Basiszinssatz 2022 und 2023Unbezahlte Rechnungen oder verspäteter Zahlungseingang sind leider in der Geschäftswelt immer wieder Grund für Rechtsstreitigkeiten. Dabei sind die Verursacher sowohl Privathaushalte als auch gewerbliche Abnehmer von Waren oder Dienstleistungen. Für Beträge aus offenen Rechnungen bestehen oft Zinsforderungen, die Verzugszinsen. Für diesen Zweck gibt als Grundlage für die Regelung bei Zahlungsverzug einen Richtzins: Der aktuelle Basiszinssatz ab 1. Januar 2023 = 1,62%.  Der Basiszinssatz 2022 war ganzjährig bei -0,88%. In diesem Ratgeber wird das Thema einfach erklärt. Wie hat sich der Basiszins in den vergangenen Jahren entwickelt, wie sehen die Prognosen für 2023 und 2024 aus?

Basiszinssatz aktuell seit 01.01.2023 = 1,62% <

Nachdem der Zinssatz seit dem 1. Januar 2013 negativ war, ist der Basiszinssatz im Januar 2023 mit +1,62% erstmals wieder positiv (Tabelle 1). Für die routinemäßige Änderung zum 1. Juli 2023 ist ein weiterer Anstieg zu erwarten.

Tab. 1: Basiszinssatz Tabelle. Quelle: bundesbank.de

Gültig ab Basiszinssatz
01.01.2023 1,62%
01.07.2022 -0,88%
01.01.2022 -0,88%
01.07.2021 -0,88%
01.01.2021 -0,88%
01.07.2020 -0,88%
01.01.2020 -0,88%
01.07.2019 -0,88%
01.01.2019 -0,88%
01.07.2018 -0,88%
01.01.2018 -0,88%
01.07.2017 -0,88%
01.01.2017 -0,88%
01.07.2016 -0,88%
01.01.2016 -0,83%
01.07.2015 -0,83%
01.01.2015 -0,83%
01.07.2014 -0,73%
01.01.2014 -0,63%
01.07.2013 -0,38%
01.01.2013 -0,13%
01.07.2012 0,12%
01.01.2012 0,12%
01.07.2011 0,37%
01.01.2011 0,12%
01.07.2010 0,12%
01.01.2010 0,12%
01.07.2009 0,12%
01.01.2009 1,62%
01.07.2008 3,19%
01.01.2008 3,32%
01.07.2007 3,19%
01.01.2007 2,70%
01.07.2006 1,95%
01.01.2006 1,37%
01.07.2005 1,17%
01.01.2005 1,21%
01.07.2004 1,13%
01.01.2004 1,14%
01.07.2003 1,22%
01.01.2003 1,97%
01.07.2002 2,47%
01.01.2002 2,57%

Steht der Rechnungsbetrag nach Ablauf des Zahlungsziels immer noch offen und die in der Mahnung gesetzte Frist ist auch verstrichen, wird die Rechnung ein Fall für die Gerichtsbarkeit. Zusätzlich zur offenen Rechnung fallen spätestens jetzt für den Schuldner auch noch Verzugszinsen an. Orientierten sich diese Verzugszinsen in der Vergangenheit am Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, so gilt seit 1999 der Basiszinssatz als Maßgabe. Der Basiszins ist nicht identisch mit dem marktüblichen Zins!

Definition

Der Basiszinssatz ist der Zins, der jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres von der Bundesbank als Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen festgelegt wird. Seine Höhe wird von dem Hauptrefinanzierungssatz („Leitzins“) der EZB bestimmt.

Basiszinssatz aktuell und 2022

Da die EZB seit 1. Juli 2022 den Hauptrefinanzierungssatz um 2,5% angehoben hat, beträgt der aktuelle Basiszinssatz 1,62%.

Basiszins 2022: Da in den ersten 6 Monaten in 2022 der Hauptrefinanzierungssatz nicht verändert wurde, ändert sich auch der Basiszins nicht. Er betrug 2022 -0,88%.

Prognose 2023 und 2024

Die Prognose der Redaktion: Basiszinssatz 2023 ab 1. Juli entweder 2,87% oder wahrscheinlicher 3,12% (Abbildung 1).  Im Februar und März 2023 wurde der Hauptrefinanzierungssatz um jeweils 0,5% angehoben,  im Mai erfolgte ein Zinsschritt um 0,25%. Bleibt noch eine mögliche Leitzinsänderung auf dem Juni-Meeting. Damit ist der Basiszinssatz zum 01.07.2023 mit 2,87% bereits eingepreist, es besteht die Möglichkeit auf einen höheren Satz von 3,12: Die EZB könnte im Juni 2023 nochmals eine Zinserhöhung um 0,25% vornehmen.
Die Europäische Zentralbank erwartet in 2023 eine Inflation von 5,5%. Hier ist unsere EZB- Leitzinsprognose 2023 zu finden. Die Zinsentscheidungen der EZB in 2023 beeinflussen den Basiszins 1:1.
Die Redaktion rechnet zum 1. Juli 2023 mit einem Basiszins von 3,12% und zum 1. Januar 2024 von 3,37%. Da der EZB-Gipfelzins vermutlich Ende 2023 erreicht sein wird, erreicht der Basiszinssatz in unserer Prognose Anfang Januar 2024 mit 3,37% seinen Höchstwert.

Prognose für den Basiszinssatz 2023 und 2024

Ab. 1: Basiszinssatz 2022 (blaue Markierung) und Prognose für 2023 und 2024 (orangene Markierung)

Wie hoch der Zinssatz ab dem 1. Juli 2023 sein wird, hängt davon ab, um wie viel die EZB den Hauptrefinanzierungssatz (Leitzins) im Vorhalbjahr verändert hat (Tabelle 2).

Tab. 2: Prognose zum Basiszinssatz am 1. Juni 2023

 

Änderung Leitzins [%] Basiszinssatz Änderung ab 1. Juni 2023 [%]
01.01.-30.06.2023
1,25 2,87  (bereits bis Mai 2023 erfolgt)
1,50 3,12

2024: Die Bundesbank rechnet für 2024 mit einer Inflation von mindestens 2,3% für den Euroraum. Sollte der Wert zutreffen, wird die EZB den Leitzins leicht senken. Die Prognose für den Basiszinssatz 2024 (Jahresende) ist 2,37%.

2022

Der Basiszins war 2022 -0,88%. Prognose der Redaktion für den Basiszins zum 1. Januar 2023: deutliche Änderung und nach langen Jahren möglicherweise wieder ein Zinssatz mit positivem Vorzeichen. Da die EZB den Hauptrefinanzierungssatz zwischen dem 1. Juli und 31. Dezember 2022 um 2,5% angehoben hat, ist der Satz zum 1. Januar 2023 positiv.

Basiszins 1. Januar 2022 = -0,88%
Basiszins 1. Juli 2022 = -0,88%

Basiszins Entwicklung

Wie hat sich der Basiszinssatz in den vergangenen 2 Jahrzehnten entwickelt? In der Abbildung 2 ist der zeitliche Verlauf dargestellt.

Entwicklung des Basiszinssatz

Ab. 2: Entwicklung des Basiszinsatz nach § 247 BGB vom 1. Januar 2002 bis 2023

Ab dem 1. Januar 2002 betrug der Basiszinssatz 2,57%. Er sank zum 1. Juli 2004 auf 1,13%. Den Höchstwert erreiche der Basiszins zum 1. Januar 2008 mit 3,32%. In 2008 gab es die globale Finanzkrise ausgelöst durch einen Abschwung auf dem US-Immobilienmarkt. Viele Banken auf der ganzen Welt erlitten große Verluste und waren auf staatliche Unterstützung angewiesen, um eine Insolvenz zu vermeiden. Die Notenbanken, auch die EZB, senkten in den Folgejahren die Leitzinsen um die Finanzmärkte und die Wirtschaft zu stützen. Da sich der Basiszinssatz aus dem Hauptrefinanzierungssatz der EZB (“Leitzins”) berechnet, ging sein Wert entsprechend zurück.
Ganze 7 Jahre, vom 1. Juli 2015 bis 31.12. 2022 war der Basiszins -0,88 %. Ab dem 1. Januar 2023 ist der Zins 1,62%.
Vom 1. Januar 1999 bis 1. September 2001 wurde der Basiszins nach dem Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz (DÜG) berechnet.

Basiszinssatz Berechnung und Formel

Wie wird der Basiszinssatz berechnet? Als Bezugsgröße dient der Hauptrefinanzierungssatz der EZB und der letzte Wert des Basiszinssatz. Der Zins wird jeweils zweimal jährlich, zum 1. Januar und zum 1. Juli neu berechnet. Der Bezugszeitraum ist das vorangegangene Halbjahr. Dabei erhöht oder erniedrigt sich der „alte Basiszinssatz“ um die Summe der Änderungen des Hauptrefinanzierungssatzes im vorangegangenen Halbjahr.

Formel: Aktueller Basiszinssatz = alter Basiszinssatz +- Summe der Änderungen des Hauptrefinanzierungssatzes im Vorhalbjahr

Beispiel die Berechnung des Basiszinssatzes ab dem 1. Januar 2022:

Alter Basiszinssatz = -0,83
Änderung des Hauptrefinanzierungssatz vom 1. Juli 2012 bis 31. Dezember 2021 = 0%
Basiszinssatz ab dem 1. Januar 2022 = -0,8% + 0%= -0,83 % weiterhin

Rechtlich im BGB geregelt

Rechtliche Grundlage für den Basiszinssatz ist § 247 BGB, auf dessen Grundlage der veränderliche Zinssatz berechnet wird. Neben der Kalkulation für Verzugszinsen gemäß Paragraf 288 BGB spielt er auch eine Rolle in der Zivilprozessordung. Hierbei liegt die Verzinsung der Kostenfestsetzung nach Paragraf 104 ZPO zugrunde. Gültigkeit hat der Basiszinssatz ebenfalls für die Notarkosten entsprechend den Paragrafen 154a und 157, Absatz 1 der Kostenordnung für Notare.

Der Basiszinssatz ist variabel und wird zweimal jährlich neu festgesetzt. Termine sind der 1. Januar und der 1. Juli eines Jahres. Grundlage für die Anpassung ist die Veränderung der Bezugsgröße. Die Bezugsgröße wiederum ist der Zinssatz der letzten vorangegangenen EZB Leitzins der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des jeweiligen Halbjahres, für das die Neufestsetzung gilt. Der veränderte Zinssatz wird von der Deutschen Bundesbank sofort nach Feststellung im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Zahlungsverzug ein europaweites Problem

Zahlungsverzug gibt es nicht nur in Deutschland, das ist nachgewiesener Maßen der Fall. In ihrem Bemühen, dem Zahlungsverzug und der Zahlungsverweigerung entgegenzuwirken, hat die Europäische Union daher die rechtlichen Grundlagen in Artikel 3 der EU-Richtlinie festgeschrieben. Über die EU-Richtlinie nimmt die Europäische Union aber auch über die Europäische Zentralbank Einfluss auf den Basiszinssatz. Dieser, obwohl von der Bundesbank festgesetzt, orientiert sich am Leitzins der Europäischen Zentralbank und dieser wiederum wird von verschiedenen Komponenten, beispielsweise der Inflationsrate, beeinflusst. Der Basiszinssatz ist jedoch nicht der im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung hinsichtlich einer offenen Rechnung zu zahlende Zinssatz, sondern lediglich die Bezugsgröße für die tatsächlich zu begleichende Kompensation.

Unterscheidung zwischen privaten und gewerblichen Schuldnern

Die Festlegung des Basiszinssatzes als Grundlage für die Verzugszinsen wurde bereits geschildert. Der Basiszinssatz ist jedoch nicht identisch mit dem eigentlichen Verzugszins, welcher der Schuldner entrichten muss, sondern dient lediglich als Bezugsgröße. Auch bei aktuell historisch niedrigen Kredit Zinsen kann sich ein zur Zahlung verurteilter nicht über das niedrige Zinsniveau freuen. Verzugszinsen liegen deutlich über dem Basiszinssatz und werden je nach Einstufung des Schuldners in zwei Sätze unterteilt.

  • Privatschuldner (Privatpersonen)
  • Gewerbliche Schuldner

Handelt es sich bei dem Schuldner um eine Privatperson, so liegt der Verzugszins fünf Prozent über dem Basiszinssatz. Gewerbliche Schuldner trifft es noch härter. Bei ihnen wird ein Verzugszins von acht Prozent über dem Basiszins in Ansatz gebracht. Der Höchststand im September 2000 mit einem Basiszinssatz von 4,26 % p.a. Ist aber schon lange völlig unrealistisch geworden. Die Zinspolitik der Europäischen Zentralbank spiegelt sich auch in diesem Zins deutlich wieder. Er betrug im Januar 2012 nur noch 0,12 Prozent p.a. und stellte damit den bis dahin niedrigsten Stand vom Juli 2009 mit ebenfalls 0,12 Prozent p.a. ein.

Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Abs. 4 InvStG

Der Begriff Basiszins wird umgangssprachlich als Synonym für den Basiszinssatz verwendet. Rechtlich kommt ihm aber eine weitere Bedeutung zu: Bei der Besteuerung von fiktiven Erträgen aus Investmentfonds über die Vorabpauschale. Und dabei spielt der Basiszins als Berechnungsgrundlage für die Versteuerung von Investmentfonds mittels Vorabpauschale gemäß § 18 Abs. 4 InvStG eine wichtige Rolle. Die Vorabpauschale wird fällig, wenn der Ausschüttungsbetrag im Kalenderjahr niedriger als der Basisertrag ausfällt. Der Basisertrag wiederum wird über den Basiszins berechnet. Der Basiszins war in 2022 negativ, weshalb für 2022 keine Vorabpauschale zu versteuern ist. In 2023 ist mit 2,55% wieder eine Vorabpauschale zu versteuern.

Recht

Rechtlich ist der Basiszins durch das Investmentsteuergesetz in der Fassung des Investmentsteuerreformgesetzes vom 19. Juli 2016, BGBl. I S. 1730, geändert durch Artikel 18 des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20. Dezember 2016, BGBl I S. 3000 – im Folgenden InvStG 2018 begründet. Im BGB Artikel 18 steht dazu:
“b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Der Basiszins ist aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt.“

Die Formel zur Berechnung des Basisertrags ist

Basisertrag = Rücknahmepreis des Anteils am Investmentfonds (Stand 1. Januar Kalenderjahr) × 70% des Basiszinses

Um den Basisertrag zu ermitteln wird der der Rücknahmepreis des Investmentfonds, der am 1. Januar eines Kalenderjahres gezahlt würde mit dem 0,7fachen des Basiszinses multipliziert.

Entwicklung

Wie hat sich der Basiszins in den letzten Jahren verändert? In der Tabelle 3 sind die Daten angegeben.

Tab. 3: Entwicklung des Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale von 2018 – 2023. Quelle: bundesfinanzministerium.de

Jahr Basiszins Vorabpauschale
2018 0,87% ja
2019 0,52% ja
2020 0,07% ja
2021 -0,45% nein
2022 -0,05% nein
2023 2,55% ja

 

Wert des Basiszins am 3.1.2022 = -0,05 Prozent errechnet. Daher war 2022 keine Vorabpauschale anzusetzen. Dies war bereits 2021 der Fall.

BNF Schreiben Basiszins 1. Januar 2022

Basiszins 2023

Das Bundesfinanzministerium hat am 4. Januar den Basiszins für 2023 veröffentlicht. Der Wert ist 2,55%. Bezug sind Bundeswertpapiere mit Restlaufzeit von 15 Jahren, sowie jährlicher Kuponzahlung.
Damit müssen Investmentfondsanleger die Vorabpauschale 2023 mit 2,55% versteuern. Laut BNF gilt: “Die Vorabpauschale für 2023 gilt gemäß § 18 Absatz 3 InvStG beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres – also am 2. Januar 2024 – zugeflossen”. Quelle: BMF-Schreiben vom 4. Januar 2023. , BStBl I S. 122. GZ IV C 1 – S 1980-1/19/10038 :007. DOK 2023/0000702.

News & aktuelle Informationen

BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden

09.01.2019 Bundesfinanzministerium – Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale

2013, 2014 und 2016
Zum 01.07.2016 ist der Satz um 0,05% gegenüber dem Wert vom 01.01.2016 gesunken. Dieser ergab sich aus dem vormalig gültigen Basiszinssatz vom 01.06.2014 von -0,73% minus dem um 0,10% gesenkten Hauptrefinanzierungssatz
(Basissätze 01.01.2014 von -0,63%, 01.07.2013 = -0,38% 2013, 01.01 2013 = -0,13%).