Der Ratgeber zum Altersentlastungsbetrag
Auch nach dem 64. Lebensjahr sind viele Bürger noch berufstätig, entweder in ihrem Hautberuf oder in einem Nebenjob. Rentner beziehen häufig Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus der Vermietung beziehungsweise Verpachtung einer Immobilie oder eines Grundstücks. Einige dieser Einnahmen unterliegen der Einkommensteuer und müssen in der jährlichen Steuererklärung angegeben werden. Gemäß § 24a EStG erhalten ältere Steuerpflichtige für bestimmte Einkünfte einen Altersentlastungsbetrag, um für eine gerechtere Steuerbelastung zu sorgen (hier finden Sie einen Ratgeber zu allen Steuerfreibeträgen). Der Betrag wird von der Summe der sonstigen Einnahmen abgezogen und sorgt für einen geringeren zu versteuernden Gesamtbetrag der Einkünfte. Rentner, die ausschließlich Rente oder Pension beziehen und sonst über keine weiteren Einkünfte verfügen, profitieren nicht vom Altersentlastungsbetrag. Beträgt der Höchstbetrag 2022 noch 684 Euro, sind es 2023 noch 646 Euro und 2024 nur noch 608 Euro.
Altersentlastungsbetrag
2023 = Höchstbetrag 646 Euro (13,6% der Einkünfte)
2022 = Höchstbetrag 684 Euro (14,4% der Einkünfte)
2021 = 722 Euro (15,2%)
2020 = 760 Euro (16,0%)
2019 = 836 Euro
2018 = 912 Euro
Der Betrag wird von der Summe der sonstigen Einnahmen abgezogen und mindert den zu versteuernden Gesamtbetrag der Einkünfte.
Wichtig: Das Finanzamt berücksichtigt den Altersentlastungsbeitrag automatisch. Sie müssen also nicht für jede Steuererklärung den Freibetrag neu berechnen und in das Formular eintragen.
Stufenweiser Abbau bis 2040 auf 0 Euro
Der Gesetzgeber berücksichtigt mit dem Altersentlastungsbetrag, dass eine Leibrente oder die Pension eines Beamten Steuervorteile genießen, während andere Einkünfte älterer Steuerzahler mit dem vollen Steuersatz belegt sind. Allerdings wird der Altersentlastungsbetrag seit dem Jahr 2005 stufenweise abgebaut, bis er im Jahr 2040 ausläuft. Die Abschaffung des Freibetrages für ältere Steuerpflichtige ist Bestandteil des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG), durch das die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen neu geregelt wird. Nach den Bestimmungen des Gesetzes sollen bis zum Jahr 2040 Renten und Pensionen gleich besteuert werden, sodass der Altersentlastungsbetrag nicht mehr benötigt wird.
Freibetrag – Tabelle in Prozent der Einkünfte und Höchstbetrag
In der Tabelle 1 ist der Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrags in Euro und in Prozent (zum online Prozentrechner) der Einkünfte angegeben. Als Jahr gilt, ab wann die Voraussetzungen erstmals erfüllt wurden.
Tab. 1: Tabelle für den Altersentlastungsbetrag von 2005 – 2040 in % der Einkünfte (ohne Leibrenten) und der Höchstbetrag in Euro
Kalenderjahr, welches auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt | in Prozent der Einkünfte | maximaler Alterentlastungsbetrag in Euro |
2005 | 40,0% | 1 900 |
2006 | 38,4% | 1 824 |
2007 | 36,8% | 1 748 |
2008 | 35,2% | 1 672 |
2009 | 33,6% | 1 596 |
2010 | 32,0% | 1 520 |
2011 | 30,4% | 1 444 |
2012 | 28,8% | 1 368 |
2013 | 27,2% | 1 292 |
2014 | 25,6% | 1 216 |
2015 | 24,0% | 1 140 |
2016 | 22,4% | 1 064 |
2017 | 20,8% | 988 |
2018 | 19,2% | 912 |
2019 | 17,6% | 836 |
2020 | 16,0% | 760 |
2021 | 15,2% | 722 |
2022 | 14,4% | 684 |
2023 | 13,6% | 646 |
2024 | 12,8% | 608 |
2025 | 12,0% | 570 |
2026 | 11,2% | 532 |
2027 | 10,4% | 494 |
2028 | 9,6% | 456 |
2029 | 8,% | 418 |
2030 | 8,0% | 380 |
2031 | 7,2% | 342 |
2032 | 6,4% | 304 |
2033 | 5,6% | 266 |
2034 | 4,8% | 228 |
2035 | 4,0% | 190 |
2036 | 3,2% | 152 |
2037 | 2,4% | 114 |
2038 | 1,6% | 76 |
2039 | 0,8% | 38 |
2040 | 0,0% | 0 |
Das Bundesministerium der Finanzen erklärt die Besteuerung von Alterseinkünften in dieser Broschüre, die unter eingesehen und heruntergeladen werden kann. Hier findet sich auch eine Tabelle, die die Höhe des Altersentlastungsbetrages in den Jahren 2005 bis 2040 auflistet. Die Steuerzahler können der Tabelle sowohl die Höhe des Betrages als Prozentsatz ihrer Einkünfte als auch den für die einzelnen Jahre geltenden Höchstbetrag entnehmen. Um den Freibetrag in Anspruch nehmen zu können, muss ein Steuerzahler vor dem Zeitraum, für den die Einkommensteuer berechnet wird, das 64. Lebensjahr abgeschlossen haben.
Berechnung der Bemessungsgrundlage
Das Finanzamt legt die Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag wie folgt fest:
- Prozentsatz des Bruttoarbeitslohns, sofern der Steuerpflichtige noch berufstätig ist
- plus
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, die nicht negativ sind
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die nicht negativ sind
- Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht der Kapitalertragssteuer unterliegen
- Gewinne aus einer selbstständigen Tätigkeit oder einem Gewerbebetrieb
- Erträge aus privaten Veräußerungsgeschäften, die nicht der Kapitalertragssteuer unterliegen
- Voll besteuerte Renten und andere Einkünfte gemäß § 22 EStG
- Voll besteuerte Riester-Renten und Betriebsrenten, für deren Beiträge es in der Ansparphase Steuervergünstigungen gab
Sowohl aus Vermietungen als auch aus einer selbstständigen Tätigkeit oder einem Gewerbebetrieb kann ein Steuerzahler negative Einkünfte erwirtschaften. Diese negativen Einnahmen werden nicht mit dem Arbeitslohn oder den anderen Nicht-Arbeitseinkünften verrechnet. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag zählen nur die positiven Einkünfte des Steuerbürgers. Leibrenten, Pensionen und andere Einnahmen, für die sonstige steuerliche Vergünstigungen gewährt werden, dürfen nicht bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden. Das gilt auch für Einnahmen aus Geldanlagen, für die der Sparer Kapitalertragssteuer zahlen muss.
So berechnet das Finanzamt
Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag zieht das Finanzamt den Bruttoarbeitslohn aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit heran. Zahlungen aus einem Minijob oder Lohnersatzleistungen zählen nicht zu dem anrechenbaren Bruttoarbeitslohn. Bei den übrigen Einkünften handelt es sich um Nicht-Arbeitseinkünfte, von denen das Finanzamt Werbungskosten, Betriebsausgaben und für das jeweilige Einkommen geltende Freibeträge abzieht.
Keine Verdoppelung des Betrags für Ehepaare
Wenn für einen Steuerzahler der zugrunde liegende Prozentsatz des Bruttogehalts und der geltende Höchstbetrag für den Altersentlastungsbetrag einmal festgelegt wurden, ändern sich diese Zahlen nicht mehr. Das liegt daran, dass der stufenweise Abbau des Freibetrages nach dem Kohorten-Prinzip erfolgt. Daher werden für die Steuerpflichtigen ein Leben lang der Höchstbetrag und der Prozentsatz angewandt, die im ersten Jahr der Berechtigung festgelegt wurden. Für jeden Steuerzahler gilt ein eigener Altersentlastungsbetrag. Auch wenn ein Ehepaar steuerlich gemeinsam veranlagt ist, verdoppelt sich der Betrag nicht.
Beim Lohnsteuerabzug
Laut dem Bundesministerium der Finanzen, Referat Öffentlichkeitsarbeit hat “Die Berechnung des Altersentlastungsbetrags beim Lohnsteuerabzug hat keine Auswirkung auf die Berechnung im Veranlagungsverfahren (R 39b.4 Abs. 3 LStR 2015).”
Trends
Mit welcher Intensität wird der Begriff “Altersentlastungsbetrag” bei Google nachgefragt, wie sieht der zeitliche Trend an dem Suchbegriff aus? In der Abbildung 1 sind die Daten aus Google Trends dargestellt.
Abb. 1: Interesse an den Suchbegriffen “Altersentlastungsbetrag” von 2004 – 2016. Dargestellt ist jeweils das relative Suchvolumen. Quelle: https://www.google.de/trends/
Das Suchvolumen ändert sich während der vergangenen 12 Jahre kaum. Die unterschiedliche Nachfrage im Jahresverlauf dürfte mit der Steuererklärung zusammen hängen.
Hier finden Sie weiterführende Informationen zur Interpretation von Google Trend Daten.
In den Google News taucht der Begriff nahezu nicht auf.
Diese Freibeträge gibt es auch noch
Literatur
09.11.2020 Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vomArbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlagsund der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2021. Beinhaltet auch unter “Re4” und “ALTE” (in in Euro, Cent – 2 Dezimalstellen) den Altersentlastungsbetrag. Unter BMG die Bemessungsgrundlage, unter HBALTE den maximalen Altersentlastungsbetrag in Euro. Quelle: BMF
Bundesfinanzministerium – Besteuerung von Alterseinkünften
“Wie bei der Besteuerung von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung behält der Steuerpflichtige den einmal erworbenen Status quo für den Rest seines Lebens. D. h., für den einzelnen Bezieher von Alterseinkünften wird die Besteuerungssituation in dem auf die Vollendung des 64. Lebensjahrs folgenden Jahr „eingefroren”. Der in diesem Jahr anzuwendende Prozentsatz und Höchstbetrag werden zeitlebens berücksichtigt.”