Inhaltsverzeichnis
- 1 Kleinunternehmerregelung 2026: Umsatzgrenzen, Voraussetzungen & Rechnung (§19 UStG)
- 1.1 Aktuelle Umsatzgrenzen 2026 auf einen Blick
- 1.2 Was hat sich 2025/2026 geändert?
- 1.3 Wer kann Kleinunternehmer sein?
- 1.4 Rechnung als Kleinunternehmer – Was muss drauf?
- 1.5 Vorteile und Nachteile der Kleinunternehmerregelung
- 1.6 Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung (Option zur Regelbesteuerung)
- 1.7 Gründungsjahr: Umsatzgrenze zeitanteilig berechnen
- 1.8 EU-Kleinunternehmerregelung seit 2025
- 1.9 Kleinunternehmer bei mehreren Betrieben
- 1.10 Welche Umsätze zählen zum Gesamtumsatz?
- 1.11 Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
- 1.12 Historische Entwicklung der Umsatzgrenzen
- 1.13 Häufige Fragen zur Kleinunternehmerregelung
- 1.14 Quellen
Kleinunternehmerregelung 2026: Umsatzgrenzen, Voraussetzungen & Rechnung (§19 UStG)
Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG befreit Unternehmer mit geringem Umsatz von der Umsatzsteuer. Seit dem 1. Januar 2025 gelten neue Umsatzgrenzen: 25.000 € im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Jahr. Zudem gibt es erstmals eine EU-weite Kleinunternehmerregelung.
Aktuelle Umsatzgrenzen 2026 auf einen Blick
1. Vorjahresumsatz: Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr ≤ 25.000 € brutto
2. Laufendes Jahr: Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr ≤ 100.000 € brutto
Beide Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein.
Im Gründungsjahr: Voraussichtlicher Jahresumsatz ≤ 25.000 € (zeitanteilig hochgerechnet)
Wichtig: Wird die 100.000-€-Grenze im laufenden Jahr überschritten, endet der Kleinunternehmerstatus sofort ab dem Umsatz, der die Grenze überschreitet. Das ist neu seit 2025 – früher galt der Status bis zum Jahresende.
Was hat sich 2025/2026 geändert?
Zum 1. Januar 2025 wurde die Kleinunternehmerregelung im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 grundlegend reformiert:
Vorjahr: 22.000 € brutto
Laufendes Jahr: 50.000 € (Prognose)
Status galt bis Jahresende
Vorjahr: 25.000 € brutto
Laufendes Jahr: 100.000 € (harte Grenze)
Sofortiger Wegfall bei Überschreitung
Grenze: 100.000 € EU-weit
Nationale Grenze: max. 85.000 €
Gilt in allen EU-Mitgliedstaaten
Wer kann Kleinunternehmer sein?
Die Kleinunternehmerregelung steht allen Unternehmern offen – unabhängig von der Rechtsform:
- Einzelunternehmer und Freiberufler (z. B. Designer, Texter, Berater)
- Gewerbetreibende (z. B. Handwerker, Einzelhändler)
- GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)
- Nebenberuflich Selbstständige
- Vereine mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb
Nicht in Anspruch nehmen können die Regelung: GmbH und UG (diese sind immer umsatzsteuerpflichtig), sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die der Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG unterliegen.
Rechnung als Kleinunternehmer – Was muss drauf?
Kleinunternehmer dürfen keine Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen. Die Rechnung muss aber einen Hinweis auf die Steuerbefreiung enthalten:
„Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“
Oder: „Kein Ausweis von Umsatzsteuer, da Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG.“
Pflichtangaben auf der Kleinunternehmer-Rechnung:
- Vollständiger Name und Anschrift des Unternehmers und des Kunden
- Steuernummer oder USt-IdNr.
- Rechnungsdatum und fortlaufende Rechnungsnummer
- Art und Umfang der Leistung
- Zeitpunkt der Lieferung/Leistung
- Nettobetrag (= Bruttobetrag, da keine USt)
- Hinweis auf Kleinunternehmerregelung
Achtung: Wer trotz Kleinunternehmerstatus Umsatzsteuer auf der Rechnung ausweist, schuldet diese dem Finanzamt (§ 14c UStG)!
Vorteile und Nachteile der Kleinunternehmerregelung
✓ Keine Umsatzsteuer-Voranmeldung
✓ Vereinfachte Buchführung
✓ Preisvorteil bei Endkunden
✓ Weniger bürokratischer Aufwand
✓ Keine USt-Jahreserklärung nötig
✗ Kein Vorsteuerabzug möglich
✗ Bei hohen Investitionen nachteilig
✗ Kann unprofessionell wirken (B2B)
✗ 5-Jahres-Bindung bei Verzicht
✗ Sofortige USt-Pflicht bei Überschreitung
Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung (Option zur Regelbesteuerung)
Wer trotz Berechtigung lieber Umsatzsteuer ausweisen möchte, kann auf die Kleinunternehmerregelung verzichten (§ 19 Abs. 2 UStG). Das kann sinnvoll sein, wenn:
- Hohe Investitionen in der Gründungsphase anfallen (Vorsteuerabzug nutzen)
- Hauptsächlich an andere Unternehmer (B2B) geliefert wird
- Der professionelle Eindruck wichtig ist
Gründungsjahr: Umsatzgrenze zeitanteilig berechnen
Im Gründungsjahr wird der voraussichtliche Umsatz auf 12 Monate hochgerechnet:
Zulässiger Umsatz = 25.000 € × 6/12 = 12.500 €
Der Unternehmer darf in den 6 Monaten maximal 12.500 € umsetzen, um als Kleinunternehmer zu gelten.
EU-Kleinunternehmerregelung seit 2025
Seit dem 1. Januar 2025 gibt es erstmals eine EU-weite Kleinunternehmerregelung. Deutsche Kleinunternehmer können damit auch in anderen EU-Staaten von der Umsatzsteuer befreit werden – und umgekehrt.
Voraussetzungen:
- EU-weiter Jahresumsatz ≤ 100.000 €
- Nationaler Umsatz ≤ nationale Grenze des jeweiligen Landes (max. 85.000 €)
- Registrierung über das BZSt (Bundeszentralamt für Steuern)
- Quartalsweise Meldung der EU-weiten Umsätze
Für Unternehmer, die nur in Deutschland tätig sind, ändert sich nichts – die nationale Regelung gilt unverändert.
Kleinunternehmer bei mehreren Betrieben
Betreibt ein Unternehmer mehrere Gewerbebetriebe, werden die Umsätze aller Betriebe zusammengerechnet. Die Kleinunternehmerregelung ist personenbezogen, nicht betriebsbezogen. Es ist nicht möglich, für einen Betrieb Kleinunternehmer zu sein und für einen anderen die Regelbesteuerung zu nutzen.
Welche Umsätze zählen zum Gesamtumsatz?
Zum Gesamtumsatz nach § 19 UStG zählen alle steuerbaren Umsätze. Nicht eingerechnet werden:
- Umsätze aus dem Verkauf von Anlagevermögen (z. B. Betriebsfahrzeug)
- Echte steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8-28 UStG (z. B. Versicherungsvermittlung, ärztliche Leistungen, Vermietung)
Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
Bei der Gewerbeanmeldung informiert das Gewerbeamt das zuständige Finanzamt. Dieses verschickt den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“, der seit 2021 elektronisch über ELSTER eingereicht werden muss.
Im Fragebogen wird abgefragt, ob die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen wird. Hier muss der geschätzte Jahresumsatz angegeben werden.
Historische Entwicklung der Umsatzgrenzen
Die Kleinunternehmerregelung wurde seit ihrer Einführung mehrfach angepasst. Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung der Umsatzgrenzen:
| Zeitraum | Vorjahresgrenze | Grenze laufendes Jahr | Besonderheit |
|---|---|---|---|
| Bis 31.12.2019 | 17.500 € | 50.000 € | Ursprüngliche Regelung |
| 01.01.2020 – 31.12.2024 | 22.000 € | 50.000 € | Anhebung der Vorjahresgrenze |
| Seit 01.01.2025 | 25.000 € | 100.000 € | Sofortiger Wegfall bei Überschreitung, EU-Regelung neu |
Die deutliche Anhebung der Grenze für das laufende Jahr von 50.000 € auf 100.000 € gibt Kleinunternehmern mehr Spielraum für Wachstum, ohne sofort in die Regelbesteuerung wechseln zu müssen. Gleichzeitig wurde mit der „harten“ 100.000-€-Grenze ein sofortiger Statuswechsel eingeführt – anders als zuvor, wo der Status bis zum Jahresende galt.
Häufige Fragen zur Kleinunternehmerregelung
Seit 2025 müssen Kleinunternehmer keine Umsatzsteuererklärung mehr abgeben (vorher war eine Nullmeldung erforderlich). Auch die Umsatzsteuer-Voranmeldung entfällt komplett.
Der Kleinunternehmerstatus endet sofort mit dem Umsatz, der die Grenze überschreitet. Ab diesem Zeitpunkt müssen Sie Umsatzsteuer berechnen und abführen. Die zuvor getätigten Umsätze des Jahres bleiben steuerfrei.
Ja, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer kann auch von Kleinunternehmern beantragt werden, insbesondere für den EU-weiten Warenverkehr.
Ja, auch Kleinunternehmer müssen seit dem 1. Januar 2025 E-Rechnungen empfangen können. Die Pflicht zum Versand von E-Rechnungen greift für Kleinunternehmer voraussichtlich erst ab 2028.
Nach Ablauf der 5-jährigen Bindungsfrist können Sie dem Finanzamt formlos mitteilen, dass Sie zur Kleinunternehmerregelung zurückkehren möchten – vorausgesetzt, Ihr Umsatz liegt unter den Grenzen.
Es handelt sich um den Brutto-Gesamtumsatz. Da Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer erheben, entspricht der Bruttobetrag dem Nettobetrag.