Der Minijob wird auch gern als 400 Euro Job bezeichnetArbeitnehmer, die geringfügig beschäftigt sind, arbeiten entweder für ein Gehalt von maximal 520 Euro oder in einem zeitlich befristeten Beschäftigungsverhältnis mit kurzer Dauer. Sowohl im gewerblichen Bereich als auch in Privathaushalten gibt es die auch als Minijobs bezeichneten Arbeitsverhältnisse. Die Arbeitnehmer zahlen keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung und sie können sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Der Arbeitgeber muss für jeden Minijobber pauschale Beiträge an bestimmte Sozialversicherungen abführen. Bundesweit ist die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mit Hauptsitz in Essen als zentrale Einzugsstelle der Beiträge zuständig.

Geringfügige oder kurzfristige Beschäftigung in Deutschland seit 1977

Am 1. Juli 1977 trat das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) in Kraft. In der Neufassung der Vorschriften für die deutschen Sozialversicherungen wurde zum ersten Mal der Begriff der geringfügigen Beschäftigung genannt. Schon in der ersten Fassung wurden Minijobs als entweder kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse oder als Arbeitsstellen mit einem geringen Einkommen bestimmt. Die Arbeitnehmer mussten keine Beiträge zur Sozialversicherung zahlen, sie erhielten dafür auch keinen Versicherungsschutz. Bis zum Jahr 1988 war die Höchstgrenze des Einkommens aus einem Minijob an die allgemeine Lohnentwicklung gekoppelt und änderte sich jährlich. Seit dem 1. Januar 1982 gilt ein fester Betrag als Höchstgrenze, der seitdem mehrfach individuell an die Lohnentwicklung angepasst wurde.

Entgeltgrenze für einen Minijob 538 Euro

Die aktuelle Verdienstgrenze für Minijobs beträgt seit dem 1. Janaur 2024 538 Euro pro Monat. Zukünftig steigt die Verdienstgrenze automatisch, wenn der Mindestlohn angehoben wird.

Seit dem 1. Januar 2013 betrug die Entgeltgrenze für einen Minijob 450 Euro, später 520 Euro. Falls der Arbeitgeber Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld zahlt, werden diese Beträge auf die 450 Euro angerechnet. Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis wird wegen der Obergrenze häufig auch als 450 Euro Job bezeichnet.

Falls es sich bei dem Minijob um eine kurzfristige Beschäftigung handelt, darf der Arbeitsvertrag nur für maximal drei Monate bei einer 5-Tage-Woche beziehungsweise für maximal 70 Arbeitstage ausgestellt werden. Ab dem 1. Januar 2019 verkürzen sich diese Fristen auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage. Das Arbeitsentgelt für eine kurzfristige Beschäftigung darf auch mehr als 450 Euro betragen und ist in der Höhe nicht begrenzt.

Von Anfang an mussten gewerbliche Arbeitgeber die Anzahl der Minijobs in ihrem Unternehmen melden und Pauschbeträge zu einigen Sozialversicherungen und an das Finanzamt abführen. Bis zum ersten Quartal 2003 erfolgten Meldung und Abrechnung über mehr als 350 Krankenkassen und circa 700 Finanzämter in ganz Deutschland, wobei sich jeder Arbeitgeber an die für ihn zuständigen Stellen wenden musste. Am 1. April 2003 übernahm die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS) die zentrale Abwicklung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlungen. Auf der Homepage www.minijob-zentrale.de erfahren sowohl Gewerbetreibende als auch Privathaushalte, wie sie Minijobber anmelden und Beiträge abführen können.

Rentenversicherungspflicht seit 2013

Mit einer seit Anfang Januar 2013 geltenden Gesetzesänderung hat die Bundesregierung nicht nur die Höchstgrenze für Minijobs angepasst. Beschäftigte, die ab diesem Datum eine geringfügige Beschäftigung annehmen, unterliegen erstmals automatisch der Rentenversicherungspflicht. Neben der Erhöhung der monatlichen Rente profitieren die Arbeitnehmer auch von dem Versicherungsschutz, den die gesetzliche Rentenversicherung bietet, beispielsweise durch Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Auf schriftlichen Antrag können sich die Arbeitnehmer von der Beitragszahlung an die Rentenversicherung befreien lassen. Damit erlischt aber auch der Anspruch auf Rente und Versicherungsleistungen.

Bestandsschutz für vor dem 1. Januar 2013 eingegangene Arbeitsverhältnisse

Arbeitsverhältnisse, die schon vor dem 1. Januar 2013 bestanden, ändern sich nicht. Die Arbeitnehmer unterliegen weiterhin nicht der Rentenversicherungspflicht. Dazu darf das monatliche Einkommen jedoch nach dem 31. Dezember 2012 nicht auf 400,01 Euro bis
450 Euro erhöht worden sein. Ansonsten greift doch wieder die Pflicht zur Zahlung der Versicherungsbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Außerdem können sich langjährige Minijobber freiwillig bereit erklären, den Rentenversicherungsbeitrag zu zahlen. Hat sich ein geringfügig Beschäftigter einmal zu entschlossen, auf die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu verzichten, muss er ab dann für jeden Minijob, den er ausübt, Beiträge zur Rentenversicherung zahlen.

Mehrere Minijobs

Hat Arbeitnehmer mehrere Minijobs, werden die Einkünfte aus allen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen zusammengerechnet. Sobald das Gesamteinkommen den Betrag von 450 Euro überschreitet, gilt ab diesem Tag Versicherungspflicht für alle gesetzlichen Sozialversicherungen. Jeder sozialversicherungspflichtig angestellte Arbeitnehmer darf einen oder mehrere Nebenjobs annehmen, wobei gegebenenfalls die Genehmigung durch den Hauptarbeitgeber einzuholen ist. Handelt es sich nur um einen 450 Euro Job, der nebenbei ausgeübt wird, werden die Einkünfte aus dem Minijob, gegebenenfalls nach Abzug der Beiträge zur Rentenversicherung, an den Arbeitnehmer ausgezahlt. Kommen ein zweiter oder noch mehr Nebenjobs dazu, werden diese Einnahmen mit den Einkünften aus dem Hauptjob zusammengerechnet. Für den zweiten und jeden weiteren Minijob zahlt ein Arbeitnehmer also volle Beträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung. Dagegen ist die Kombination eines 450 Euro Jobs und eines Minijobs als kurzfristige Beschäftigung möglich, ohne dass die Einkünfte aus diesen beiden Tätigkeiten zusammengerechnet werden.

Beiträge für Minijobs

Die Minijob-Zentrale zieht von den Arbeitgebern unterschiedliche Sozialbeiträge für Minijobs im gewerblichen Bereich, für Haushaltshilfen und für kurzfristige Beschäftigungen ein:

1. Minijob im gewerblichen Bereich:

  • 13% des Gehalts als Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern
  • 15% des Gehalts als Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung
  • 2% des Gehalts als Lohnsteuerpauschale einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer an die Minijob-Zentrale, sofern das Gehalt nicht nach der elektronischen Lohnsteuerkarte berechnet wird. Falls der Beschäftigte die Befreiung von der Rentenversicherung beantragt hat, muss der Arbeitgeber pauschal 20% Lohnsteuern an das für ihn zuständige Betriebsstättenfinanzamt zahlen.
  • 1% des Gehalts als Umlage 1 (U1) bei Krankheit des Arbeitnehmers, sofern die Beschäftigungsdauer länger als vier Wochen beträgt
  • 0,3% des Gehalts als Umlage 2 (U2) bei Schwangerschaft und Mutterschaft
  • 0,12% des Gehalts als Insolvenzgeldumlage, sofern der Arbeitgeber nicht der Bund, die Länder, eine Wohnungseigentümergemeinschaft beziehungsweise eine Gemeinde, Stiftung, Anstalt des öffentlichen Rechts, Körperschaft oder juristische Personen des öffentlichen Rechts ist, bei denen Insolvenzverfahren nicht zulässig sind oder bei denen Bund, Länder oder Gemeinden per Gesetz die Zahlungsfähigkeit garantieren
  • Individueller Beitrag an die zuständige Unfallversicherung

2. Minijob in einem Privathaushalt:

  • 5% des Gehalts als Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern
  • 5% des Gehalts als Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung
  • 2% des Gehalts als Lohnsteuerpauschale einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer an die Minijob-Zentrale, sofern das Gehalt nicht nach der elektronischen Lohnsteuerkarte berechnet wird. Falls der Beschäftigte die Befreiung von der Rentenversicherung beantragt hat, muss der private Arbeitgeber pauschal 20% Lohnsteuern an das für ihn zuständige Betriebsstättenfinanzamt zahlen.
  • 1% des Gehalts als Umlage 1 (U1) bei Krankheit des Arbeitnehmers, sofern die Beschäftigungsdauer länger als vier Wochen beträgt
  • 0,3% des Gehalts als Umlage 2 (U2) bei Schwangerschaft und Mutterschaft
  • 1,6% des Gehalts an die kommunale Unfallversicherung beziehungsweise individueller Beitrag an die zuständige Unfallversicherung, zum Beispiel für Hilfen bei privater Pferdehaltung

3. Kurzfristige Minijobs in Gewerbe und Privathaushalten:

  • 25% des Gehalts als Lohnsteuerpauschale an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt, sofern das Gehalt nicht nach der elektronischen Lohnsteuerkarte berechnet wird
  • 1% des Gehalts als Umlage 1 (U1) bei Krankheit des Arbeitnehmers, sofern die Beschäftigungsdauer länger als vier Wochen beträgt
  • 0,3% des Gehalts als Umlage 2 (U2) bei Schwangerschaft und Mutterschaft
  • Individueller Beitrag an die zuständige Unfallversicherung für Gewerbetreibende beziehungsweise
  • 1,6% des Gehalts an die kommunale Unfallversicherung beziehungsweise
  • individueller Beitrag an die zuständige Unfallversicherung bei Gewerbetreibenden und bestimmten Minijobs im privaten Bereich
  • 0,12% des Gehalts als Insolvenzgeldumlage bei Gewerbetreibenden

Gewerbliche und private Minijobber müssen unterschiedliche Beiträge an die Rentenversicherung zahlen, sofern sie sich nicht von der Rentenversicherungspflicht für den 450 Euro Job befreien lassen. Bei Arbeitnehmern in einem Unternehmen beträgt der Rentenbeitrag monatlich 3,7% des Einkommens. Bei einer geringfügigen Beschäftigung in einem Privathaushalt beträgt der Anteil des Arbeitnehmers 13,7% seines Gehalts. Durch die unterschiedlich hohen Beiträge von gewerblichen und privaten Arbeitgebern von 15% beziehungsweise 5% kommt in beiden Fällen der volle Pflichtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 18,7% zustande.

Mindestbetrag von 175 Euro als Berechnungsgrundlage

Seit dem 1. Januar 2013 wird für die Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags ein Mindestbetrag von 175 Euro zugrunde gelegt. Der Mindestbeitrag gilt für alle 450 Euro Jobs, die nach diesem Datum aufgenommen wurden und ist nur für den Minijobber relevant. Die Beiträge der Arbeitgeber werden stets auf Grundlage des tatsächlichen Gehalts berechnet. Der volle Pflichtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt insgesamt 18,7%, sodass sich ein Mindestbetrag von 32,73 Euro (175 Euro x 18,7%) ergibt. Bei einem gewerblichen Arbeitnehmer mit einem Einkommen von 150 Euro beträgt daher der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung 22,50 Euro (150 Euro x 15%) und der Arbeitnehmeranteil 5,55 Euro
(150 Euro x 3,7%). Diese beiden Beträge ergeben zusammen nur 28,05 Euro, es fehlen also 4,68. Diese Differenz muss der Arbeitnehmer zahlen, sodass sein Anteil auf 10,23 Euro steigt.

In einigen Fällen muss der Arbeitnehmer keinen erhöhten Beitrag zur Rentenversicherung zahlen, auch wenn sein monatliches Einkommen weniger als 175 Euro beträgt:

  • Der Minijob bestand schon vor dem 1. Januar 2013
  • Der Minijobber geht außerdem einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit nach
  • Der geringfügig Beschäftigte ist zusätzlich in einem anderen Betrieb als Auszubildender angestellt
  • Der Minijobber ist als Pflegeperson tätig, die die Pflege nicht gewerbsmäßig ausübt
  • Der Minijobber erhält außerdem Krankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld I oder es werden ihm Kindererziehungszeiten angerechnet
  • Der geringfügig Beschäftigte ist zusätzlich selbstständig in bestimmten Berufen, wie als Hebamme, tätig
  • Trifft einer dieser Punkte zu, wird der Rentenversicherungsbeitrag nach dem tatsächlichen Einkommen berechnet.

Abführung der Beiträge durch den Arbeitgeber

Die Zahlung der Versicherungsbeiträge erfolgt durch den Arbeitgeber. Sowohl Gewerbetreibende als auch Privathaushalte ziehen die Beiträge von dem Bruttolohn ab und zahlen nur die verminderten Beträge an die Arbeitnehmer aus. Handelt es sich um einen Minijob in einem privaten Haushalt, zieht die Minijob-Zentrale die Abgaben per Lastschrift vom Konto des Arbeitgebers ein. Aus Kostengründen erfolgt die Abbuchung nicht jeden Monat. Stattdessen müssen Privathaushalte am 31. Juli die Beiträge für die ersten sechs Monate eines laufenden Kalenderjahres zahlen. Am 31. Januar des nächsten Jahres erfolgt dann die Zahlung der Beiträge für die zweite Jahreshälfte.

Private Haushalte profitieren

Damit private Haushalte ihre Haushaltshilfen bei der Minijob Zentrale anmelden und die erforderlichen Abgaben zahlen, erhalten sie neben den günstigeren Beiträgen im Vergleich zu einem gewerblichen Arbeitgeber zusätzlich einen steuerlichen Vorteil. 20% der Ausgaben für den Minijobber, maximal 510 Euro pro Jahr oder 42,50 Euro pro Monat, verringern die Einkommensteuer des Auftraggebers. Zur Berechnung der Steuerermäßigung addiert das Finanzamt den Lohn der Haushaltshilfe und die Abgaben an die Minijobzentrale. In vielen Fällen übersteigt die Steuerersparnis die Höhe der Abgaben für den Minijob. Auf minijob-zentrale.de finden private Arbeitgeber einen kostenlosen Rechner zur Ermittlung der Steuerermäßigung. Kinderbetreuungskosten für unter 14-jährige Kinder kann ein privater Haushalt als Sonderausgaben geltend machen.

Keine weiteren Sozialabgaben

Neben dem möglichen Beitrag zur Rentenversicherung müssen Arbeitnehmer mit einem 450 Euro Job keine weiteren Sozialabgaben zahlen. Obwohl die Arbeitgeber eine Zahlung an die Krankenkasse leisten, ist ein geringfügig Beschäftigter weder krankenversichert noch pflegeversichert. Auch Arbeitslosengeld kann ein Minijobber nach Verlust seines Arbeitsplatzes nicht beantragen. Falls es sich bei dem Minijob um einen Nebenjob handelt, ist der Arbeitnehmer in der Regel über seinen Hauptjob krankenversichert.

Viele Minijobber sind über ihre Ehegatten oder die Eltern familienversichert. Die Familienversicherung für Kinder besteht nur, sofern der Nachwuchs nicht älter als 25 Jahre ist und nur über ein geringes Einkommen verfügt. Zum Nachweis der Berechtigung darf das Einkommen einen familienversicherten Angehörigen maximal ein Siebtel der Bezugsgröße nach §18 SGB IV betragen. Eine Ausnahme bildet nur ein Minijob, bei dem die Angehörigen bis zu 450 Euro im Monat verdienen dürfen und trotzdem in der Familienversicherung krankenversichert bleiben.

Die Minijob Zentrale der Bundesknappschaft

Die Minijobzentrale der Bundesknappschaft wickelt mit ihren rund 1700 Mitarbeitern an den Standorten Essen, Gelsenkirchen, Hamburg und Cottbus die Angelegenheiten der circa
6,8 Millionen gewerblichen und 250000 in privaten Haushalten tätigen und angemeldeten Minijobber ab. Gewerbliche und private Arbeitgeber melden der Knappschaft jeden Minijob, wobei sämtliche Anmeldungen, Abmeldungen und sonstiger Schriftverkehr im Finanz- und Logistik-Zentrum in Essen eingehen. Dort scannen die Mitarbeiter die Schriftstücke zur weiteren Bearbeitung an einem der vier Standorte der Minijob Zentrale ein. Telefonische Anfragen beantwortet das Service-Center in Cottbus montags bis freitags zwischen 7.00 und 17.00 Uhr.

Gewerbetreibende erfahren auf der Internetseite www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/01_grundlagen/01_450_euro_gewerbe/node.html alles Wissenswerte über die Anmeldung eines Minijobbers. Privathaushalte erhalten auf minijob-zentrale.de eine Schritt-für-Schritt-Anleitung oder sie lernen in einem gut zweiminütigen Video, wie sie ihre Haushaltshilfe bei der Bundesknappschaft anmelden. Das Formular für die Anmeldung trägt den Namen Haushaltsscheck, während Abmeldungen oder Änderungen über das Formular Änderungsscheck, auch als Folgescheck bezeichnet, erledigt werden. Die Arbeitgeber können die Formulare schriftlich der telefonisch bestellen oder sie melden den Minijob online an.

Haushaltsscheck

Folgende Angaben müssen im Haushaltsscheck gemacht werden:

  • Name und Adresse von Arbeitgeber und Beschäftigten
  • Betriebsnummer des Arbeitgebers. Bei Erstmeldung eines Privathaushaltes vergibt die Minijob-Zentrale automatisch eine Betriebsnummer.
  • Angabe, ob die pauschale Lohnsteuer von 2% gezahlt werden soll oder ob das Gehalt über ELStAM, die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale, abgerechnet werden soll
  • Steuernummer des Arbeitgebers laut seinem Steuerbescheid
  • Versicherungsnummer oder, falls nicht bekannt, Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort des Arbeitnehmers
  • Angabe, ob der Minijobber die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt
  • SEPA-Lastschriftmandat des Arbeitgebers zur Abbuchung der Pauschalabgaben

Der Arbeitgeber kann beantragen, dass die Minijob Zentrale ihm das ausgefüllte Formular per Post zuschickt oder er lädt die Unterlagen als PDF-Datei herunter und druckt sie aus. Arbeitgeber und Minijobber müssen das Formular beide unterschreiben, bevor es an die Minijobzentrale zurückgeschickt wird.

Neben der Verwaltung der Minijobs ist die Minijob Zentrale auch als kostenlose Jobbörse für private Haushaltshilfen tätig. Privathaushalte können eine Suchanzeige nach einer kompetenten Hilfe aufgeben. Arbeitnehmer können ihre Dienste im Haushalt, im Garten, bei der Kinderbetreuung, für Senioren oder zur Betreuung von Tieren anbieten.

Rechte und Pflichten bei einem Minijob

Sowohl Arbeitgeber als auch Minijobber müssen einige Rechte und Pflichten bei einem
450 Euro Job beachten. Ein Arbeitnehmer darf neben seinem Hauptjob einem oder mehreren Nebenjobs auf 450-Euro-Basis nachgehen, sofern der Hauptarbeitgeber zustimmt. Dabei hat der Arbeitnehmer die Pflicht, sämtliche Arbeitsverhältnisse anzugeben, damit die korrekte Anmeldung und Abrechnung bei den zuständigen Finanzbehörden und bei der Minijobzentrale der Knappschaft erfolgen können. Ein Minijob als Nebenjob darf die Arbeitsleistung im Hauptbeschäftigungsverhältnis nicht beeinträchtigen und es darf kein Interessenkonflikt zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen bestehen.

Nach dem Arbeitsrecht haben Minijobber dieselben Rechte wie sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Die Rechte betreffen die Bereiche:

  • Urlaub
  • Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, bei Schwangerschaft und bei Mutterschaft
  • Bezahlte Feiertage
  • Recht auf Mindestlohn beziehungsweise
  • Bezahlung nach Tarifvertrag
  • Aushändigung eines schriftlichen Vertrages oder eines schriftlichen Berichts über die wesentlichen Arbeitsbedingungen
  • Bezahlter Sonderurlaub bei Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahren
  • Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld, sofern der Tarifvertrag die Zahlungen vorsieht oder die vollzeitbeschäftigten Mitarbeiter diese Gratifikationen erhalten
  • Kündigungsschutz
  • Jugendarbeitsschutz
  • Sonderregelungen für schwerbehinderte Arbeitnehmer
  • Arbeitsgerichtliche Klagen

Obwohl Minijobber arbeitsrechtlich den übrigen Angestellten eines Betriebes gleichgestellt sind, erhalten sie bei einer betriebsbedingten Kündigung kein Arbeitslosengeld. Das liegt daran, dass für einen geringfügig Beschäftigen keine Beiträge in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung eingezahlt werden.

Maximale Arbeitszeit von circa 43,35 Stunden pro Monat in 2024

Ein Minijob wird durch die maximale Höhe des monatlichen Gehalts bestimmt. Eine Begrenzung der Arbeitszeit pro Woche sieht das Gesetz nicht vor. Durch die Einführung des Mindestlohns am 1. Januar 2024 von 8,50 Euro pro Stunde, die Anpassung auf 9,19 Euro zum 1. Januar 2019 und die Anhebung zum 01.01.2020 auf 9,35 Euro.

2024 beträgt der Mindestlohn 12,41 Euro/Stunde dadurch ergibt sich rechnerisch bei 538 Euro pro Monat eine maximale Arbeitszeit von circa 43,35 Stunden pro Monat (532 dividiert durch 9,35).

Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeiten

Um die Kontrolle der Arbeitszeiten zu erleichtern und Schwarzarbeit zu verhindern, müssen die Arbeitszeiten von Minijobbern aufgezeichnet werden. In einer Liste müssen Arbeitsbeginn, Dauer der Tätigkeit, Pausen und Arbeitsende für jeden Arbeitstag erfasst werden. Die Aufzeichnung ist von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu unterschreiben und muss spätestens sieben Tage nach den jeweiligen Arbeitstagen erstellt werden. Der Arbeitgeber muss die Unterlagen mindestens zwei Jahre lang aufbewahren. Eine Ausnahme der Aufzeichnungspflicht gilt nach einer Rechtsverordnung des Bundesfinanzministeriums für Minijobs mit einer mobilen Tätigkeit. Zeitungszusteller, Kurierfahrer und andere mobil tätige geringfügig Beschäftigte müssen lediglich die Dauer ihrer täglichen Arbeitsleistung notieren, nicht Beginn und Ende des Arbeitstages.

Coronavirus – SARS-CoV-2

Auch Minijobber können an dem Coronavirus Covid-19 erkranken. Wenn sie nicht arbeitsfähig sind, greifen die regulären Bedingungen  im Krankheitsfall entsprechend dem Entgeltfortzahlungsgesetz: Die Betroffenen erhalten bis zu 6 Wochen ihr normales Entgelt.
Auch wenn das Unternehmen aufgrund einer angeordneten Quarantäne keine Arbeit anbieten kann, wird das Entgelt weitergezahlt. Quelle: Minijob-zentrale.de