Die Höhe des Sparer-Pauschbetrag 2023 für Singles 1.000 €, Verheiratete 2.0002 € Das deutsche Einkommensteuergesetz (EStG) unterscheidet verschiedene Arten von Einkünften, zu denen auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen gehören. Diese Einnahmen unterliegen der Einkommensteuerpflicht, wobei der Gesetzgeber jedem Steuerpflichtigen einen Freibetrag einräumt. Um den Freibetrag direkt bei Erhalt der Kapitalerträge zu nutzen, können die Anleger einen Freistellungsauftrag bei ihrem Kreditinstitut oder einem anderen Anbieter von Geldanlagen einrichten (2023=1000 Euro). Durch den Freistellungsauftrag zieht das Kreditinstitut keine Kapitalertragsteuer ab. Der Anleger nutzt daher den Sparer-Pauschbetrag schon während des Jahres und nicht erst bei der Steuererklärung. Eltern dürfen einen separaten Freistellungsauftrag für ihre minderjährigen Kinder erteilen.

Der Freistellungsauftrag 2023 ist 1000 € für Singles und 2.000 Euro Paare

Endlich mal eine gute Nachricht von der Steuerfront für alle Steuerzahler und Sparer: Der Freistellungsauftrag/Sparerpauschbetrag steigt in 2023 auf 1000 €/2.000 € für Singles/Paare, nachdem er in 2022 801 für Euro Singles und 1602 Euro für Paare betragen hat. Dies laut Koalitionsvertrag ab 01.01.2023

Steuerpflichtige Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz

Im deutschen Einkommensteuergesetz sind in §2 Abs. 1 sieben verschiedene Einkunftsarten aufgeführt:

  • aus Land- und Forstwirtschaft
  • aus Gewerbebetrieb
  • aus selbständiger Arbeit
  • aus nichtselbständiger Arbeit
  • aus Vermietung und Verpachtung
  • sonstige Einkünfte nach § 22 EStG
  • aus Kapitalvermögen

Kapitaleinkünfte nach § 20 EStG aus Geldanlagen, Gewinnen aus Termingeschäften, Veräußerungen

§ 20 EStG definiert, welche Einkunftsarten Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen Einkünften, die sich aus Geldanlagen ergeben, Gewinnen aus Termingeschäften und Veräußerungen sowie bestimmten finanziellen Entgelten und Vorteilen, die sich aus den Einkunftsarten nach dem Einkommensteuergesetz ergeben. Weitere Einnahmen aus Kapitalvermögen, die nicht unter § 20 EStG fallen, werden ebenfalls mit 25% nach dem gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß
§ 32dEStG besteuert. Einnahmen aus Kapitalvermögen können nur natürliche Personen sowie eingetragene Vereine und einige andere Körperschaften erwirtschaften.

Seit der Unternehmenssteuerreform im Jahr 2008 berechnet der deutsche Fiskus unterschiedliche Steuersätze für Einnahmen aus der Erwerbstätigkeit eines Steuerzahlers und aus Einkünften aus seinem Kapitalvermögen. Seit der Reform unterliegen Zinsen, Dividenden, Gewinne aus Veräußerungen von Aktien und Fonds sowie Erträge aus Termingeschäften der Abgeltungssteuer. Bei dieser Steuerform handelt es sich um eine Quellensteuer, die von der kontoführenden Bank sofort einbehalten und an die Finanzbehörden abgeführt wird.

Durch die Besteuerung an der Quelle stellt der Fiskus sicher, dass die Einnahmen aus dem Kapitalvermögen deutscher Steuerzahler ordnungsgemäß besteuert werden. Die Anleger müssen jedoch nicht jeden Zinsertrag oder jede erhaltene Dividende versteuern, da das Einkommensteuergesetz Freibeträge einräumt.

zum Online Rechner

Nicht jede Zinseinnahme muss versteuert werden

20 EStG gibt in Absatz 9 an, dass die Anleger von den Einkünften aus Kapitalvermögen Werbungskosten abziehen dürfen. Allerdings ist es nicht gestattet, die tatsächlich angefallenen Werbungskosten im Zusammenhang mit Geldanlagen anzusetzen. Stattdessen sieht der Gesetzgeber eine Pauschale vor, die auch als Sparer-Pauschbetrag bezeichnet wird.

Höhe des Freistellungsauftrag 2022, 2021 und 2020

Die Höhe des Sparer-Pauschbetrags liegt bei 801 Euro für jeden Steuerzahler (dieser Betrag war in 2020, 2021 und 2022 gültig). Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, die in der Einkommensteuererklärung gemeinsam veranlagt werden, dürfen die jeweiligen Pauschalen zusammenlegen. Die Paare erhalten daher einen Freibetrag von 1602 Euro auf Zinseinnahmen und andere Einkünfte aus Kapitalanlagen nach den §§ 20 und 32d EStG. Es steht jedoch dem Paar frei, selbst zu entscheiden, ob jeder den Freibetrag für sich allein in Anspruch nimmt oder ob ein gemeinsamer Freistellungsauftrag erteilt werden soll. Der gemeinsame Auftrag muss von beiden Ehegatten unterschrieben sein, während bei getrennten Freistellungsaufträgen eine Unterschrift ausreicht. Für minderjährige Kinder dürfen die Eltern einen gesonderten Freistellungsauftrag über 801 Euro je Kind erteilen. Der Auftrag muss von den gesetzlichen Vertretern des Kindes unterschrieben sein, um Gültigkeit zu haben.

Die Höhe des Sparer-Pauschbetrages bleibt immer steuerfrei

Das Finanzamt ordnet bei einer gemeinsamen Veranlagung zunächst jedem Steuerzahler den Sparerfreibetrag von 801 Euro zu. Hat einer der beiden Partner in dem Steuerjahr höhere Einnahmen aus Geldanlagen zu verzeichnen, während bei dem anderen Partner die Einkünfte unter 801 Euro liegen, wird der anteilige freie Pauschbetrag auf den Ehegatten oder Lebenspartner übertragen.

Neben den Steuerfreibeträgen von 801 Euro für Ledige und 1602 Euro für Verheiratete kann auch der Freibetrag von 0 Euro genutzt werden. Dieser Freibetrag findet bei der ehegattenübergreifenden Verlustverrechnung Anwendung. Falls ein Ehepaar jeweils eigene Konten bei derselben Bank unterhält und einen gemeinschaftlichen Freistellungsauftrag erteilt hat, verrechnet die Bank Gewinne und Verluste aller Konten des Paares. Liegt das Ergebnis der Berechnung bei unter 1602 Euro, wird keine Abgeltungssteuer fällig. Hat das Ehepaar den Freibetrag von 1602 Euro bereits bei einer anderen Bank voll ausgenutzt, kann trotzdem eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung beantragt werden, indem ein Freistellungsauftrag mit einem Betrag von 0 Euro erteilt wird.

Bleiben die Zinseinnahmen der Steuerzahler unter dem Sparerpauschbetrag, verfällt der freie Betrag und wirkt sich nicht steuermindernd aus. Liegen die Erträge aus Kapitalanlagen höher als 801 Euro beziehungsweise 1602 Euro, müssen die Sparer für den übersteigenden Betrag Kapitalertragssteuer zahlen. Die Höhe des Sparer-Pauschbetrages bleibt immer steuerfrei.

Die Steuerzahler müssen nicht bis zur nächsten Einkommensteuererklärung warten, um den Sparerfreibetrag zu nutzen. Die Anleger können einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge bei ihrer Bank oder Sparkasse erteilen. Durch den Freistellungsauftrag berücksichtigt das Kreditinstitut bei der Auszahlung von Zinsen und Dividenden und bei verwirklichten Kursgewinnen den entsprechenden Freibetrag, sodass der Bankkunde die Zahlung ohne Abzug von Kapitalertragssteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer erhält.

Freistellungsauftrag bei der Postbank und anderen Privatbanken

Obwohl es sich um eine steuerliche Angelegenheit handelt, müssen Sparer den Freistellungsauftrag ihrer Bank und nicht bei dem zuständigen Finanzamt erteilen. Aus diesem Grund stellen die Kreditinstitute, wie die Postbank und andere Privatbanken in Deutschland, ihren Kunden das entsprechende Freistellungsauftrag Formular kostenlos zur Verfügung. Dabei müssen sich die Kreditinstitute, Versicherungen und Bausparkassen jedoch an den von den Finanzbehörden vorgeschriebenen Text halten.

Der Freistellungsauftrag der Postbank und anderer Institute muss diese Angaben enthalten:

  • Name und gegebenenfalls Geburtsname der Gläubiger der Kapitalerträge
  • Steuer-Identifikationsnummer (IdNr) des oder der Gläubiger
  • Anschrift des oder der Kontoinhaber
  • Abhängig von der Bank eventuell Angabe von Kontonummer, Kundennummer oder Depotnummer
  • Angabe, ob es sich um einen erstmaligen Freistellungsauftrag bei der Postbank handelt oder um eine Änderungsmitteilung, zum Beispiel nach einer Scheidung. Bei einer Änderung verliert der ursprüngliche Auftrag seine Gültigkeit.
  • Bei alleinigen Auftraggebern Angabe des Familienstands
  • Angabe, ob der volle Sparer Pauschbetrag oder nur ein Teil davon genutzt werden soll

Bankkunden können die Gesamtsumme des Freibetrags auf mehrere Kreditinstitute oder andere Anbieter von Geldanlagen verteilen. Die Anleger müssen beachten, dass der Gesamtbetrag aller erteilten Freistellungsaufträge die Summe von 801 Euro beziehungsweise 1602 Euro nicht übersteigt. Da ein Freistellungsauftrag personengebunden ist, muss für jedes Kreditinstitut nur ein Auftrag erteilt werden, der seit dem 1. Januar 2009 für alle Konten bei der jeweiligen Bank oder Sparkasse gilt. Vor diesem Datum konnten die Bankkunden selbst entscheiden, welches Konto sie freistellen wollten.

Download: Freistellungsauftrag Postbank

Freistellungsauftrag bei der Sparkasse

Auch die öffentlich-rechtlichen Sparkassen in Deutschland stellen ihren Kunden ein Freistellungsauftrag Formular zur Verfügung. Auf ihren Internetseiten weisen die Sparkassen aber darauf hin, dass für Rentner, Kinder oder Studenten häufig eine Nichtveranlagebescheinigung (NV-Bescheinigung) sinnvoll ist. Die genannten Personengruppen verfügen oft über gar kein oder ein geringes Einkommen, das unterhalb des steuerlichen Grundfreibetrages liegt. Bei Zinseinnahmen bis zu 801 Euro beziehungsweise 1602 Euro können auch diese Anleger den Freistellungsauftrag nutzen.

Formular Sparkasse

Übersteigen jedoch die Erträge aus den Kapitalanlagen den jeweiligen Freibetrag, müssen die Sparer eine NV-Bescheinigung bei ihrem Finanzamt beantragen. Das Antragsformular findet sich auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums unter https://www.formulare-bfinv.de. Die vom Finanzamt ausgestellte Nichtveranlagebescheinigung wird an das kontoführende Kreditinstitut geschickt und ist für drei Jahre gültig. Falls es Konten bei mehreren Banken und Sparkassen gibt, kann der Anleger auch mehrere NV-Bescheinigungen anfordern. Im Gegensatz zum Freistellungsauftrag für Kapitalerträge gibt es bei der Nichtveranlagebescheinigung keinen Höchstbetrag, bis zu dem die Erträge aus Kapitalvermögen steuerfrei bleiben. Bezieher von geringen Einkommen erhalten daher sämtliche Zinsen, Dividenden und andere Erträge ohne Abzug von Steuern ausgezahlt.

Beispiel Download: Freistellungsauftrag Sparkasse

Termin

Ein Freistellungsauftrag wird immer zum 1. Januar des laufenden Jahres erteilt und gilt bis zum Jahresende. Ändert oder widerruft der Kontoinhaber den Auftrag nicht, besteht der Freistellungsauftrag jeweils auch für das Folgejahr weiter. Daneben können die Bankkunden einen Freistellungsauftrag auch für ein Jahr oder für mehrere Jahre befristen. Änderungen dürfen zu Beginn eines Kalenderjahres und auch während des Jahres erfolgen, indem zum Beispiel der freigestellte Betrag geändert wird. Die Änderungen können nicht rückwirkend für das Vorjahr beantragt werden.

Löst ein Kontoinhaber sein Anlagekonto bei einer Bank auf, gilt der Freistellungsauftrag bis zum Jahresende weiter. Der Anleger kann aber den Betrag verringern, um bei einer anderen Bank einen neuen Freistellungsauftrag zu erteilen, um so den Steuerabzug für die Geldanlage bei einem anderen Anbieter zu vermeiden. Dabei muss der Sparer aber beachten, dass der freigestellte Betrag bei seinem bisherigen Kreditinstitut mindestens so hoch ausfallen muss, wie die Zinserträge, die er bereits steuerfrei erhalten hat. Entsprechend muss die Freistellungsauftrag Höhe bei der neuen Bank angepasst werden.

Bei Scheidung & dauerhafter Trennung

Nach einer Scheidung oder der dauerhaften Trennung eines Paares kann der gemeinsame Freistellungsauftrag noch bis zum Jahresende genutzt werden. Verstirbt ein Ehegatte, überprüft die Bank bei einer Einzelveranlagung, ob der Freistellungsauftrag bis zum Todestag in Anspruch genommen wurde. Ist das nicht der Fall, wird der Auftrag für den verstorbenen Kunden mit Bekanntgabe des Todesfalls sofort gelöscht. Ansonsten erfolgt die Befristung des Freistellungsauftrags auf den 31. Dezember des Jahres und der freigestellte Betrag wird auf die Inanspruchnahme reduziert. Bei einer gemeinsamen Veranlagung der Ehegatten kann der Überlebende den gemeinschaftlichen Freistellungsauftrag in voller Höhe bis zum Jahresende nutzen. Dazu darf sich das Guthaben aber nicht auf einem Gemeinschaftskonto befinden. Der Witwer oder die Witwe muss eigene Konten als Einzelkonten eröffnen und die Guthaben übertragen, um den Freistellungsauftrag voll nutzen zu können.

Formular

Wie das Bundeszentralamt für Steuern auf der Internetseite mittteilt, melden die Kreditinstitute und anderen Anbieter für Geldanlagen jährlich die tatsächlich in Anspruch genommenen Beträge der Steuerzahler. Die gesetzliche Regelung zu der Meldepflicht der Banken und Sparkassen findet sich in § 45d Abs. 1 EStG. In der Mitteilung informiert das Finanzministerium die Steuerpflichtigen auch, dass es keine zentrale Stelle gibt, die die erteilten Freistellungsaufträge speichert. Die Sparer müssen daher selbst festhalten, welchem Kreditinstitut sie welche Beträge gemeldet haben, bis zu denen Kapitalerträge steuerfrei ausgezahlt werden sollen.

Jedes Kreditinstitut stellt einen eigenen Freistellungsauftrag Vordruck zur Verfügung, den die Kunden online oder in Papierform erhalten. Häufig gehört bei der Eröffnung eines Anlagekontos, wie ein Tagesgeldkonto, ein Festgeldkonto oder ein Depot, das Freistellungsauftrag Formular zu den Kontoeröffnungsunterlagen. Bis zum Jahr 2006 erkannten die Banken nur einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge an, der von dem Kontoinhaber eigenhändig unterschrieben wurde. Seit Juli 2006 ist bei vielen Anbietern auch die Übermittlung des Auftrags über Electronic Banking durch Eingabe einer PIN und einer TAN-Nummer möglich.

Im Jahr 2014 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Banken ihren Kunden keine Kreditbearbeitungsgebühren in Rechnung stellen dürfen. Daraufhin verlangten zahlreiche Kreditnehmer die Bearbeitungsgebühren wieder zurück. Zusätzlich hatten die Bankkunden Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz. Falls ein Kreditnehmer auch die Zinsen angefordert hat, musste die Bank sie ebenfalls auszahlen. Häufig bestand jedoch bei der kreditgebenden Bank kein Freistellungsauftrag, sodass die Zinszahlungen unter Abzug von Kapitalertragssteuer erfolgten. In diesem Fall konnten die Kreditnehmer in ihrer nächsten Steuererklärung die Anlage KAP (Einkünfte aus Kapitalvermögen) ausfüllen, um die einbehaltene Steuer zurückzuerhalten.

2015 & 2016 von besonderer Bedeutung

Der Freistellungsauftrag 2015 / 2016 fand besondere Beachtung, weil Ende 2015 die Übergangsregelung auslief, dass auch Freistellungsaufträge ohne Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer gültig waren. Die Angabe der IdNr. ist schon seit dem Jahr 2011 Pflicht. Vor 2011 erteilte Freistellungsaufträge ohne Identifikationsnummer behielten noch bis Ende 2015 ihre Gültigkeit. Falls die Anleger jedoch bis Ende 2015 für den Freistellungsauftrag 2016 ihrer Bank nicht die IdNr. mitgeteilt haben, ist das Kreditinstitut verpflichtet, für sämtliche im Jahr 2016 anfallende Erträge aus Kapitalvermögen die Abgeltungssteuer abzuziehen und an den Fiskus weiterzuleiten. Eine Rückvergütung der Steuer ist für die Anleger nur im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2016, die im Jahr 2017 erstellt wird, möglich.

Steuerbescheinigung bei Zahlung von Abgeltungssteuer

Falls keine NV-Bescheinigung und kein Freistellungsauftrag bei der Sparkasse oder einem anderen Kreditinstitut bestehen, sind die Banken verpflichtet, Abgeltungssteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer einzubehalten und an den Fiskus abzuführen. Für die abgeführten Beträge erhält der Kunde eine Steuerbescheinigung, die in der Regel im ersten Quartal des Folgejahres ausgestellt wird. Die Jahressteuerbescheinigung erstellen die Kreditinstitute entweder auf Wunsch des Kunden oder automatisch. Einige Institute versenden die Bescheinigung nur dann automatisch, wenn ein Mindestbetrag an abgeführter Steuer erreicht wird.

Viele Anleger beantragen die Ausstellung aus diesen Gründen:

  • Die Freistellungsaufträge wurden so ungünstig verteilt, dass Zinserträge unterhalb der Freibeträge versteuert wurden.
  • Der persönliche Steuersatz des Anlegers liegt unter der Abgeltungssteuer von 25%, sodass der Sparer die Kapitalerträge beim Finanzamt veranlagen möchte.
  • Der Bankkunde hat gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern einen Sperrvermerk ausgesprochen, sodass seine Bank keine Daten über die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft abrufen und somit auch keine Kirchensteuer auf Kapitalerträge abführen konnte.

Interesse & Suchvolumen

Wie interessant ist der Begriff Freistellungsauftrag für User im Web? Einen Hinweis auf diese Frage kann eine Analyse mit Google Trends liefern. In der Abbildung 1 ist das Suchvolumen dargestellt. Deutlich ist ein saisonaler Verlauf sichtbar. In jedem Jahr besteht ein maximales Interesse im Januar, in den Sommermonaten wird “Freistellungsauftrag” am wenigsten nachgefragt. Dieser Verlauf läßt sich leicht erklären, denn der Auftrag wird immer zum 1. Januar des laufenden Jahres erteilt und gilt bis zum Jahresende.

Freistellungsauftrag bei Google Trends

Abb. 1: Suchvolumen nach dem Begriff “Freistellungsauftrag” im Zeitverlauf von 2005 – 2016. Quelle: www.google.de/trends/

 

Dagegen ist das Keyword bei Google News fast nie zu finden: Das bedeutet es besteht keine aktuelle Relevanz. Das ist leicht einsehbar, denn nur eine Änderung der Höhe des Sparer-Pauschbetrags, oder eine gesetzliche Änderung würden den Begriff in die Google News bringen.

Download

Hier finden Sie die Freistellungsaufträge verschiedener Banken zum Download als Muster sowie Tipps und weiterführende Informationen. Viele Banken ermöglichen es ihren Kunden nicht, Freistellungsaufträge online auszufüllen und zu versenden.

Deutsch Bank

Bei der Deutschen Bank kann der Freistellungsauftrag entweder online im persönlichen Bereich, oder über das Formular zum Download neu eingerichtet oder verwaltet werden. Das Formular kann am direkt am PC ausgefüllt und dann ausgedruckt werden. Zunächst ist oben links die Filialnummer der Deutschen Bank, die Kontonummer und die IBAN einzugeben.

Deutsche Bank Freistellungsauftrag Formular

Commerzbank

Der Freistellungsauftrag kann bei der Commerzbank im Onlinebanking ausgedruckt werden. Das Formular findet sich im persönlichen Bereich unter Serviceaufträge >Freistellungsauftrag, kann aber nicht online ausgefüllt und elektronisch übermittelt werden. Also ausdrucken, ausfüllen und der Commerzbank senden, alternativ hier downloaden:

Commerzbank Freistellungsauftrag

ING DiBa

Wo finden Kunden das Formular bei der ING DiBa? Einfach im Internetbanking + Brokerage einloggen. Unter meine Konten “Einstellungen” wählen und dort auf “Freistellungsauftrag” klicken. Hier kann der Freistellungsantrag neu eingerichtet, oder bestehende geändert werden. In der Übersicht sind die erteilten Aufträge nach Jahren geordnet, also für 2020, 2021, 2022 und 2023. Ein Formular zum Download ist nicht nötig: Änderungen können online durchgeführt werden.

ING DiBa Freistellungsauftrag einrichten und verwalten

Änderungen sind natürlich auch über die App möglich.

Postbank

Hier finden Sie den Freistellungsauftrag der Postbank.

Postbank-Freistellungsauftrag

Bei der Gültigkeit sollten Sie darauf achten, für wie lange Sie der Postbank den Auftrag erteilen wollen. Zunächst muß unter Gültigkeit das Datum angegeben werden, ab wann der Freistellungsauftrag gelten soll. Bei der Laufzeit, also der Dauer der Gültigkeit gibt es zwei Möglichkeiten:

  • solange, bis Sie der Postbank einen anderen Auftrag erteilen oder alternativ
  • ein definiertes Datum (bis zu dem der Auftrag gültig ist)

Literatur

Bundeszentrale für politische Bildung: Die Bundesregierung will das Sparen und den privaten Vermögensaufbau der Bevölkerung fördern

Deutscher Bundestag: Freistellung von Kapitalerträgen bei einem ODER-Konto für in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebende Kontoinhaber

Ähnliche Artikel

Ratgeber Kinderfreibetrag

Steuerfreibetrag für Studenten

Steeurfreibetrag für Rentner

Steuerklassen

Steuerklasse 1 – I

Steuerklasse 2 – II

Steuerklasse 3 – III

Steuerklasse 4 – IV

Steuerklasse 5 – V

Steuerklasse 6 – VI