Steuerklasse 4 Ratgeber zu Freibeträgen, Abzüge etc.Sobald ein Paar heiratet oder eine Lebenspartnerschaft eintragen lässt, ändert das Finanzamt die Steuerklasse bei Berufstätigen, die einkommensteuerpflichtig sind, auf die Steuerklassenkombination 4/4. Wenn beide Partner ein etwa gleich hohes Einkommen erzielen, ist die Einordnung in die Lohnsteuerklasse 4 von Vorteil. Verdient ein Ehepartner mehr als der andere, können die Eheleute die Einordnung in die Steuerklassen 3 und 5 beantragen oder das Finanzamt trägt auf Antrag die Lohnsteuerklasse 4 mit Faktor in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) der Steuerpflichtigen ein. Bei der Wahl der optimalen Steuerklasse hilft entweder ein Steuerberater oder die Steuerzahler nutzen den Steuerrechner, den das Bundesministerium der Finanzen kostenlos anbietet, alternativ unseren Lohnrechner.

Steuerklasse 4 mit Faktor

Seit dem Steuerjahr 2010 können berufstätige Paare den Antrag stellen, dass beide Partner in Steuerklasse 4 mit Faktor eingeordnet werden. Dazu muss der Faktor weniger als eins betragen. Das Faktorverfahren ist in § 39f EStG geregelt (http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__39f.html). Stimmt das Finanzamt dem Faktorverfahren zu, wird der berechnete Faktor in ELStAM eingetragen.

So wird der Faktor berechnet

  1. Berechnung der Einkommensteuer eines Paares nach dem Splittingverfahren: das zu versteuernde Einkommen beider Ehepartner wird addiert und durch zwei geteilt. Anschließend wird die Einkommensteuer für jeden Einzelbetrag berechnet und die beiden gleichlautenden Ergebnisse werden zum Gesamtbetrag der Einkommensteuer addiert.
  2. Berechnung der Einkommensteuer für jeden Ehepartner einzeln auf Grundlage seines zu versteuernden Einkommens. Aufgrund der Steuerprogression zahlt der Partner, der mehr verdient, eine höhere Steuer als der Partner mit dem niedrigeren Einkommen.
  3. Division des Ergebnisses aus 1. durch das Ergebnis aus 2. Da die Einkommensteuer nach dem Splittingverfahren in der Regel niedriger ausfällt als die Einzelberechnung, ergibt sich ein Faktor, der geringer als eins ist.

So wirkt sich der Faktor aus

Der Fiskus berechnet den Faktor mit drei Nachkommastellen ohne Rundung, beispielsweise 0,988. Der ermittelte Faktor wird in ELStAM eingetragen und muss vom Arbeitgeber bei der Berechnung der Lohnsteuer beachtet werden. Dazu berechnet der Arbeitgeber zunächst die Lohnsteuer nach Steuerklasse 4 und multipliziert das Ergebnis mit dem in ELStAM vermerkten Faktor. Durch die Multiplikation mit einer Zahl unter eins ergibt sich jeden Monat eine Lohnsteuerersparnis für ein Ehepaar oder eingetragene Lebenspartner. Um die endgültige Steuerschuld für ein Kalenderjahr zu berechnen, sind die Paare zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.

Gültigkeit

Der berechnete Faktor gilt im Jahr seiner Erstberechnung oder letzten Änderung sowie im Folgejahr. Bei Änderung des Jahreseinkommens können die Steuerpflichtigen einmal im Jahr eine Neuberechnung des Faktors beantragen. Bei Beantragung oder Änderung bestimmter Freibeträge, zum Beispiel für Behinderte oder Hinterbliebene, erfolgt automatisch eine Überprüfung und neue Berechnung des Faktors.

Freibeträge

Für jeden Steuerpflichtigen beinhaltet die Lohnsteuerklasse 4 diese Steuerfreibeträge

  • Einfacher Grundfreibetrag
  • Arbeitnehmerpauschbetrag oder Werbungskosten, die höher als der Pauschbetrag ausfallen
  • Sonderausgabenpauschbetrag oder Sonderausgaben, die höher als der Pauschbetrag ausfallen
  • Individuelle Pauschale für Vorsorgeaufwendungen, die Höhe hängt von dem Bruttoeinkommen des Steuerpflichtigen ab
  • Halber Kinderfreibetrag für jedes Kind, das steuerlich zu berücksichtigen ist

Nur halber Kinderfreibetrag in Lohnsteuerklasse 4

Für die Kinderfreibeträge trägt das Finanzamt einen Zähler in ELStAM ein. Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, erhält jeder Elternteil den Zähler 0,5. Verheiratete Alleinverdienende, die der Einkommensteuerpflicht unterliegen und Steuerklasse 3 zugeordnet sind, erhalten den Zähler 1. Auch wenn sich berufstätige Eltern beide für die Lohnsteuerklasse 4 entscheiden, erhält jeder von beiden den Zähler 1. Aus diesem Grund gewähren die Finanzbehörden für Steuerklasse 4 nur den halben Kinderfreibetrag für jedes Kind, wodurch bei der Berechnung der Einkommensteuer eines verheirateten Elternpaares derselbe Kinderfreibetrag angerechnet wird wir bei einem Alleinverdienenden. Um die monatliche Lohnsteuer zu berechnen, berücksichtigt das Finanzamt den Kinderfreibetrag nicht. Der Freibetrag ist aber relevant für die Ermittlung der Einkommensteuer und er wird bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags beachtet.

Informationen zu den anderen Steuerklassen finden Sie hier:

Steuerklasse 1

Steuerklasse 2

Steuerklasse 3

 

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