Wenn ein deutsches Unternehmen bei einem Lieferanten mit Sitz innerhalb der Europäischen Union (EU) Produkte erwirbt, müssen die Waren im Empfängerland mit Umsatzsteuer belegt werden. Der Endverbraucher zahlt die Umsatzsteuer (USt) an den Händler, der sie an das Finanzamt abführt. Anders sieht es mit Warenlieferungen aus einem Drittland aus. Importe aus Staaten, die nicht Mitglied des Zollgebietes der Europäischen Gemeinschaft (EG) sind, unterliegen nicht der Umsatzsteuerpflicht. Daher verhindert der deutsche Staat durch die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt), dass Waren aus Drittländern ohne Versteuerung an die deutschen Verbraucher verkauft werden.
Inhaltsverzeichnis
Der Zoll erhebt….
Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer und eine Abgabe für die Wareneinfuhr, die nicht vom Finanzamt, sondern von der Zollverwaltung erhoben wird. Die Steuer ist sowohl von Firmen als auch von Privatleuten zu zahlen, die zum Beispiel bei einem Internethändler in den USA oder in China Bestellungen aufgeben. Für zahlreiche Waren, die aus dem Ausland nach Deutschland importiert werden, muss Zoll gezahlt werden. Um das Erhebungsverfahren für Zölle und Einfuhrumsatzsteuer zu vereinfachen, gelten nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) die Vorschriften für Zölle sinngemäß auch für die Einfuhrumsatzsteuer. Die Gemeinsamkeiten beziehen sich auf:
- das Abfertigungsverfahren
- die Entstehung der Steuerschuld
- die Berechnung der EUSt
- die Zahlung der EUSt
Zollabgaben und Steuerbetrag werden vom Zoll in einem Arbeitsschritt erhoben. Auch wenn für ein Produkt wegen einer Sonderregelung kein Zoll anfällt, zieht die Zollverwaltung die EUSt ein. Die Steuerschuld entsteht für den deutschen Importeur in dem Moment, in dem er das Zollanmeldeformular bei der Zollstelle abgibt.
In § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) werden Drittländer als die Gebiete festgelegt, die sich außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Gemeinschaft befinden. Das Zollgebiet wird in § 4 Abs. 1 Nr. 3 AWG als Gemeinschaftsgebiet nach Artikel 3 des Zollkodex definiert, wobei der Zollkodex eine Verordnung der EU aus dem Jahr 1992 zur Vereinheitlichung der Zölle darstellt.
Der ausländische Exporteur sollte an dem gelieferten Paket eine Zollinhaltserklärung anbringen, aus der das Absenderland deutlich zu erkennen ist. Auch der Warenwert sollte in der Zollinhaltserklärung angegeben werden, da sich die Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer nach dem Warenwert richtet. Fehlt der Warenwert, können die Zöllner ihn auch schätzen. Private Warenbestellungen bei Händlern in China, Japan oder den USA erfolgen häufig online und die Ware wird per Post oder durch einen Paketdienst zugestellt. Wenn aus der Zollinhaltserklärung der Warenwert ersichtlich ist, darf nach § 5 Abs. 2 Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) auch die Deutsche Post oder ein Bote der Versandunternehmen FedEx oder UPS die EUSt einkassieren und an den Zoll weiterleiten. Ansonsten muss der Empfänger der Ware sein Paket persönlich bei dem zuständigen Zollamt abholen und es vor den Augen eines Zöllners öffnen. Zum Nachweis des Herkunftslandes und des Warenwertes sollte der deutsche Käufer die Rechnung oder einen Ausdruck der Online-Kaufbestätigung vorlegen.
Höhe
Die Höhe der Einfuhrumsatzsteuer entspricht der inländischen Umsatzsteuer, die auch als Mehrwertsteuer bezeichnet wird, mit Sätzen von 19 % beziehungsweise 7 % für bestimmte Produkte. Auf dieser Seite führt die deutsche Zollverwaltung eine Beispielliste von häufig in die EU eingeführter Waren mit den jeweiligen Zollsätzen und EUSt-Sätzen auf. Bei Durchsicht der Liste fällt auf, dass die Zollsätze sehr unterschiedlich ausfallen, während die Einfuhrumsatzsteuer in den meisten Fällen 19 % beträgt. Lediglich für Bücher oder Gemälde ist bei den aufgeführten Beispielen ein ermäßigter Satz von 7 % zu zahlen.
So wird die EUSt berechnet
Zur Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer legt der Zoll zunächst den Zollwert der Ware fest. Der Zollwert ist höher als der Warenwert, da er auch ausländische Steuern oder Versandkosten bis an die EU-Grenze beinhaltet. Von dem Zollwert wird zunächst die Zollabgabe berechnet. Der Zollwert plus der Zollbetrag plus die Beförderungskosten innerhalb der EU bilden die Berechnungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer, die 7 % beziehungsweise 19 % der Bemessungsgrundlage beträgt. Die Gesamtabgabe des deutschen Käufers ergibt sich aus der Summe von Zollbetrag und EUSt-Betrag, zu dem bei bestimmten Waren noch Verbrauchssteuern und gegebenenfalls separate Zollgebühren hinzukommen.
Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer: Freigrenze von 22 Euro
Seit dem 1. Juli 2021 wurde die Freigrenze von 22 € für gewerbliche Importe abgeschafft. Nun fällt die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) unabhängig vom Warenwert an, sofern der Steuerbetrag mindestens 1 € beträgt. Für Geschenksendungen von Privatpersonen aus Drittländern gilt weiterhin ein Freibetrag von 45 €, sofern diese in der Zollinhaltserklärung als Geschenk gekennzeichnet sind. Waren mit einem Sachwert bis 150 € sind zollfrei, unterliegen jedoch der EUSt (19 % oder 7 %).
Import-One-Stop-Shop (IOSS)
Seit dem 1. Juli 2021 können Online-Händler aus Drittländern für Warenlieferungen bis 150 € das IOSS-Verfahren nutzen. Dabei wird die EUSt direkt beim Verkauf erhoben, und Kunden zahlen keine zusätzlichen Abgaben beim Zoll. Voraussetzung ist die Registrierung des Händlers mit einer IOSS-Identifikationsnummer, die auf den Sendungen angegeben wird. Dies vereinfacht den Importprozess und erhöht die Preistransparenz.
Einfuhrumsatzsteuer USA
Auch für Einfuhren aus den USA gelten die gesetzlichen Regelungen wie Freigrenzen und Berechnung der Steuer. Für Waren, die aus den USA importiert werden gilt die Freigrenze von 22 Euro. Alle Waren mit geringerem Wert sind einfuhrabgabenfrei (Artikel 23 und 24 Zollbefreiungsverordnung). Lieferungen aus den USA mit einem Warenwert zwischen 22 Euro und 150 Euro bleiben ebenfalls zollfrei unterliegen aber der Einfuhrumsatzsteuer. Dabei zählt der Gesamtbetrag der für die Ware gezahlt wird. Fallen beispielsweise Portokosten an, zählen sie mit zu den Anschaffungskosten und werden nicht aus dem Rechnungsgesamtbetrag herausgerechnet. Die Einfuhrumsatzsteuer für USA Importe beginnt damit ab einem Warenwert von 20,01 Euro. Zoll fällt dabei allerdings nicht für alle Waren an, da einige von Zollgebühren befreit sind.
Einfuhrumsatzsteuer USA Freigrenze: Warenlieferungen bis 22 Euro
Einfuhrumsatzsteuer China mit Geschenkeregelung Trick
Vor allem chinesische Lieferanten nutzen die Geschenkeregelung gerne aus und werben auf ihren Internetseiten damit, dass Waren mit einem Bestellwert bis 45 Euro steuerfrei nach Deutschland eingeführt werden können. Der Empfänger erhält anschließend ein Paket, auf dessen Zollinhaltserklärung der Inhalt mit „gift“ für Geschenk angegeben ist. Dabei handelt es sich aber um einen Fall von Steuerhinterziehung, da der Absender in China keine Privatperson, sondern ein Unternehmen ist, für das die Steuerbefreiung für Geschenke nicht gilt.
Als Vorsteuer ansetzen
Unternehmen, die für steuerpflichtige Umsätze tätig sind, können die gezahlte Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG abziehen. Dies erfolgt über die Umsatzsteuervoranmeldung oder -jahreserklärung. Voraussetzungen sind der Unternehmerstatus und die Verwendung der Waren für unternehmerische Zwecke. Kleinunternehmer, Privatpersonen, der Bund, Länder und Gemeinden sind nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
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