Inhaltsverzeichnis
- 1 Gastronomie Mehrwertsteuer 2026: 7 % auf alle Speisen – das gilt seit Januar
- 1.1 Aktuelle MwSt-Sätze in der Gastronomie (seit 1.1.2026)
- 1.2 Wer profitiert von der Steuersenkung?
- 1.3 Die wichtigsten Praxisfälle 2026
- 1.4 Getränke: Was gilt 2026?
- 1.5 Chronologie: MwSt in der Gastronomie seit 2020
- 1.6 Was Gastronomen jetzt beachten müssen
- 1.7 Häufige Fragen: Gastronomie und Mehrwertsteuer 2026
- 1.8 Quellen
Gastronomie Mehrwertsteuer 2026: 7 % auf alle Speisen – das gilt seit Januar
Seit dem 1. Januar 2026 gilt in der Gastronomie einheitlich 7 % Mehrwertsteuer auf alle Speisen – egal ob im Restaurant verzehrt, mitgenommen oder geliefert. Die bisherige Ungleichbehandlung zwischen Vor-Ort-Verzehr (19 %) und Takeaway (7 %) ist damit beendet. Getränke werden weiterhin mit 19 % besteuert.
Der Bundestag beschloss die Änderung am 4. Dezember 2025 im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2025, der Bundesrat stimmte am 19. Dezember 2025 zu.
Aktuelle MwSt-Sätze in der Gastronomie (seit 1.1.2026)
✓ Speisen im Restaurant (Vor-Ort-Verzehr)
✓ Speisen zum Mitnehmen / Takeaway
✓ Lieferservice (Lieferando, Wolt etc.)
✓ Catering (mit und ohne Personal)
✓ Imbiss, Foodtruck, Bäckerei
✓ Gemeinschaftsverpflegung (Kita, Schule, Klinik)
✗ Alle Getränke im Restaurant
✗ Kaffee, Tee, Softdrinks, Säfte
✗ Alkoholische Getränke
✗ Getränke zum Mitnehmen
Ausnahmen (7 %):
✓ Milchmischgetränke ≥ 75 % Milch (z. B. Latte Macchiato)
✓ Leitungswasser
Wer profitiert von der Steuersenkung?
Von der dauerhaften Senkung auf 7 % profitieren:
- Restaurants und Cafés – die größte Entlastung, da Vor-Ort-Speisen von 19 % auf 7 % sinken
- Bäckereien und Konditoreien – Kuchen und Backwaren im Café jetzt auch 7 % statt 19 %
- Imbisse und Foodtrucks – mit Stehtischen/Sitzgelegenheit vorher 19 %, jetzt 7 %
- Catering-Unternehmen – auch Catering mit Servicepersonal jetzt 7 %
- Gemeinschaftsverpflegung – Schulen, Kitas, Krankenhäuser, Betriebskantinen
- Lebensmitteleinzelhandel – Metzgereien, Feinkostgeschäfte mit Verzehrmöglichkeit
Die wichtigsten Praxisfälle 2026
| Situation | MwSt-Satz | Begründung |
|---|---|---|
| Essen im Restaurant | 7 % | Seit 1.1.2026 einheitlich ermäßigt |
| Essen zum Mitnehmen | 7 % | Wie bisher ermäßigt |
| Lieferservice (Lieferando etc.) | 7 % | Wie bisher ermäßigt |
| Alle Getränke (egal wo) | 19 % | Getränke sind nie ermäßigt (Ausnahmen s. u.) |
| Milch-Cappuccino / Latte Macchiato | 7 % | Milchmischgetränk ≥ 75 % Milchanteil |
| Imbiss mit Stehtischen | 7 % | Seit 2026 kein Unterschied mehr |
| Food Court im Einkaufszentrum | 7 % | Speisen einheitlich 7 % seit 2026 |
| Catering ohne Personal | 7 % | Speisen-Lieferung = 7 % |
| Catering mit Servicepersonal | 7 % | Seit 2026 auch mit Service ermäßigt |
| Coffee to go (schwarzer Kaffee) | 19 % | Getränk → immer 19 % |
| Kuchen im Café verzehrt | 7 % | Speise vor Ort = seit 2026 ermäßigt |
| Kuchen zum Mitnehmen | 7 % | Wie bisher ermäßigt |
Getränke: Was gilt 2026?
Grundregel: Getränke werden immer mit 19 % besteuert – unabhängig davon, ob sie im Restaurant, zum Mitnehmen oder per Lieferservice verkauft werden. Daran hat sich auch 2026 nichts geändert.
Ausnahmen (7 %):
- Milch und Milchmischgetränke mit ≥ 75 % Kuhmilch-Anteil: 7 % (z. B. Cappuccino, Latte Macchiato, Kakao mit Milch)
- Leitungswasser: 7 %
- Kaffee (Bohnen, gemahlen): 7 % als Lebensmittel – aber zubereiteter Kaffee ohne ausreichend Milch: 19 %
- Fruchtsäfte, Smoothies, Softdrinks: 19 % (als Getränk eingestuft)
Bei einer Bestellung mit Speisen (7 %) und Getränken (19 %) müssen die Positionen auf der Rechnung getrennt ausgewiesen werden. Das Kassensystem muss die korrekte Aufteilung automatisch vornehmen. Bei Menüpreisen (z. B. „Mittagsmenü inkl. Getränk“) erfolgt die Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise.
Chronologie: MwSt in der Gastronomie seit 2020
| Zeitraum | Speisen vor Ort | Speisen Mitnahme | Getränke |
|---|---|---|---|
| Bis 30.06.2020 | 19 % | 7 % | 19 % |
| 01.07.–31.12.2020 | 5 % | 5 % | 16 % |
| 01.01.2021–31.12.2023 | 7 % | 7 % | 19 % |
| 01.01.2024–31.12.2025 | 19 % | 7 % | 19 % |
| Seit 01.01.2026 | 7 % | 7 % | 19 % |
Was Gastronomen jetzt beachten müssen
Das Kassensystem muss seit 1.1.2026 den korrekten Steuersatz von 7 % auf alle Speisen anwenden. Die bisherige Abfrage „Hier essen oder mitnehmen?“ entfällt für Speisen – sie ist nur noch für die Getränke-Zuordnung relevant (Milchmischgetränke zum Mitnehmen ggf. 7 %). Prüfen Sie mit Ihrem Kassenhersteller, ob ein Update notwendig ist.
Die Steuersenkung von 19 % auf 7 % spart Gastronomen rund 10 % des Bruttopreises. Sie können die Ersparnis an Kunden weitergeben (niedrigere Preise), teilweise weitergeben oder die Marge erhöhen. Kalkulieren Sie neu: Nettobetrag × 1,07 statt × 1,19.
Falls Ihre Speisekarte Bruttopreise inklusive MwSt ausweist (gesetzlich vorgeschrieben bei Endverbraucherpreisen), müssen die Preise angepasst werden – entweder günstiger für den Gast oder mit höherer Marge bei gleichem Preis.
Auf Rechnungen müssen Speisen (7 %) und Getränke (19 %) weiterhin getrennt ausgewiesen werden. Bei Menüpreisen ist eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise erforderlich.
Häufige Fragen: Gastronomie und Mehrwertsteuer 2026
Nein. Getränke werden weiterhin mit 19 % besteuert. Ausnahmen: Milchmischgetränke mit mindestens 75 % Milchanteil (z. B. Latte Macchiato) und Leitungswasser – diese werden mit 7 % besteuert.
Nein. Es gibt keine gesetzliche Pflicht, die Steuersenkung an die Kunden weiterzugeben. Viele Gastronomen nutzen die Entlastung, um gestiegene Kosten (Personal, Energie, Lebensmittel) auszugleichen. Laut einer DEHOGA-Umfrage plant die Mehrheit der Betriebe, die Preise zumindest teilweise zu senken.
Ja. Backwaren – egal ob zum Mitnehmen oder im Café vor Ort verzehrt – werden seit 2026 einheitlich mit 7 % besteuert. Die bisherige Unterscheidung (Verzehr vor Ort = 19 %, Mitnehmen = 7 %) entfällt.
Einheitlich 7 % auf alle Speisen. Ob der Foodtruck Sitzgelegenheiten bereitstellt oder nicht, spielt seit 2026 keine Rolle mehr.
7 % auf alle Speisen – unabhängig davon, ob nur geliefert wird oder ob Servicepersonal, Geschirr und Aufbau dazugehören. Getränke im Catering-Paket bleiben bei 19 %.
Dauerhaft. Anders als die Corona-Sonderregelung (2020–2023) ist die aktuelle Ermäßigung als permanente Gesetzesänderung im § 12 Abs. 2 UStG verankert. Es gibt kein Auslaufdatum.
Speisen aus Automaten: 7 %. Getränke aus Automaten: 19 %. Daran hat sich nichts geändert.
Quellen
- § 12 UStG – Steuersätze – Bundesministerium der Justiz
- Steueränderungsgesetz 2025 – Bundesrat-Zustimmung – Bundesregierung
- Bundestag verabschiedet Steueränderungsgesetz 2025
- DEHOGA Bundesverband