Die Erbschaftssteuer - welche Steuersätze gibt es?Information: Einigung bei der Erbschaftssteuer  Einigung beim Streit der Parteien um die Erbschaftssteuer: Vermittlungsausschuss erzielt Einigung zur Erbschaftsteuer. In der Nacht zum 21. September haben sich die Unterhändler der Parteien über die Reform der Erbschaftssteuer geinigt.

Die Erbschaftssteuer ist in Deutschland im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt, das häufig auch nur Erbschaftsteuergesetz genannt wird und hier dokumentiert ist. In der ausführlichen Bezeichnung des Gesetzes wird deutlich, dass nicht nur Erbschaften der Besteuerung unterliegen, sondern auch Schenkungen zu Lebzeiten. Die Finanzbehörden überprüfen eine Steuerpflicht, wenn:

  • ein Erwerb von Todes wegen stattgefunden hat
  • es zu einer Schenkung unter zwei lebenden Personen kam
  • es sich um eine Erbschaft oder eine Schenkung zu einem bestimmten Zweck handelt (Zweckzuwendung)
  • es das Vermögen einer Stiftung betrifft, die im Interesse einer Familie errichtet wurde
  • es das Vermögen eines Vereins betrifft, der gegründet wurde, um ein Familienvermögen zu binden und der alle 30 Jahre überprüft wird

Die eingenommene Erbschaftssteuer steht den einzelnen Bundesländern zu, die ihre Ausgaben mit den Steuereinnahmen finanzieren. Nicht für jede Erbschaft oder Schenkung muss Erbschaftsteuer gezahlt werden (weitere Informationen finden Sie auch auf der Seite Schenkungssteuer). Es gibt drei Steuerklassen, die sich nach dem Verwandtschaftsgrad oder der sonstigen Beziehung des Erblassers zu den Erben richten. Innerhalb der drei Steuerklassen bestehen bestimmte Freibeträge sowie gestaffelte Steuersätze nach der Höhe des geerbten Vermögens.

Erbschaftssteuersätze

Nach § 15 des Erbschaftsteuergesetzes gibt es drei verschiedene Steuerklassen, die sich nach
dem persönlichen Verhältnis des Erben beziehungsweise des Beschenkten zu dem Erblasser oder Schenker richten:

Steuerklasse I: Ehepartner, Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, leibliche Kinder, adoptierte Kinder, Stiefkinder, Enkelkinder, leibliche Eltern, Großeltern, Urgroßeltern (nicht zu verwechseln mit Steuerklasse 1)

Steuerklasse II: Geschwister, Neffen und Nichten ersten Grades, Schwiegersöhne und Schwiegertöchter, Stiefeltern, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten, Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft (nicht zu verwechseln mit Steuerklasse 2)

Steuerklasse III: Freunde, Nachbarn, Lebensgefährten und alle übrigen Erben (nicht identisch mit Steuerklasse 3)

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Höhe der Erbschaftssteuersätze

Die Höhe der einzelnen Steuersätze richtet sich nach der Steuerklasse sowie nach der Höhe des vererbten Vermögens. Um den Steuersatz zu ermitteln, wird das gesamte Vermögen des Erblassers zusammengezählt und für Erben der Steuerklasse I ein Freibetrag für Hausrat von 41000 Euro sowie ein weiterer Freibetrag für einen Pkw, Schmuck oder andere Gegenstände in Höhe von 12000 Euro abgezogen. Erben der Steuerklasse II und III wird ein Steuerfreibetrag von 12000 Euro für Hausrat, Kleidung und sonstige bewegliche Gegenstände zugestanden. Der Restbetrag unterliegt in voller Höhe dem anzuwendenden Prozentsatz für die Erbschaftsteuer. Diese beträgt bei den Steuerklasse I und II:

  • 7 % Steuerklasse I und 15 % Steuerklasse II bei einem Vermögen bis 75000 Euro
  • 11 % Steuerklasse I und 20 % Steuerklasse II bei einem Vermögen bis 300000 Euro
  • 15 % Steuerklasse I und 25 % Steuerklasse II bei einem Vermögen bis 600000 Euro
  • 19 % Steuerklasse I und 30 % Steuerklasse II bei einem Vermögen bis 6000000 Euro
  • 23 % Steuerklasse I und 35 % Steuerklasse II bei einem Vermögen bis 13000000 Euro
  • 27 % Steuerklasse I und 40 % Steuerklasse II bei einem Vermögen bis 26000000 Euro
  • 30 % Steuerklasse I und 43 % Steuerklasse II bei einem Vermögen von mehr als 26000000 Euro

In der Steuerklasse III müssen die Erben bei einem Vermögen von bis zu sechs Millionen Euro 30 % Erbschaftsteuer zahlen und bei einem höheren geerbten Guthaben den Höchstsatz von 50 %.

Erbschaftssteuererklärung

Da die Einziehung der Erbschaftsteuer in Deutschland eine Angelegenheit der Bundesländer ist, veröffentlicht das Finanzministerium keinerlei Broschüren zu diesem Thema. Auf der Seite des Bundesfinanzministeriums zur Erbschaftssteuer finden Erben jedoch eine Auflistung der Publikationen der Landesfinanzämter, die viele Fragen zur Erbschaftssteuererklärung beantworten. Bei weiteren Unsicherheiten empfiehlt sich das Hinzuziehen eines Steuerberaters.

Erben sind verpflichtet, die Erbschaft innerhalb von drei Monaten nach dem Tod des Erblassers durch eine steuerliche Erwerbsanzeige, auch als formloses Schreiben möglich, bei dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Die Meldepflicht besteht auch dann, wenn die Erben der Meinung sind, keine Erbschaftsteuer zahlen zu müssen. Diese Meldepflicht entfällt, falls bei einem deutschen Gericht oder einem Notar in Deutschland ein Testament eröffnet wurde oder wenn es sich um eine Schenkung handelt, die von einem Notar beurkundet wurde. In diesem Fall sind die Gerichte und Notare zur Meldung verpflichtet.

Die Wartefrist von mindestens drei Monaten halten auch die Finanzämter ein, bevor sie die Hinterbliebenen auffordern, eine Erbschaftssteuererklärung abzugeben. Die Aufforderung kann aber auch noch nach mehreren Jahren bei den Erben eingehen. Nur nach Aufforderung durch das zuständige Finanzamt müssen die Erben die Erbschaftssteuererklärung abgeben.

Erbschaftsteuer Freibeträge

Freibeträge nach dem EStGJeder Erbe darf einen Freibetrag für sich geltend machen, der sich ebenfalls nach dem Verwandtschaftsgrad zu dem Erblasser ermisst. Für Schenkungen unter Lebenden können die individuellen Freigrenzen jeweils nach zehn Jahren erneut genutzt werden. Diese Vorgehensweise empfiehlt sich zum Beispiel bei der Weitergabe großer Vermögen von einem Elternteil an die Kinder, bei denen nach Ablauf von zehn Jahren jeweils ein Betrag bis zum Freibetrag des Kindes erbschaftsteuerfrei verschenkt werden kann.

Folgende Freigrenzen sieht das Erbschaftsteuergesetz vor:

  • Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner: 500000 Euro
  • Leibliche und adoptierte Kinder, Stiefkinder und die Kinder vorverstorbener Kinder oder Stiefkinder: 400000 Euro
  • Enkelkinder: 200000 Euro
  • Eltern, Großeltern und weitere Voreltern: 100000 Euro
  • Erben nach den Steuerklasse II und III: jeweils 20000 Euro

Ehegatten und Kinder eines Verstorbenen dürfen nach § 17 ErbStG zusätzlich einen Versorgungsfreibetrag geltend machen, der für die Ehepartner bei 256000 Euro liegt. Der Freibetrag für die Kinder richtet sich nach deren Alter und nimmt mit zunehmendem Alter des Kindes ab. Ab dem 27. Lebensjahr besteht für Kinder kein Anspruch auf den Versorgungsfreibetrag mehr, wenn ein Elternteil verstirbt.

Erbschaftssteuer bei Immobilien

Wenn sich unter einer Erbschaft auch Haus oder die Eigentumswohnung befinden, kann die Immobilie nach § 13 ErbStG gegebenenfalls erbschaftsteuerfrei übernommen werden. Das gilt für den hinterbliebenen Ehegatten, falls er für länger als zehn Jahre in der geerbten Immobilie wohnen bleibt. Sofern die Wohnfläche nicht größer als 200 m² ist, müssen auch die Kinder des Erblassers keine Steuer zahlen, sofern sie die Mindestwohnzeit von zehn Jahren beachten.

Falls es sich bei den Erben um andere Personen als die Ehepartner oder die Kinder handelt oder diese Personengruppen die Immobilie nicht für zehn Jahre selbst bewohnen, muss Erbschaftsteuer gezahlt werden. Dabei wird die Höhe der Steuer nicht nach dem Kaufpreis des Hauses oder der Wohnung berechnet. Stattdessen legt das Finanzamt den Verkehrswert der Immobilie zugrunde. Hierbei handelt es sich um den Marktwert, den die Immobilie bei einem Verkauf voraussichtlich erzielen würde. Der Verkehrswert wird durch verschiedene Methoden ermittelt:

  • Vergleichswertverfahren
  • Sachwertverfahren
  • Ertragswertverfahren

Erbschaftssteuer Formular

Zur Abgabe der Erbschaftsteuermeldung halten die Finanzämter ein spezielles Formular bereit, das die Steuerpflichtigen auf Anforderung erhalten. Durch Angabe der Anschriften von Erblasser und Erben erkennt das Finanzamt, ob es sich um eine beschränkte oder eine unbeschränkte Steuerpflicht handelt. Lebte einer der Beteiligten in Deutschland oder nicht länger als fünf Jahre vor dem Todesfall im Ausland, handelt es sich um eine unbeschränkte Steuerpflicht. Damit unterliegen auch ausländische Vermögen der Steuerpflicht in Deutschland. Wenn weder der Verstorbene noch der Erbe Inländer waren, betrifft die beschränkte Steuerpflicht nur das Vermögen in Deutschland.

In dem Formular für die Erbschaftsteuererklärung müssen die Vermögenswerte des Verstorbenen zum Todestag genau angegeben werden. Die Angaben erstrecken sich nicht nur auf die Bankguthaben, sondern auch auf:

  • Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
  • Grundvermögen
  • Betriebsvermögen
  • nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften
  • Wertpapiere
  • Bausparguthaben
  • Ansprüche auf Steuererstattungen
  • Dividendenausschüttungen
  • rückständige Löhne und Gehälter des Verstorbenen
  • Hausrat

Falls der Erblasser Schulden hinterlassen hat, sind auch diese Beträge in dem Erbschaftssteuer Formular einzutragen.

Formulare zur Erbschaftssteuer

 Diese Vordrucke sind relevant

Erbschaftsteuererklärung Formular Mantelbogen/Hauptantrag

Download

Bei diesem Formular handelt es sich um die eigentliche Erklärung. Die Erklärung umfasst 4 Seiten.

Zeile 1    Todestag
Zeilen 2 – 4    Wohnsitz, Staatsangehörigkeit
Zeilen 7 – 8    Güterstand bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern
Zeile 9    Erbvertrag, Testament usw.

Anlage Erwerber zur Erbschaftsteuererklärung

Anleitung zur Erbschaftsteuererklärung

Anlage Steuerentlastung für Unternehmensvermögen zur Erbschaftsteuer

Anleitung zur Anlage Steuerentlastung für Unternehmensvermögen zur Erbschaftsteuererklärung

Anleitung zur Anlage Steuerentlastung für Unternehmensvermögen zur Erbschaftsteuererklärung (für Stichtage nach dem 6. Juni 2013)

Anlage Steuerbefreiung Familienheim zur Erbschaftsteuererklärung

Anlage Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke zur Erbschaftsteuererklärung

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)

In Deutschland trat das erste Erbschaftsteuergesetz am 1. Juli 1906 in Kraft. Die heute gültige Fassung des Gesetzes stammt aus dem Jahr 1974. In den letzten Jahren wurde das Erbschaftsteuergesetz mehrfach reformiert und geändert und hat zum Teil lebhafte Diskussionen in der Gesellschaft ausgelöst. Das liegt auch daran, dass es in einigen anderen Ländern der Welt keine Erbschaftsteuer mehr gibt. So hat Österreich die Steuer am 1. August 2008 abgeschafft und auch in Schweden, Russland, Ägypten, Indien, Israel, der Türkei oder in Singapur wird die Steuer nicht erhoben. Einer der wichtigsten Kritikpunkte besagt, dass durch die Erbschaftsteuer ein bereits versteuertes Vermögen nochmals mit einer Abgabe belegt wird. Außerdem greift der Staat direkt in die Autonomie einer Familie ein, weshalb zunächst Ehepartner und Kinder des Erblassers von der Steuerpflicht befreit waren. Nach einigen Änderungen müssen jedoch seit dem Jahr 1955 auch die engsten Verwandten Erbschaftsteuer zahlen, sofern das geerbte Vermögen bestimmte Freigrenzen übersteigt.

Damit die Finanzämter ermitteln können, ob die Hinterbliebenen Steuern zahlen müssen, sind sowohl die Erben als auch die Banken und Sparkassen in Deutschland verpflichtet, Angaben zum Erbe zu machen. Kreditinstitute, Vermögensverwalter und Versicherungen müssen nach § 33 ErbStG innerhalb von vier Wochen, nachdem sie vom Tod ihres Kunden erfahren haben, für Privatpersonen eine Erbschaftsteuermeldung an die Finanzbehörden erstellen. Für juristische Personen erfolgt keine Meldung durch die Kreditinstitute. Nach § 1 der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung muss die Meldung ab einem Gesamtguthaben von 5000 Euro erfolgen. Die Adresse des zuständigen Finanzamts ermitteln die Sachbearbeiter bei den Banken, Bausparkassen oder sonstigen Finanzunternehmen über die Internetseite des bzst.de. Dabei fällt auf, dass die Zuständigkeit der Finanzämter für die Erbschaftssteuer sich von der Zuständigkeit für die Einkommensteuer oder für andere Steuern unterscheidet.

Die sogenannte Finanzamt-Meldung muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Adresse des Verstorbenen
  • Name und Adresse der Person, die die Bank über den Tod des Kontoinhabers informiert hat
  • das Todesdatum
  • Sämtliche Kontonummern der aktiven Konten des Erblassers inklusive Kontostand, auch wenn der Kontostand Null Euro beträgt.
  • Eine Auflistung aller Wertpapiere inklusive Wertpapierkennnummer (WKN) und Kurs per Todestag. Bei Investmentanteilen muss auch der Zwischengewinn seit der letzten Zinszahlung bis zum Todestag berechnet und gemeldet werden, ebenso bei Anleihen mit einer laufenden Verzinsung die ermittelten Stückzinsen.
  • die Angabe, ob es sich um Einzelkonten oder um Gemeinschaftskonten des Erblasser handelt
  • die Angabe, ob für einzelne Konten einen Todesfallbegünstigung, also eine Schenkung zu Lebzeiten des Kontoinhabers, vorhanden ist
  • die Angabe, ob der Verstorbene ein Schließfach bei der Bank unterhielt

Die genauen Kontostände, die gemeldet werden müssen, werden vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) als Kontostand per Vortodestag als Buchungsschnitt des Todestages definiert (BMF 2.3.1989, IV C 3 – S 3844 – 1206/88, DB 1989 S. 605). In der Praxis bedeutet dies, dass die deutschen Kreditinstitute nicht bei jedem verstorbenen Kunden den Kontostand genau zum Todeszeitpunkt, der auf der Sterbeurkunde festgehalten ist, angeben können. Daher enthält die Erbschaftsteuermeldung an das Finanzamt die Angaben über die Guthaben, die sich zu Beginn des Todestages auf den Konten des Verstorbenen befunden haben. Wenn sich in Einzelfällen herausstellt, dass die gemeldeten Kontostände nicht stimmen, zum Beispiel durch unterschiedliche Valutierung einiger Buchungen, nimmt die Bank eine manuelle Korrektur der Finanzamt-Meldung vor. Sowohl die Mitteilungen an die Finanzbehörden als auch eventuelle Korrekturen erfolgen kostenlos für die Hinterbliebenen. Die Meldung der Kontostände eines verstorbenen Kunden stellt eine große Ausnahmeregelung zum Bankgeheimnis dar.

Erbschaftssteuer in Spanien

In Spanien unterliegen sowohl Erbschaften als auch Schenkungen zu Lebzeiten der spanischen Erbschaftsteuer. Die gesetzlichen Regelungen finden sich um Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz Impuesto sobre sucesiones y donaciones. Das staatliche spanische Erbschaftsteuerrecht hat in ganz Spanien außer in Navarra und im Baskenland Gültigkeit. Daneben bestehen noch 17 autonome Gemeinschaften (Comunidades Autónomas, CCAA), die in einigen Punkten des Steuerrechts, wie der Festlegung der Freibeträge oder der Steuersätze, abweichende Entscheidungen treffen können. Diese abweichenden Angaben gelten, falls der Erblasser in einer der autonomen Gemeinschaften seinen Wohnsitz hatte und auch der Erbe in Spanien wohnt. Falls ein Erbe mehr als 183 Tage im Jahr in Spanien lebt, unterliegen sowohl die spanischen als auch alle ausländischen Vermögenswerte der spanischen Erbschaftsteuer. Hier finden Sie Informationen zur Mehrwertsteuer in Spanien.

Erbschaftssteuer in der Schweiz

Die Schweizer Kantone sind für die Erbschaftsteuer zuständig. Außerdem haben einige Kantone bestimmten Gemeinden erlaubt, Erbschaftsteuer zu erheben. 25 der 26 Schweizer Kantone berechnen Erbschaftsteuer, nur im Kanton Schwyz sind die Erben von der Zahlung befreit. Außerdem wird in allen Kantonen, mit Ausnahme des Kantons Luzern, eine Schenkungssteuer erhoben, die der Erbschaftsteuer entspricht. Jeder Schweizer Kanton setzt seine eigenen Steuersätze fest, die sich zum Teil erheblich voneinander unterscheiden.

Erbschaftssteuer in den USA

In den USA unterliegt der ungeteilte Nachlass der amerikanischen Erbschaftssteuer. Darüber hinaus erheben einige Bundesstaaten der USA eine zusätzliche Steuer bei einem Erwerb von Todes wegen. Daher finden sich sowohl die Bezeichnung „estate“ als auch „inheritance“ bei der Angabe der Steuern. Estate entspricht in der deutschen Übersetzung einer Nachlasssteuer, während inheritance der Erbschaftsteuer entspricht. Nicht jeder amerikanische Bundesstaat erhebt diese Steuern und auch die Steuersätze sind von Staat zu Staat unterschiedlich hoch.

Aktuelle Diskussion zur Erbschaftsteuerreform

An dieser Stelle soll ein Querschnitt zur aktuellen Diskussion um die Reform der Erbschaftssteuer gegeben werden.

DIE FAMILIENUNTERNEHMER – ASU e.V.

Bei dieser Vereinigung handelt es sich um den Verband von  Zusammenschluss 180.000 Familienunternehmern in Deutschland. Der Verband vertritt die wirtschaftlichen Interessen der familiengeführten Unternehmer, die als Arbeitgeber für 8 Millionen Jobs stehen.

DIE FAMILIENUNTERNEHMER begleiten die Entwürfe zur Erbschaftssteuerreform sehr aufmerksam und durchaus in einigen Punkten auch kritisch und hat dazu eine Broschüre online gestellt. Der Hintergrund ist, das das neue Erbschaftssteuergesetz wesentliche Veränderungen bei der Vererbung von Betrieben vorsieht. Es geht dabei beispielsweise um:

  • Neuregelung des begünstigten Vermögens in Abgrenzung zum nicht begünstigten Verwaltungsvermögen
  • Neukonzeption der Verschonung größerer Vermögen und
  • Neugestaltung der Lohnsummenregelung

DIE FAMILIENUNTERNEHMER bemängeln beispielsweise aufgrund von mangelnder Präzisierung in dem Gesetzesentwurfs zum Thema Neuregelung des begünstigten Vermögens den Ermessensspielraum der Finanzämter „ob überhaupt und wann ein Wirtschaftsgut noch überwiegend dem Hauptzweck des Unternehmens dient oder eben nicht.“

Der Punkt „Neukonzeption der Verschonung“ (Schonungsbedarfsprüfung)  ist für die DIE FAMILIENUNTERNEHMER von besonderer Bedeutung. Nach dem bislang gültigen Erbschaftssteuergesetz konnten Unternehmen vollständig von der Erbschaftssteuer verschont werden wenn nach ErbStG §13a „Der Wert von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 13b Abs. 4 bleibt insgesamt außer Ansatz (Verschonungsabschlag). Voraussetzung ist, dass die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen (Absatz 4) des Betriebs, bei Beteiligungen an einer Personengesellschaft oder Anteilen an einer Kapitalgesellschaft des Betriebs der jeweiligen Gesellschaft, innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) insgesamt 400 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Mindestlohnsumme).“

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Bedürfnisprüfung für größere Betriebe zusätzlich angemahnt, ohne dazu konkrete Zahlen zu nennen.

Die Frage ist nun, wo ist die Freigrenze und wird das Privatvermögen mit dazu gerechnet: liegt die Freigrenze bei 26 Millionen Euro oder bei 100 Millionen Euro oder…?

Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht gibt durch die Pressemitteilung Nr. 41/2016 vom 14. Juli 2016 einen neuen Verhandlungstermin für das Normenkontrollverfahren  zur Ergbschaftssteuer bekannt. Die Hintergründe:

Da die Bundesregierung die Reform der Erbschaftssteuer nicht innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht gesetzte Frist zum 30.06.2016 umgesetzt hat, kommt das Thema erneut auf die Tagesordnung. Das Bundesverfassungsgericht wird daher Ende September erneut über das weitere Vorgehen im Normenkontrollverfahren in Sachen Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer beraten. Es könnte sein, dass das Bundesverfassungsgericht selbst eine rechtsbindende Anweisung als Vollstreckungsbeschlusses für eine Übergangsregelungen erklärt. Was auch immer geschieht, bis dahin ist die bisherige Rechtlage gültig.

 

Entwicklung Steueraufkommen

Wie hat sich das Steueraufkommen der reinen Erbschaftssteuer (ohne Schenkungssteuer) in Deutschland entwickelt? Der zeitliche Verlauf ist in der Abbildung 1 dargestellt. Die Entwicklung ist eindeutig, der Staat profitiert seit langfristig von einem zunehmenden Steueraufkommen. Seit 2010 hat die Zunahme an Dynamik eingebüßt und seit 2015 steigen die Einnahmen wieder deutlich. Nichts desto trotz kann sich der Staat in den Letzten 5 Jahren wieder über zunehmende Einnahmen beim Steueraufkommen freuen.

Erbschaftsteuer Aufkommen - Entwicklung der Steuereinnahmen durch Erbschaftssteuer bis 2020

Abb 1: Entwicklung der Steuereinnahmen durch Erbschaftssteuer, ohne Schenkungssteuer, von 1991 – 2020. Datenquelle: destatis.de

Die Daten zur Grafik sind in der Tabelle 1 wiedergegeben.

Tab.1: Erbschaftssteueraufkommen in Deutschland von 1991 – 2015 in Milliarden Euro

Datum 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999
Erbschaftssteuer
[Mrd. €]
1,348 1,549 1,557 1,779 1,814 2,073 2,076 2,459 3,056
Datum 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008
Erbschaftssteuer
[Mrd. €]
2,982 3,069 3,021 3,373 4,283 4,097 3,763 4,203 4,780
Datum 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015
Erbschaftssteuer
[Mrd. €]
4,550 4,404 4,246 4,305 4,235 4,341  4,407

Aktuelle Trends

An dieser Stelle geht es um aktuelle, mittelfristige und langfristige Entwicklungen in Sachen Erbschaftssteuer. Was gibt es an Trends, was sollten zukünftige Erblasser und Erben wissen.

Laut dem Monatsbericht vom Juli 2016 des Bundesfinanzministeriums lagen die gesamten Steuereinnahmen im Juni 2016 um 5,1%  höher als im Juni 2015. An dem deutlichen Anstieg hat die Erbschaftsteuer einen signifikanten Beitrag zugesteuert. Der Zuwachs gegenüber dem Vorjahresmonat betrug 128,6% und war der höchste Anstieg unter den Steuerarten.

Im Juni 2016 betrugen die Einnahmen aus der Erbschaftssteuer 1,153 Mrd. Euro, im ersten Halbjahr 2016 waren es insgesamt 3,951 Mrd. Euro.

August 2016: Das Statistische Bundesamt hat das Steueraufkommen der Erbschaftssteuer für 2015 veröffentlicht. Danach stieg das Steueraufkommen um 1,1% auf 4,407 Mrd. Euro.

Prognosen für 2017 bis 2021: Steuerschätzung 2016

Für 2017 und 2018 können die Kommunen nach der Steuerschätzung 2016 höhere Steuereinnahmen im kommunalen Finanzausgleich bei der Einkommensteuer erwarten

  • 2017 6,0 Mrd. €
  • 2018 6,2 Mrd. €

Es handelt sich dabei um Orientierungswerte, die auch die Einnahmen aus der Schenkungssteuer beinhalten. Quelle: Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg

Prognosen via Google

Wie entwickelt sich das Interesse an dem Begriff Erbschaftssteuer im Internet? Dazu liefert Google über sein Tool Google Trends Einblicke, wie die Abbildung 2 zeigt.

Entwicklung des Suchvolumes für Erbschaftssteuer bei Google

Abb. 1 Zeitlicher Verlauf für das Interesse an “Erbschaftssteuer” bei Google Trends Deutschland, 2004 – 2016. Quelle: www.google.de/trends

Die Daten zeigen ein nachlassendes Interesse während des Betrachtungszeitraums. 2016 wurde der Begriff weniger als die Hälfte so oft nachgefragt wie 2004. Eine Prognose gibt Google aufgrund ungenügender Datenlage leider nicht. Hier finden Sie Informationen für die Interpretation von Google Trends Daten.

Räumlicher Bezug

Google liefert Informationen zum räumlichem Bezug für den Suchbegriff „Erbschaftssteuer“ nach Bundesland und Stadt. Eine Auswertung der Daten für verschiedene Untersuchungsperioden ergibt als Fazit eine geografisch unterschiedlich stark ausgeprägte Suche in Deutschland (Abbildung 2).

Google Trends Erbschaftssteuer Interesse nach Unterregion

Abb. 1 Räumlicher Bezug nach Bundesland für das Interesse an “Erbschaftssteuer” bei Google Deutschland, 2004 – 2016. Quelle: www.google.de/trends

Dargestellt sind die 5 Bundesländer mit dem höchsten Suchvolumen am gesamten Suchaufkommen. Bayern hat das relativ höchste Suchvolumen. Die nicht aufgeführten Bundesländer haben geringere Suchvolumina. Interessant ist die Entwicklung im Zeitverlauf, die in der Tabelle 2 dargestellt ist.

Tab. 2: Top 5 Bundesländer bei der Google Suche nach “Erbschaftssteuer” der letzten 10 und 5 Jahre sowie der letzten 12 Monate

Suchzeitraum 2004 – 2016 2011 – 2016 2015 – 2016
Position 1 Bayern Bayern Saarland
Position 2 Baden-Württemberg Baden-Württemberg Bayern
Position 3 Schleswig-Holstein Saarland Schleswig-Holstein
Position 4 Rheinland-Pfalz Schleswig-Holstein Baden-Württemberg
Position 5 Niedersachsen Hessen Bremen

Literatur

Hier finden Sie eine Auswahl an relevanter Literatur

Bücher

Troll M., Gebel D. , Jülicher M: 2009 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz. Loseblattkommentar, 7. Auflage. Vahlen, München, ISBN 978-3-8006-2402-7.

Web

Baden-Württemberg: Anleitung Erbschaftssteuer

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen: Steuerinformationen Die Erbschaft- und Schenkungsteuer Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze

News

31.08.2021

31.08.2021 Den Wahlprogrammen mehrerer Parteien nach ist die Erbschaftssteuer reformbedürftig. Die SPD schreibt in ihrem Zukunftsprogramm große Betrieibsvermögen und vermögenshaltene Familienstiftungen sollten höher als bisher besteuert werden.

18.01.2017 Das Bundesfinanzministerium hat aufgrund der Gesetzesänderung die Festsetzung der Erbschaftsteuer sowie Feststellungen nach § 13a Absatz 1a ErbStG a.F. und nach § 13b Absatz 2a ErbStG a.F. mit Vorläufigkeitsvermerk aufgehoben.

19.10.2016 Hohe Vermögen entstehen oft durch Erbschaft

Nach einer nicht repräsentativen Studie des Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) mit dem Titel “Hochvermögende in Deutschland” von von Miriam Ströing, Markus M. Grabka und Wolfgang Lauterbach stammen rund 3/4 aller hohen Vermögen aus einer Erbschaft oder Schenkung.

“Neben Selbständigkeit und Unternehmertum spielen für hohe Vermögen Schenkungen und  Erbschaften eine große Rolle. Etwa drei Viertel der befragten Hochvermögenden über 40 kamen bereits in den Genuss einer Schenkung oder einer Erbschaft, 18 Prozent sogar zweier oder mehr. In der Bevölkerung insgesamt haben lediglich knapp über ein Drittel der über 40-Jährigen einen solchen Transfer erhalten. „Hochvermögende haben in der Regel mehrfach und dabei überdurchschnittlich hohe Beträge geerbt oder Vermögen geschenkt bekommen“, so DIW-Experte Markus M. Grabka, Ko-Autor der Studie. Die Hochvermögenden wurden nach relevanten Gründen für ihre Vermögenssituation gefragt. Die häufigste Antwort entfiel dabei mit zwei Dritteln auf Erbschaften und Schenkungen, gefolgt von Selbständigkeit beziehungsweise Unternehmertum. Ein Fünftel der reichen Frauen gab an, dass eine Heirat der Hauptgrund für die erreichte Vermögensposition war.”

“Die Ergebnisse der Studie können Anlass sein darüber nachzudenken, ob die Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung ein geeignetes Instrument ist, um in der Gesellschaft für mehr Chancengleichheit zu sorgen. „Ein Überdenken der gegenwärtig milden Erbschafts- und Schenkungssteuer halte ich persönlich für sinnvoll“, so Grabka, „in Deutschland ist die Vermögensungleichheit besonders hoch und die Erbschaftssteuer kann da als Korrekturinstrument dienen. Die jüngste Reform gewährleistet dies aber nicht und packt grundlegende Probleme nicht an.“

29.09.2016 Die Erbschaftsteuer hat final den Bundestag passiert

Der Bundestag hat gegen die Stimmen der Grünen und die DIELINKE mit einer Mehrheit die Reform der Erbschaftssteuer am 29.09.2016 im Plenum beschlossen. U. a. beträgt damit der Kapitalisierungsfaktor maximal 13,75, mit der das Betriebsergebnis für die Ermittlung der Besteuerung multipliziert wird.

21.09.2016 Aktuell: Einigung der Parteien zur Erbschaftssteuerreform

…..im Vermittlungsausschusss des Bundesrates. Allerdings: Parlament und Bundesrat müssen noch zustimmen. Hier der komplette Text. Quelle: http://www.bundesrat.de/SharedDocs/downloads/DE/va/20160922-ergebnis.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Deutscher Bundestag
Drucksache 18/9690
18. Wahlperiode
22.09.2016
Beschlussempfehlung
des Vermittlungsausschusses
zu  dem  Gesetz  zur  Anpassung  des  Erbschaftsteuer-  und  Schenkungsteuergesetzes
an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
– Drucksachen   18/5923, 18/6279, 18/8911, 18/8912, 18/9155 –
Berichterstatter im Bundestag:
Abgeordneter Michael Grosse-Brömer
Berichterstatter im Bundesrat:
Minister Dr. Norbert Walter-Borjans
Der Bundestag wolle beschließen:
Das vom Deutschen Bundestag in seiner 180. Sitzung am 24. Juni 2016 beschlossene
Gesetz  zur  Anpassung  des  Erbschaftsteuer-  und  Schenkungsteuergesetzes  an  die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird nach Maßgabe der in der Anlage
zusammengefassten Beschlüsse geändert.
Gemäß  §  10  Absatz  3  Satz  1  seiner  Geschäftsordnung  hat  der  Vermittlungsausschuss
beschlossen,  dass  im  Deutschen  Bundestag  über  die  Änderungen  gemeinsam  abzu-
stimmen ist.
Berlin, den 22. September 2016
Der Vermittlungsausschuss
Olaf Scholz
Michael Grosse-Brömer
Dr. Norbert Walter-Borjans
Vorsitzender
Berichterstatter
Berichterstatter
Anlage
Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
Zu Artikel 1  Nummer 3 (§ 13a  Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 und 3 Satz 2 -neu-,
Absatz 10 Satz 2 -neu- und 3 -neu- ErbStG),
Nummer 4 (§ 13b Absatz 3,
Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe e,
Nummer 3,
Nummer 5 Satz 4 -neu- und 5 -neu- ErbStG),
Nummer 8 (§ 28 Absatz 1 und 3 ErbStG),
Nummer 10 (Eingangssatz, § 37 Absatz 12 ErbStG),
Artikel 2  Nummer 1 (§ 203 BewG),
Nummer 2 (§ 205 Absatz 11 BewG)
1.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 3 wird § 13a wie folgt geändert:
aa)
Absatz 9 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Für  begünstigtes  Vermögen  im  Sinne  des  § 13b  Absatz 2  wird  vor  Anwendung  des
Absatzes 1 ein Abschlag gewährt, wenn der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung Best-
immungen enthält, die
1.
die  Entnahme  oder  Ausschüttung  auf  höchstens  37,5  Prozent  des  um  die  auf  den
Gewinnanteil  oder  die  Ausschüttungen  aus  der  Gesellschaft  entfallenden  Steuern
vom Einkommen gekürzten Betrages des steuerrechtlichen Gewinns beschränken;
Entnahmen  zur  Begleichung  der  auf  den  Gewinnanteil  oder  die  Ausschüttungen
aus  der  Gesellschaft  entfallenden  Steuern  vom  Einkommen  bleiben  von  der  Be-
schränkung der Entnahme oder Ausschüttung unberücksichtigt, und
2.
die Verfügung über die Beteiligung an der Personengesellschaft oder den Anteil an
der  Kapitalgesellschaft  auf  Mitgesellschafter,  auf  Angehörige  im  Sinne  des  § 15
der Abgabenordnung oder auf eine Familienstiftung (§ 1 Absatz 1 Nummer 4) be-
schränken, und
3.
für  den  Fall  des  Ausscheidens  aus  der  Gesellschaft  eine  Abfindung  vorsehen,  die
unter  dem  gemeinen  Wert  der  Beteiligung  an  der  Personengesellschaft  oder  des
Anteils an der Kapitalgesellschaft liegt
und  die  Bestimmungen  den  tatsächlichen  Verhältnissen  entsprechen.  Gelten  die  in
Satz 1  genannten  Bestimmungen  nur  für  einen  Teil  des  begünstigten  Vermögens  im
Sinne des § 13b Absatz 2, ist der Abschlag nur für diesen Teil des begünstigten Vermö-
gens zu gewähren.“
– 2 –
bb)
Dem Absatz 10 werden folgende Sätze angefügt:
„Voraussetzung  für  die  Gewährung  der  Steuerbefreiung  nach  Satz 1  ist,  dass  das  be-
günstigungsfähige  Vermögen  nach  § 13b  Absatz 1  nicht  zu  mehr  als  20  Prozent  aus
Verwaltungsvermögen nach § 13b Absatz 3 und 4 besteht. Der Anteil des Verwaltungs-
vermögens  am  gemeinen  Wert  des  Betriebs  bestimmt  sich  nach  dem  Verhältnis  der
Summe  der  gemeinen  Werte  der  Einzelwirtschaftsgüter  des  Verwaltungsvermögens
nach § 13b Absatz 3 und 4 zum gemeinen Wert des Betriebs.“
b)
In Nummer 4 wird § 13b wie folgt geändert:
aa)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3)   Teile des begünstigungsfähigen Vermögens, die ausschließlich und dauerhaft
der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen dienen und dem Zu-
griff  aller  übrigen  nicht  aus  den  Altersversorgungsverpflichtungen  unmittelbar  berech-
tigten Gläubiger entzogen sind, gehören bis zur Höhe des gemeinen Werts der Schulden
aus  Altersversorgungsverpflichtungen  nicht  zum  Verwaltungsvermögen  im  Sinne  des
Absatzes 4  Nummer 1  bis  5.  Soweit  Finanzmittel  und  Schulden  bei  Anwendung  von
Satz 1 berücksichtigt wurden, bleiben sie bei der Anwendung des Absatzes 4 Nummer 5
und des Absatzes 6 außer Betracht.“
bb)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aaa)
Nummer 1 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
„e)     die Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleichen Rechte und Bau-
ten vorrangig überlassen werden, um im Rahmen von Lieferungsverträgen
dem Absatz von eigenen Erzeugnissen und Produkten zu dienen;“.
bbb)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3.     Kunstgegenstände,   Kunstsammlungen,   wissenschaftliche   Sammlungen,
Bibliotheken  und  Archive,  Münzen,  Edelmetalle  und  Edelsteine,  Brief-
markensammlungen,  Oldtimer,  Yachten,  Segelflugzeuge  sowie  sonstige
typischerweise  der  privaten  Lebensführung  dienende  Gegenstände,  wenn
der Handel mit diesen Gegenständen, deren Herstellung oder Verarbeitung
oder die entgeltliche Nutzungsüberlassung an Dritte nicht der Hauptzweck
des Betriebs ist;“.
ccc)
Der Nummer 5 werden folgende Sätze angefügt:
„Voraussetzung für die Anwendung des Prozentsatzes von 15 Prozent des Sat-
zes 1  ist,  dass  das  nach  Absatz 1  begünstigungsfähige  Vermögen  des  Betriebs
oder der nachgeordneten Gesellschaften nach seinem Hauptzweck einer Tätig-
keit im Sinne des § 13 Absatz 1, des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, des § 18
Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes dient. Die Vorausset-
zungen des Satzes 4 sind auch erfüllt, wenn die Tätigkeit durch Gesellschaften
im Sinne des § 13 Absatz 7, des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder des § 18
Absatz 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ausgeübt wird.“
c)
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
‚8.
§ 28 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1)   Gehört zum Erwerb von Todes wegen begünstigtes Vermögen im Sinne
des  § 13b  Absatz 2,  ist  dem  Erwerber  die  darauf  entfallende  Erbschaftsteuer  auf
Antrag bis zu sieben Jahre zu stunden. Der erste Jahresbetrag ist ein Jahr nach der
Festsetzung der Steuer fällig und bis dahin zinslos zu stunden. Für die weiteren zu
entrichtenden Jahresbeträge sind die §§ 234 und 238 der Abgabenordnung ab dem
zweiten Jahr nach der Festsetzung der Steuer anzuwenden. § 222 der Abgabenord-
– 3 –
nung  bleibt  unberührt.  Die  Stundung  endet,  sobald  der  Erwerber,  ausgehend  vom
Zeitpunkt  der  Entstehung  der  Steuer  (§ 9),  den  Tatbestand  nach  § 13a  Absatz 3
nicht  einhält  oder  einen  der  Tatbestände  nach  § 13a  Absatz 6  erfüllt.  Wurde  ein
Antrag nach § 13a Absatz 10 oder nach § 28a Absatz 1 gestellt, ist bei der Anwen-
dung des  Satzes 3  § 13a Absatz 10  entsprechend  anzuwenden. Satz 1  ist  nicht  auf
die  Erbschaftsteuer  anzuwenden,  die  der  Erwerber  zu  entrichten  hat,  weil  er  den
Tatbestand nach § 13a Absatz 3 nicht eingehalten oder einen der Tatbestände nach
§ 13a  Absatz 6  erfüllt  hat.  Die  Stundung  endet,  sobald  der  Erwerber  den  Betrieb
oder den Anteil daran überträgt oder aufgibt.“
b)
In  Absatz 3  wird  die  Angabe  „§ 13c  Abs. 3“  durch  die  Angabe  „§ 13d  Absatz 3“
ersetzt.‘
d)
Nummer 10 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Eingangssatz wird die Angabe „Absatz 11“ durch die Angabe „Absatz 12“ ersetzt.
bb)
Der dem § 37 anzufügende Absatz 11 wird zu Absatz 12.
2.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
‚1.
§ 203 wird wie folgt gefasst:
㤠203
Kapitalisierungsfaktor
(1)    Der in diesem Verfahren anzuwendende Kapitalisierungsfaktor beträgt 13,75.
(2)
Das  Bundesministerium  der  Finanzen  wird  ermächtigt,  durch  Rechtsverord-
nung  mit  Zustimmung  des  Bundesrates  den  Kapitalisierungsfaktor  an  die  Entwicklung
der Zinsstrukturdaten anzupassen.“ ‘
b)
In  Nummer 2  wird  in  § 205  Absatz 11  die  Angabe  „§ 203  Absatz 2“  durch  die  Angabe
„§ 203“ ersetzt.


08.09.2016 Wieder keine Einigung im Vermittlungsausschuss, Vertagung auf 21.09.2016

Auch beim Treffen des Vermittlungsausschuss am 08.09.2016 konnte keine Einigung zur Erbschaftsteuerreform erreicht werden und vertagte den Fall auf den 21.09.2016 zur weiteren Verhandlung. Bis dahin soll eine Arbeitsgruppe Möglichkeiten für eine Einigung suchen.

Auf der Tagesordnung des Vermittlungsausschuss am 08.08.2016 stand:

Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

BT-Drs. 18/5923 Gesetzentwurf der Bundesregierung und Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates
BT-Drs. 18/6279 Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
BT-Drs. 18/8911 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses
BT-Drs. 18/8912 Bericht des Haushaltsausschusses
BR-Drs. 344/16 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
BR-Drs. 344/16 (Beschluss)
BT-Drs. 18/9155 Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat

28.07.2016 Friedrich-Ebert-Stiftung Umfrage „Die Zukunft des Wohlfahrtsstaates„:
47% der Bevölkerung würden Anhebung der Erbschaftssteuer begrüßen (Abbildung 2). Die Friedrich-Ebert-Stiftung hat durch TNS Infratest 2000 Bürger im Alter von über 18 Jahren dazu befragt, wie sie zur Reformpolitik in Deutschland stehen und wie sie sich den Wohlfahrtstaat zukünftig vorstellen. Das Fazit der Umfrage ist eindeutig. 82 Prozent der Befragten sehen aktuell eine hohe soziale Ungleichheit in Deutschland. Der überwiegende Teil der Befragten würde einen weiteren Ausbau der Leistungen der Sozialversicherungen Staates befürworten – ohne allerdings dafür selbst mehr zahlen zu wollen. In diesem Zusammenhang plädierten 47% der Befragten für eine Anhebung der Erbschaftssteuer.

Finanzierung des Wohlfahrtstaates hoehere Erbschaftssteuer

Abb. 2: Umfrage zur Finanzierung des Wohlfahrtstaates: Antworten in Prozent auf verschiedene Fragen, wie der Wohlfahrtstaat finanziert werden sollte. Quelle: library.fes.de/pdf-files/wiso/05789.pdf

17.07.2016 Kretschmann kritisiert Schäuble: Der baden-württembergische Ministerpräsident Winfried Kretschmann gibt dem Bundesfinanzminister wegen zu später Reaktion eine Mitschuld am Scheitern der Erbschaftssteuer Reform. Schäuble habe den Gesetzentwurf zu spät vorgelegt.

15.07.2016 Der Präsident des ifo Instituts Clemens Fuest fordert 8% für alle auf alles: Fuest argumentiert die Ausnahmeregelung wäre zu komplex und ungerecht. “Die persönlichen Freibeträge sollten dabei erhalten bleiben. Dass die Erbschaftsteuer nicht innerhalb der vom Verfassungsgericht gesetzten Frist reformiert werden konnte, liegt daran, dass die Politik einen grundlegend falschen Ansatz verfolgt: Die Kombination aus hohen Steuersätzen und Ausnahmen für Unternehmen kann nicht zu einer gerechten und wirtschaftlich tragbaren Erbschaftsteuer führen”

08.07.2016 Der Bundesrat hat die Reform des Erbschaftssteuergesetzes geprüft nicht verabschiedet und den Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat mit einer Revision beauftragt. Die stimmberechtigten Mitglieder von Bündnis 90/Die Grünen, DIE LINKE und die SPD wollten die günstigere Besteuerung von Firmenerben, die in ihren Augen eine Verschonung der Erben darstellt, nicht mittragen.

“Der federführende Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat,
zu dem Gesetz gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes die Einberufung des  Vermittlungsausschusses  mit  dem  Ziel  der  grundlegenden  Überarbeitung, insbesondere unter folgenden Gesichtspunkten zu verlangen: ….”

Parteien

Bündnis 90/Die Grünen

20.06.2016 Erbschaftsteuer-Kompromiss: hochkompliziert und nicht verfassungsfest
08.07.2016 Abschlussbericht  der  Koordinierungsgruppe  Finanz – und  Steuerpolitik von Bündnis 90/Die Grünen ……wirkt  die  Erbschaftsteuer  in  ihrer  jetzigen  Form regressiv – je  höher  die  Erbschaft  oder Schenkung, je niedriger die effektive Steuerbelastung

CDU

22.06.2016 CDU/CSU Neuregelung der Erbschaftsteuer schafft Rechtssicherheit

CSU
Für eine gerechte Erbschaftsteuer. Die Wandzeitung zum Thema Erbschaftsteuer

DIE LINKE
06.09.2016 Die Steuern für Vermögende müssen angehoben werden
24.06.2016 Sahra Wagenknecht Rede “Erbschaftssteuerreform ist eine Kapitulation vor der Macht steinreicher Firmenerben”

SPD
24.06.2016 Warum die neue Erbschaftsteuer zu mehr Steuergerechtigkeit führt

Pro und Contra

Pro

Contra
Hans-Böckler-Stiftung 02.06.2016 Erbschaftsteuer: Verfassungsgerechtes Alternativmodell kann Aufkommen deutlich steigern, ohne Jobs zu gefährden

09.08.2016 Erbschaftsteuer-Reform 2016 – Vergleich mit dem bisher geltenden Recht in Fallbeispielen
Kurzexpertise im Auftrag von Campact, Berlin, 9. August 2016
von Dipl.-Volksw.,  Dipl.-Verwaltungsw. (FH) Birger Scholz, FU Berlin Prof. Dr. Achim Truger, HWR Berlin

Auszug/Kurzfassung
“Das Bundesverfassungsgericht hat im Dezember 2014 Teile des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes für verfassungswidrig erklärt. Im Zentrum seiner Kritik stand die  unverhältnismäßige Privilegierung des   Betriebsvermögens. Die Privilegierungen waren so großzügig ausgestaltet, dass es zu einer weitgehenden Verschonung des Betriebsvermögens im Rahmen der Erbschaftsteuer kam. Den Bundesländern, denen das Aufkommen zusteht, entgingen deshalb jährlich mehrere Milliarden Euro – das Bundesfinanzministerium hat die Steuerausfälle zwischen 2009
und 2014 mit 43,5 Mrd. Euro berechnet.

Gleichzeitig wurde die Steuergerechtigkeit ausgehöhlt, weil Erben von extrem hohen Betriebsvermögen gar nicht oder nur sehr gering besteuert wurden, während Erben von viel geringeren anderen Vermögenwerten weitaus stärker herangezogen wurden.

Der Gesetzgeber hat die Kritik des Bundesverfassungsgerichts in der Reform durch einige Verschärfungen formal berücksichtigt. Weil dadurch viele Unternehmenserben mit spürbaren Mehrbelastungen hätten rechnen müssen, wurden   zahlreiche Vorkehrungen und zum Teil ganz neue Privilegierungen eingeführt, um genau dies zu verhindern. Mittlerweile rechnet das Bundesfinanzministerium mittelfristig nur mit einem geringen Mehraufkommen von 100 Mio. Euro, während   einzelne Bundesländer   (NRW, Niedersachsen und Berlin) bezweifeln, dass es ein
Mehraufkommen geben wird.

In der vorliegenden Expertise wurden Vergleichsrechnungen vorgenommen, die das bislang geltende Recht mit der vom   Bundestag verabschiedeten  Reform für verschiedene hypothetische Beispielfälle vergleichen. Dabei wurden mehrere weiter
bestehende oder neu eingeführte Privilegien berücksichtigt. Im Einzelnen sind dies:
die 26 Mio. Euro-Schwelle bei der Bedürfnisprüfung, der  Abschmelztarif, die Absenkung des Kapitalisierungsfaktors,   die Bewertungsabschläge  für Familienunternehmen, die Investitionsklausel, der Freibetrag von 10 Prozent für das
Verwaltungsvermögen, die Möglichkeit der voraussetzungslosen zinslosen Stundung für 10 Jahre sowie die Möglichkeit strategischer Schenkungen.

Zwar müssen die Unternehmen in Zukunft gewisse – häufig wenig strenge oder gestaltbare – Auflagen erfüllen, um die Privilegien nutzen zu können. Es zeigt sich aber, dass es in fast allen Fällen durch Nutzung der Privilegien möglich ist, eine spürbare Mehrbelastung für die Unternehmenserben zu verhindern. Häufig kommt es gegenüber dem geltenden Recht sogar zu einer spürbaren Entlastung.
Es ist daher davon auszugehen, dass die Reform im Ergebnis die übermäßige Privilegierung des Betriebsvermögens in der Erbschaftsteuer (fast) vollständig beibehalten wird.”


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