dürfen weiterhin versendet werden

Ab 01.01.2027
Unternehmen mit > 800.000 € Vorjahresumsatz müssen E-Rechnungen versenden

Kleinere Unternehmen haben noch Aufschub

Ab 01.01.2028
Alle Unternehmen müssen E-Rechnungen versenden

Ende der Übergangsfristen

Was ist eine E-Rechnung?

Eine E-Rechnung ist nicht einfach eine PDF per E-Mail. Nach der EU-Norm EN 16931 muss eine E-Rechnung in einem strukturierten, maschinenlesbaren Format erstellt werden, das eine automatische Verarbeitung ermöglicht.

E-Rechnung = strukturiertes elektronisches Format nach EN 16931

XRechnung – reines XML-Format, Standard der öffentlichen Verwaltung
ZUGFeRD (ab Version 2.0.1) – hybrides Format: PDF mit eingebettetem XML
✓ Weitere EN-16931-konforme Formate

✗ PDF per E-Mail – ist keine E-Rechnung
✗ Eingescannte Papierrechnung – ist keine E-Rechnung
✗ Word- oder Excel-Dateien – sind keine E-Rechnungen

Wer ist betroffen?

Die E-Rechnungspflicht gilt für alle inländischen B2B-Umsätze (Geschäfte zwischen Unternehmern) nach dem Umsatzsteuergesetz. Das betrifft:

  • Alle Unternehmer mit Sitz in Deutschland
  • Freiberufler (Ärzte, Anwälte, Berater, Designer etc.)
  • Kleinunternehmer nach § 19 UStG (Empfangspflicht seit 2025, Versandpflicht voraussichtlich ab 2028)
  • Vereine mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb

Ausnahmen:

  • Rechnungen an Privatpersonen (B2C) – hier gelten die bisherigen Regeln
  • Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto
  • Fahrausweise
  • Steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8-29 UStG

XRechnung vs. ZUGFeRD – welches Format wählen?

Kriterium XRechnung ZUGFeRD
Format Reines XML PDF + eingebettetes XML
Lesbar für Menschen Nein (nur maschinenlesbar) Ja (PDF ist sichtbar)
Pflicht bei Behörden Ja (Bund, viele Länder) Teilweise akzeptiert
Empfehlung für Öffentliche Aufträge, große Unternehmen KMU, Selbstständige, Freiberufler
Software-Unterstützung Buchhaltungssoftware, ELSTER Weit verbreitet (lexoffice, sevdesk, DATEV etc.)
Praxistipp für Selbstständige: ZUGFeRD ist oft die einfachste Lösung. Das Format erzeugt ein normales PDF (das Sie auch ausdrucken könnten) plus die maschinenlesbare XML-Datei. Viele gängige Buchhaltungsprogramme wie lexoffice, sevdesk oder DATEV unterstützen ZUGFeRD bereits.

So bereiten Sie sich vor – Schritt für Schritt

Schritt 1: E-Rechnungen empfangen können (Pflicht seit 01.01.2025)
Stellen Sie sicher, dass Sie E-Rechnungen im XRechnung- und ZUGFeRD-Format empfangen und öffnen können. Ein normales E-Mail-Postfach reicht für den Empfang aus. Für die Verarbeitung benötigen Sie eine Software, die XML-Daten lesen kann.
Schritt 2: Buchhaltungssoftware prüfen
Prüfen Sie, ob Ihre Buchhaltungssoftware E-Rechnungen erstellen und verarbeiten kann. Die meisten Anbieter (DATEV, lexoffice, sevdesk, Debitoor, FastBill) haben bereits Updates ausgerollt.
Schritt 3: Versand vorbereiten
Je nach Unternehmensgröße müssen Sie ab 2027 oder 2028 E-Rechnungen versenden. Testen Sie den Versand frühzeitig mit Geschäftspartnern.
Schritt 4: Archivierung sicherstellen
E-Rechnungen müssen nach den GoBD (Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung) 10 Jahre lang unveränderbar archiviert werden. Ein einfacher Dateiordner reicht nicht – nutzen Sie ein revisionssicheres Archivierungssystem.

E-Rechnung und Umsatzsteuer

Die E-Rechnung ist eng mit dem Vorsteuerabzug verknüpft. Nur Rechnungen, die den Pflichtangaben nach § 14 UStG entsprechen, berechtigen zum Vorsteuerabzug. Ab den Versandpflicht-Terminen muss eine ordnungsgemäße E-Rechnung vorliegen, damit der Empfänger die Mehrwertsteuer als Vorsteuer geltend machen kann.

Die E-Rechnung muss folgende Pflichtangaben enthalten:

  • Name und Anschrift von Leistungserbringer und -empfänger
  • Steuernummer oder USt-IdNr. des Rechnungsstellers
  • Rechnungsdatum und fortlaufende Rechnungsnummer
  • Menge und Art der Lieferung/Leistung
  • Zeitpunkt der Lieferung/Leistung
  • Nettobetrag, Steuersatz, Steuerbetrag und Bruttobetrag
  • Ggf. Hinweis auf Steuerbefreiung (z. B. bei Kleinunternehmern)

Häufige Fragen zur E-Rechnung

Muss ich als Kleinunternehmer E-Rechnungen erstellen?
Die Empfangspflicht gilt seit 2025 auch für Kleinunternehmer. Die Versandpflicht ist für Kleinunternehmer auf voraussichtlich 2028 verschoben. Bis dahin dürfen Sie weiterhin Papier- oder PDF-Rechnungen versenden.
Ist eine PDF-Rechnung per E-Mail eine E-Rechnung?
Nein. Eine einfache PDF ist kein strukturiertes Datenformat nach EN 16931. Nur Formate wie XRechnung oder ZUGFeRD (mit eingebettetem XML) gelten als E-Rechnung.
Was kostet die Umstellung?
Viele Buchhaltungsprogramme bieten E-Rechnung bereits in bestehenden Tarifen an. Kostenlose Tools zum Erstellen von XRechnungen gibt es z. B. beim IT-Planungsrat. Die Umstellungskosten sind für die meisten Unternehmen überschaubar.
Muss ich E-Rechnungen an Privatkunden (B2C) senden?
Nein. Die E-Rechnungspflicht gilt ausschließlich für B2B-Umsätze (Geschäfte zwischen Unternehmern). Rechnungen an Privatpersonen können weiterhin in Papierform oder als PDF versendet werden.
Was droht bei Verstößen?
Während der Übergangsfristen drohen keine Bußgelder. Nach Ablauf der Fristen kann eine fehlende E-Rechnung dazu führen, dass der Vorsteuerabzug beim Empfänger gefährdet ist. Zudem drohen Ordnungswidrigkeiten nach der Abgabenordnung.

Quellen