Steuerklassen – ein Ratgeber
In § 38b Einkommensteuergesetz (EStG) sind die sechs in Deutschland gültigen Steuerklassen aufgeführt, die der Berechnung des Lohnsteuerabzugs bei einer nichtselbstständigen Berufstätigkeit zugrunde gelegt werden. Auch die Höhe des Solidaritätszuschlags und gegebenenfalls der Kirchensteuer hängen vom Bruttogehalt eines Arbeitsnehmers und von der für ihn gültigen Lohnsteuerklasse ab, schreibt das Gesetz vor. Letztere ist auch für die Höhe der zu zahlenden Erbschaftssteuer von Bedeutung. Mit diesem online Ratgeber möchten wir Sie über die wichtigsten Fakten informieren.
Die Zuordnung in eine der Steuerklassen ist abhängig von der Weitergabe der steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) an den Arbeitgeber, dem Familienstand des Berufstätigen und davon, ob er eine oder mehrere sozialversicherungspflichtige Arbeitsstellen hat. Über einen kostenlosen Brutto-Netto-Rechner können Berufstätige die Höhe der Sozialabgaben und das Nettogehalt ermitteln. Alleinstehende mit und ohne Kind werden durch die Finanzbehörden in die jeweilige Steuerklasse eingeordnet. Verheiratete haben in einigen Fällen die Wahl, welcher Lohnsteuerklasse sie angehören möchten. Die Wahl steht Ehepaaren zu, bei denen beide Ehepartner sozialversicherungspflichtig berufstätig sind.
Inhaltsübersicht
Elektronisches Verfahren
Bis Ende 2012 wurde die Steuerklasse auf einer Lohnsteuerkarte in Papierform eingetragen und durch den Arbeitnehmern an den Arbeitgeber weitergegeben. Am 1. Januar 2013 wurde die Lohnsteuerkarte durch das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ausgetauscht. Die Arbeitgeber rufen die Lohnsteuerdaten ihrer Angestellten elektronisch bei den Finanzbehörden ab. Dazu muss jeder Arbeitnehmer seine steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) an seinen Chef weitergeben, da der Abruf über die IdNr. erfolgt. Gibt der Angestellte die Steueridentifikationsnummer nicht bekannt oder hat er seine individuellen Steuerdaten sperren lassen, erfolgt die Einstufung in Steuerklasse VI, also in die Steuerklasse mit der höchsten Lohnsteuerbelastung. Die Arbeitgeber sind nicht berechtigt, die Steuer-IdNr. ihrer Mitarbeiter bei den Finanzbehörden abzufragen.
Änderungen bekanntgeben
Änderungen der Steuerklasse oder der eingetragenen Steuerfreibeträge müssen Arbeitnehmer schon seit dem 1. Januar 2012 nicht mehr der Meldebehörde mitteilen. Stattdessen sind Berufstätige verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt folgende Änderungen bekannt zu geben:
- Verringerung der Kinderfreibeträge, weil die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld entfallen
- Wegfall der Voraussetzungen für die Einstufung in Steuerklasse II, weil der Anspruch auf einen Entlastungsbetrag für alleinerziehende Personen entfällt
- Eintritt von Voraussetzungen für die Einstufung in eine ungünstigere Lohnsteuerklasse, zum Beispiel durch Trennung eines Ehepaares mit sofortigem Auszug eines Ehepartners und folgender Scheidung
Formulare gibt es beim Bundesfinanzministeriums
Die Änderungsmeldung an das Finanzamt erfolgt schriftlich, wobei die Steuerpflichtigen die Formulare auf der Seite des Bundesfinanzministeriums nutzen können: https://www.formulare-bfinv.de. Arbeitslose müssen beachten, dass das Arbeitsamt einem Wechsel der Steuerklasse zustimmen muss. Die Zustimmung erfolgt in der Regel nur in den Fällen, in denen die Arbeitsagentur eine niedrigere Leistung an den Arbeitslosen zu erbringen hat. Ansonsten bleibt die Lohnsteuerklasse auch im Fall der Arbeitslosigkeit unverändert bestehen.
Änderungen der Lebenssituation, die meldepflichtig sind, übernimmt ELStAM automatisch und leitet sie an den Arbeitgeber weiter. Dazu zählen Geburt eines Kindes, Heirat oder der Beginn einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Die Unternehmen erhalten einmal im Monat eine Änderungsliste von ELStAM, sodass sie bei jeder Gehaltsabrechnung über die aktuellen Daten informiert sind. Nach § 41b EStG sind die Arbeitgeber verpflichtet, ihren Mitarbeitern einmal im Jahr, in der Regel zum Jahresende, die elektronische Lohnsteuerbescheinigung schriftlich auszuhändigen oder so zu hinterlegen, dass die Angestellten sie selbst ausdrucken können. Die Bereitstellung der Ausdrucke erfolgt durch die Lohnabteilung des Unternehmens, durch den Steuerberater oder durch einen externen Dienstleister.
Überblick über die Lohnsteuerklassen
- Steuerklasse 1 – I
- Steuerklasse 2 – II
- Steuerklasse 3 – III
- Steuerklasse 4 – IV
- Steuerklasse 5 – V
- Steuerklasse 6 – VI
Nur Steuervorauszahlung
Die verschiedenen Klassen dienen dazu, dass die Unternehmen die Abzüge vom Bruttolohn ihrer Angestellten berechnen können, die sie an den Fiskus abführen müssen. Damit die Arbeitgeber das zu versteuernde Einkommen der Arbeitnehmer annähernd ermitteln können, legen sie die individuellen Lohnsteuerklassen und die in ELStAM hinterlegten Freibeträge zugrunde. Bei den Abzügen vom Bruttogehalt handelt es sich um eine Steuervorauszahlung. Die endgültige Steuerschuld wird erst mit der Einkommensteuererklärung festgesetzt. Nicht in ELStAM eingetragene Freibeträge, Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen bringt der Fiskus ebenfalls in Abzug. Ein Vergleich mit der bereits gezahlten Lohnsteuer zeigt, ob sich für den steuerpflichtigen Arbeitnehmer eine Nachzahlung ergibt oder ob er eine Steuerrückvergütung erhält.
Literatur
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat: Änderung Steuerklasse
Bundesfinanzministerium: Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug
Bundesfinanzministerium: Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2016 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind
Bundesfinanzverwalttung: Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten
DGB-Jugend Bund: Freibeträge
Elsterweb: Die elektronische Lohnsteuerkarte, ELSTAM Verfahren
Fraktion DIE LINKE. im Bundestag: Steuerklasse V abschaffen – Lohnsteuerabzug neu ordnen
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.: Fehler in ELStAM-Datenbank ändert Steuerklasse
Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen: Steuerklassen und beruflicher Wiedereinstieg
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