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Photovoltaik Mehrwertsteuer 0 %: Nullsteuersatz für PV-Anlagen seit 2023
Seit dem 1. Januar 2023 gilt in Deutschland ein Nullsteuersatz (0 % MwSt) auf die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen. Das bedeutet: Beim Kauf einer PV-Anlage fällt keine Umsatzsteuer an. Die Regelung gilt unbefristet und wurde im § 12 Abs. 3 UStG verankert.
Was bedeutet der Nullsteuersatz?
Nullsteuersatz (0 %): Der Umsatz ist steuerbar, aber der Steuersatz beträgt 0 %. Der Lieferant kann trotzdem Vorsteuer aus seinen Einkäufen abziehen.
Steuerbefreiung: Der Umsatz ist steuerfrei – kein Vorsteuerabzug möglich.
Für den Käufer ist das Ergebnis gleich: keine MwSt auf der Rechnung.
Der Nullsteuersatz macht PV-Anlagen effektiv 19 % günstiger als vor 2023. Zuvor mussten Käufer die Mehrwertsteuer bezahlen und konnten sie nur über die Umsatzsteuer-Voranmeldung als Vorsteuer zurückfordern – ein bürokratischer Aufwand, der viele Privatpersonen abschreckte.
Für welche Anlagen gilt der 0 %-Steuersatz?
✓ Solarmodule
✓ Wechselrichter
✓ Batteriespeicher
✓ Montagesysteme
✓ Installation + Inbetriebnahme
✓ Balkonkraftwerke
✗ Wallboxen / E-Auto-Ladestationen
✗ Wärmepumpen (separat)
✗ Reine Dachsanierung
✗ Gerüstbau (wenn separat)
✗ Elektroinstallationen ohne PV-Bezug
Leistungsgrenze: Bis 30 kWp
Der Nullsteuersatz gilt für PV-Anlagen mit einer Bruttoleistung von bis zu 30 kWp (Kilowatt Peak), die auf oder in der Nähe von Wohngebäuden installiert werden. Dazu zählen:
- Wohngebäude (Ein-/Zweifamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser)
- Gebäude des Gemeinwesens (Schulen, Kindergärten, Feuerwehr)
- Nebengebäude wie Garagen, Carports, Gartenhäuser
Wichtig: Pro Gebäude gilt die 30-kWp-Grenze. Wer mehrere Gebäude besitzt, kann auf jedem eine Anlage bis 30 kWp mit 0 % MwSt installieren lassen.
Balkonkraftwerk und Mehrwertsteuer
Balkonkraftwerke (Stecker-Solargeräte) profitieren ebenfalls vom Nullsteuersatz. Seit 2023 kosten sie netto = brutto. Typische Balkonkraftwerke haben eine Leistung von 300–800 Wp und fallen damit weit unter die 30-kWp-Grenze.
Einkommensteuer: Steuerbefreiung bis 30 kWp
Neben der Umsatzsteuer wurde auch die Einkommensteuer für kleine PV-Anlagen vereinfacht. Seit dem Steuerjahr 2022 gilt:
- Einnahmen aus PV-Anlagen bis 30 kWp auf Einfamilienhäusern sind einkommensteuerfrei (§ 3 Nr. 72 EStG)
- Bei Mehrfamilienhäusern: bis 15 kWp je Wohn-/Geschäftseinheit, maximal 100 kWp gesamt
- Die Steuerbefreiung gilt rückwirkend ab 2022
- Eine Gewinnermittlung ist nicht mehr erforderlich
Vorsteuerabzug: Lohnt sich die Regelbesteuerung noch?
Vor 2023 war es für PV-Betreiber oft vorteilhaft, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten und die beim Kauf gezahlte MwSt als Vorsteuer zurückzuholen.
Seit 2023 ist das in den meisten Fällen nicht mehr nötig: Da beim Kauf keine MwSt mehr anfällt, gibt es keine Vorsteuer zum Abziehen. Die Kleinunternehmerregelung ist daher für neue PV-Betreiber fast immer die bessere Wahl:
Kleinunternehmerregelung nutzen
✓ Keine UStVA nötig
✓ Kein bürokratischer Aufwand
✓ Einspeisevergütung ohne USt
Anlage vor 2023 gekauft
✓ Vorsteuer aus Altanlage zurückholen
✓ 5-Jahres-Bindung beachten
✓ UStVA + Jahreserklärung nötig
Häufige Fragen: Photovoltaik und Mehrwertsteuer
Ja, der Nullsteuersatz gilt sowohl für neue als auch für gebrauchte Solarmodule und deren Zubehör, sofern sie die Voraussetzungen (Wohngebäude, max. 30 kWp) erfüllen.
Nein. Der 0 %-Steuersatz wird automatisch vom Lieferanten/Installateur angewendet. Sie müssen nichts beantragen. Auf der Rechnung steht dann „0 % USt gem. § 12 Abs. 3 UStG“.
Nein. Reine Wartungs- und Reparaturarbeiten an bestehenden PV-Anlagen werden mit 19 % MwSt besteuert. Der Nullsteuersatz gilt nur für die Lieferung und erstmalige Installation.
Der Nullsteuersatz gilt nicht für PV-Anlagen auf reinen Gewerbegebäuden (Lagerhallen, Bürogebäude ohne Wohnnutzung). Hier fällt weiterhin 19 % MwSt an, die als Vorsteuer abgezogen werden kann.
Nein. Der Nullsteuersatz wurde unbefristet im UStG verankert. Es gibt derzeit keine politischen Bestrebungen, ihn wieder abzuschaffen.
Nur wenn Sie zur Regelbesteuerung optiert und eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgegeben haben. Der Nullsteuersatz gilt erst für Lieferungen ab dem 1. Januar 2023 – eine rückwirkende Anwendung ist nicht möglich.