Steuerklasse 1 Ratgeber: Die Steuerklasse 1 ist für Alleinstehende und LedigeDie Lohnsteuerklasse I ist die Steuerklasse für alleinstehende Arbeitnehmer. Durch die Gestaltung der Steuerklassen will der Staat die Familiengründung fördern und gewährt daher Verheirateten durch die Einordnung in die Steuerklassen 3 – 5 größere Steuervorteile. Steuerpflichtige Alleinstehende können jedoch auch in Steuerklasse 1 den Kinderfreibetrag nutzen, der in ELStAM eingetragen wird. Unterschiede beim resultierenden Nettoeinkommen können mit dem Nettolohnrechner festgestellt werden.
Als alleinstehend gelten Steuerzahler mit diesem Familienstand:

  • Ledig
  • Geschieden
  • Verwitwet
  • Verheiratet, aber dauerhaft getrennt lebend
  • Mit einem beschränkt Steuerpflichtigen verheiratet

Sobald bei Steuerzahlern die Voraussetzungen für die Lohnsteuerklassen 3 oder 4 gegeben sind, darf die Steuerklasse 1 nicht mehr angewandt werden.

Tabelle Steuerklasse 1 Abzüge in Prozent 2024

Auch in 2024 gibt es bei den Sozialabgaben in der Steuerklasse 1 keine deutlichen Erleichterungen. Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung und der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigen gegenüber dem Vorjahr.

Tab.1: Steuerklasse 1 Abzüge in %

Art Abzüge (Arbeitnehmeranteil) Besonderheiten Beitragsbemessungsgrenze
Lohnsteuer abhängig vom Einkommen West Ost
Arbeitslosenversicherung 2,6%  (1,3%) 7.550 € 7.450 €
Kirchensteuer 8,0% – 9,0% bei Kirchenzugehörigkeit*
Krankenversicherung allgemeiner Satz 14,6%  (7,3%)
Krankenversicherung ermäßigter Satz 14%  (7,0%) 5.175 € 5.175 €
Pflegeversicherung 3,4%  (1,7%) 4,0 % Kinderlose 5.175 € 5.175 €
Jahresarbeitsentgeltgrenze 69.300 € 69.300 €
allg. Rentenversicherung 18,6%  (9,3%) bis Beitrags- bemessungsgrenze 7.300 € 7.100 €

*vermindert um Kinder- und Betreuungsfreibeträge

Diese Abgaben werden vom Bruttoeinkommen abgezogen und beeinflussen die Nettolöhne entsprechend.
Lohnsteuer: Die Lohnsteuer ist abhängig vom Einkommen und variiert entsprechend. Sie wird gemäß des individuellen Verdienstes berechnet und ist nicht direkt an eine festgelegte Obergrenze gebunden. Der Eingangssteuersatz startet bei 14%, 42% sind ab einem Gehalt von 58.000 Euro zu berechnen.

Arbeitslosenversicherung: Der Arbeitnehmeranteil beträgt 1,3% des Einkommens und wird bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 7.550 € (West) bzw. 7.450 € (Ost) erhoben.
Kirchensteuer: Die Kirchensteuer liegt je nach Bundesland zwischen 8,0% und 9,0% für Personen, die einer Kirche angehören. Diese wird zusätzlich zur Lohnsteuer erhoben.
Krankenversicherung: Der allgemeine Satz beträgt 14,6% (7,3%) und wird vom Einkommen abgezogen. Es gibt auch einen ermäßigten Satz von 14% (7,0%), der bis zu einer Beitragsbemessungsgrenze von 5.175 € gilt.

Pflegeversicherung: Hier liegt der Satz bei  1,7% (Arbeitnehmeranteil) des Einkommens, während kinderlose Arbeitnehmer einen erhöhten Satz von 2,0% zahlen. Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt 5.175 €.

Jahresarbeitsentgeltgrenze: Diese Grenze von 69.300 € definiert das maximale Jahreseinkommen, bis zu dem Arbeitnehmer in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung einzahlen müssen.

Allgemeine Rentenversicherung: Der Beitragssatz liegt bei  9,3% (Arbeitnehmeranteil) bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 7.300 € (West) bzw. 7.100 € (Ost).

Automatische Einordnung

Ledige

Junge, ledige Arbeitnehmer, die ihren ersten Job annehmen, werden automatisch in Steuerklasse 1 eingeordnet. Der Abzug der Lohnsteuer entspricht der Steuerbelastung in Steuerklasse 4, wobei jedoch für Berufstätige in Steuerklasse 1 ein geringeres steuerfreies Einkommen gilt.

Geschiedene

Auch geschiedene Arbeitnehmer ohne Kinder oder bei denen die Kinder nicht im eigenen Haushalt leben, erhalten nach Ablauf des Trennungsjahres wieder die Lohnsteuerklasse I. Dabei müssen die Steuerpflichtigen beachten, dass die Rechtsprechung zwei verschiedene Definitionen für das Trennungsjahr kennt. Im familienrechtlichen Sinn beträgt das Trennungsjahr zwölf Monate ab dem Datum der Trennung. Nach Ablauf der zwölf Monate, also frühestens im folgenden Kalenderjahr, kann das Ehepaar die Scheidung einreichen. Im steuerrechtlichen Sinn beginnt das Trennungsjahr mit dem Datum der Trennung und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

Geminsame Veranlagung im Trennungsjahr

Für diesen Zeitraum kann ein Ehepaar noch eine gemeinsame Einkommensteuererklärung abgeben, falls es steuerlich gemeinsam veranlagt war. Im Kalenderjahr nach der Trennung gibt jeder Ehepartner eine eigene Steuererklärung ab, auch wenn die Scheidung noch nicht rechtskräftig ist.

Witwen und Witwer

Verstirbt ein Ehepartner, bedeutet der Verlust für den Hinterbliebenen in vielen Fällen auch eine finanzielle Belastung. Zum Ausgleich werden Witwen und Witwer im Todesjahr ihres Ehepartners sowie im folgenden Kalenderjahr in Steuerklasse 3 eingruppiert. Die Zuordnung ist unabhängig von der Lohnsteuerklasse, die bisher für den oder die Hinterbliebene Gültigkeit hatte. Erst nach Ablauf der beiden Jahre erfolgt die Einordnung in Steuerklasse 1 für Alleinstehende. Durch die Steuerberechnung nach Steuerklasse 3 profitieren verwitwete Steuerzahler von einem doppelt so hohen Grundfreibetrag, sodass die Steuerbelastung niedriger ausfällt.
Verheiratete Steuerpflichtige, die dauerhaft getrennt leben, dürfen den erhöhten Grundfreibetrag aus Steuerklasse 3 nicht in Anspruch nehmen. Daher werden getrennt lebende Ehepaare nach Lohnsteuerklasse 1 besteuert. Das gilt auch für Eheleute, bei denen einer von beiden beschränkt steuerpflichtig ist. Eine beschränkte Steuerpflicht liegt dann vor, wenn einer der Ehepartner in Deutschland Einkünfte bezieht, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aber im Ausland hat.

Freibeträge

Diese Freibeträge gelten für die Steuerklasse 1Diese Steuerfreibeträge gelten in Steuerklasse 1:

  • Einfacher Grundfreibetrag
  • Arbeitnehmerpauschbetrag oder nachgewiesene höhere Werbungskosten
  • Sonderausgabenpauschale oder nachgewiesene höhere Sonderausgaben
  • vom Bruttoeinkommen abhängige Vorsorgepauschale als Freibetrag, der vom Jahreseinkommen abgezogen wird
  • je Kind voller Kinderfreibetrag bei unbeschränkt Steuerpflichtigen

Tipps für Steuerzahler

Die Höhe der genannten Freibeträge und Pauschalen entspricht den Beträgen in den anderen Steuerklassen. Allerdings gewährt der Fiskus steuerpflichtigen Arbeitnehmern in der Lohnsteuerklasse 1 das geringste steuerfreie Monatseinkommen. Dadurch fällt eine höhere Lohnsteuer an, die ledige Steuerzahler jedoch verringern können. Lebt ein Single mit einem Partner zusammen, der kein oder nur ein geringes Einkommen hat, kann der Steuerzahler bis zu einem festgelegten Höchstbetrag Unterstützungszahlungen als außergewöhnliche Belastungen in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Auch gezahlte Beiträge für einen Basiskrankenschutz und für die gesetzliche Pflegeversicherung dürfen steuerlich angesetzt werden. Die Unterstützung und die Versicherungsbeiträge werden jedoch nur anerkannt, wenn die unterstützte Person durch die Zahlung eine geringere oder gar keine staatliche Hilfe mehr in Anspruch nehmen muss. Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehepartner zuzüglich der Beiträge zu Krankenversicherung und Pflegeversicherung mindern ebenfalls die Steuerschuld eines alleinstehenden Berufstätigen in Steuerklasse 1. Hier liegt der absetzbare Höchstbetrag über dem Betrag, den ein Single absetzten kann, der seinen Partner unterstützt.

Literatur

Bundesfinanzministerium Rechner

Sachsen.de: Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), Lohnsteuerklassen-Änderung nach dauernder Trennung (oder Ehescheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft)

Informationen zu den anderen Steuerklassen finden Sie hier:

Steuerklasse 2

 

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2020

Die Bundesregierung hat die Kinderfreibeträge und auch den Grundfreibetrag zum 1. Januar 2020 angehoben. Für den überwiegenden Teil der Arbeitnehmer mit Steuerklasse I bedeutet das in 2020 mehr Geld auf dem Gehaltskonto als in 2019.