Die Lohnsteuerklasse I ist die Steuerklasse für alleinstehende Arbeitnehmer. Durch die Gestaltung der Steuerklassen will der Staat die Familiengründung fördern und gewährt daher Verheirateten durch die Einordnung in die Steuerklassen 3 – 5 größere Steuervorteile. Steuerpflichtige Alleinstehende können jedoch auch in Steuerklasse 1 den Kinderfreibetrag nutzen, der in ELStAM eingetragen wird. Unterschiede beim resultierenden Nettoeinkommen können mit dem Nettolohnrechner festgestellt werden.
Als alleinstehend gelten Steuerzahler mit diesem Familienstand:
- Ledig
- Geschieden
- Verwitwet
- Verheiratet, aber dauerhaft getrennt lebend
- Mit einem beschränkt Steuerpflichtigen verheiratet
Sobald bei Steuerzahlern die Voraussetzungen für die Lohnsteuerklassen 3 oder 4 gegeben sind, darf die Steuerklasse 1 nicht mehr angewandt werden.
Automatische Einordnung
Ledige
Junge, ledige Arbeitnehmer, die ihren ersten Job annehmen, werden automatisch in Steuerklasse 1 eingeordnet. Der Abzug der Lohnsteuer entspricht der Steuerbelastung in Steuerklasse 4, wobei jedoch für Berufstätige in Steuerklasse 1 ein geringeres steuerfreies Einkommen gilt.
Geschiedene
Auch geschiedene Arbeitnehmer ohne Kinder oder bei denen die Kinder nicht im eigenen Haushalt leben, erhalten nach Ablauf des Trennungsjahres wieder die Lohnsteuerklasse I. Dabei müssen die Steuerpflichtigen beachten, dass die Rechtsprechung zwei verschiedene Definitionen für das Trennungsjahr kennt. Im familienrechtlichen Sinn beträgt das Trennungsjahr zwölf Monate ab dem Datum der Trennung. Nach Ablauf der zwölf Monate, also frühestens im folgenden Kalenderjahr, kann das Ehepaar die Scheidung einreichen. Im steuerrechtlichen Sinn beginnt das Trennungsjahr mit dem Datum der Trennung und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
Geminsame Veranlagung im Trennungsjahr
Für diesen Zeitraum kann ein Ehepaar noch eine gemeinsame Einkommensteuererklärung abgeben, falls es steuerlich gemeinsam veranlagt war. Im Kalenderjahr nach der Trennung gibt jeder Ehepartner eine eigene Steuererklärung ab, auch wenn die Scheidung noch nicht rechtskräftig ist.
Witwen und Witwer
Verstirbt ein Ehepartner, bedeutet der Verlust für den Hinterbliebenen in vielen Fällen auch eine finanzielle Belastung. Zum Ausgleich werden Witwen und Witwer im Todesjahr ihres Ehepartners sowie im folgenden Kalenderjahr in Steuerklasse 3 eingruppiert. Die Zuordnung ist unabhängig von der Lohnsteuerklasse, die bisher für den oder die Hinterbliebene Gültigkeit hatte. Erst nach Ablauf der beiden Jahre erfolgt die Einordnung in Steuerklasse 1 für Alleinstehende. Durch die Steuerberechnung nach Steuerklasse 3 profitieren verwitwete Steuerzahler von einem doppelt so hohen Grundfreibetrag, sodass die Steuerbelastung niedriger ausfällt.
Verheiratete Steuerpflichtige, die dauerhaft getrennt leben, dürfen den erhöhten Grundfreibetrag aus Steuerklasse 3 nicht in Anspruch nehmen. Daher werden getrennt lebende Ehepaare nach Lohnsteuerklasse 1 besteuert. Das gilt auch für Eheleute, bei denen einer von beiden beschränkt steuerpflichtig ist. Eine beschränkte Steuerpflicht liegt dann vor, wenn einer der Ehepartner in Deutschland Einkünfte bezieht, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aber im Ausland hat.
Freibeträge
Diese Steuerfreibeträge gelten in Steuerklasse 1:
- Einfacher Grundfreibetrag
- Arbeitnehmerpauschbetrag oder nachgewiesene höhere Werbungskosten
- Sonderausgabenpauschale oder nachgewiesene höhere Sonderausgaben
- vom Bruttoeinkommen abhängige Vorsorgepauschale als Freibetrag, der vom Jahreseinkommen abgezogen wird
- je Kind voller Kinderfreibetrag bei unbeschränkt Steuerpflichtigen
Tipps für Steuerzahler
Die Höhe der genannten Freibeträge und Pauschalen entspricht den Beträgen in den anderen Steuerklassen. Allerdings gewährt der Fiskus steuerpflichtigen Arbeitnehmern in der Lohnsteuerklasse 1 das geringste steuerfreie Monatseinkommen. Dadurch fällt eine höhere Lohnsteuer an, die ledige Steuerzahler jedoch verringern können. Lebt ein Single mit einem Partner zusammen, der kein oder nur ein geringes Einkommen hat, kann der Steuerzahler bis zu einem festgelegten Höchstbetrag Unterstützungszahlungen als außergewöhnliche Belastungen in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Auch gezahlte Beiträge für einen Basiskrankenschutz und für die gesetzliche Pflegeversicherung dürfen steuerlich angesetzt werden. Die Unterstützung und die Versicherungsbeiträge werden jedoch nur anerkannt, wenn die unterstützte Person durch die Zahlung eine geringere oder gar keine staatliche Hilfe mehr in Anspruch nehmen muss. Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehepartner zuzüglich der Beiträge zu Krankenversicherung und Pflegeversicherung mindern ebenfalls die Steuerschuld eines alleinstehenden Berufstätigen in Steuerklasse 1. Hier liegt der absetzbare Höchstbetrag über dem Betrag, den ein Single absetzten kann, der seinen Partner unterstützt.
Literatur
Oberfinanzdirektion Niedersachsen: Steuerklasse 1 und Kinderfreibetrag
Finanzamt Cottbus: Lohnsteuerpflicht in Deutschland für slowenische Arbeitgeber
Informationen zu den anderen Steuerklassen finden Sie hier:
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2020
Die Bundesregierung hat die Kinderfreibeträge und auch den Grundfreibetrag zum 1. Januar 2020 angehoben. Für den überwiegenden Teil der Arbeitnehmer mit Steuerklasse I bedeutet das in 2020 mehr Geld auf dem Gehaltskonto als in 2019.