Ausschließlich zu statistischen Zwecken sind eingehende und ausgehende grenzüberschreitende Zahlungen ab 12.500 Euro oder Gegenwert der Deutschen Bundesbank zu melden. Der Begriff dafür ist die AWV-Meldpflicht, sie gilt auch für Privatpersonen.

Die gemeldeten Daten werden nicht an das Finanzamt oder andere Behörden weitergegeben. Die gesetzliche Regelung findet sich in § 11 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) in Verbindung mit §§ 67 ff. der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Die Beachtung der AWV Meldepflicht betrifft Zahlungen natürlicher und juristischer Personen. Seit dem 1. September 2013 hat die Meldung entweder

  • elektronisch über die Seite https://extranet.bundesbank.de/bsvpriv/ zu erfolgen
  • oder Privatpersonen können ihrer Meldepflicht unter der gebührenfreien Telefonnummer 0800-1234 111 anzeigen .

Zahlungspflichtige können auch eigene Programme für die Meldungen verwenden, sofern diese den Datenvorgaben der Bundesbank entsprechen.

Das AWV-Meldepflicht Formular Z4

Abb. 1: Musterexemplar des AWV Meldepflicht Formulars Z4 zur Meldung nach §§67 Außenwirtschaftsverordnung der Bundesbank. Quelle: Bundesbank.de

Befreiungen von der Meldepflicht

Nicht meldepflichtig sind Überweisungen von mehr als 12500 Euro, wenn sie:

  • Zahlungen für Importe und Exporte betreffen
  • es sich um die Auszahlung oder Tilgung eines Darlehens mit einer ursprünglichen Laufzeit von bis zu einem Jahr handelt
  • es sich um Einlagen mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr handelt
  • es sich um die Weiterleitung einer Zahlung zwischen Ausländern handelt, die von einem Deutschen vorgenommen wird

Bei einer Auslandsüberweisung, die online ausgeführt wird, kann die Meldung direkt an das Allgemeine Meldeportal Statistik (AMS) der Bundesbank durchgeführt werden. Der Kontoinhaber muss dazu die zu der Zahlung passende Kennzahl aussuchen und in das Online-Formular eingeben.

AWV Meldepflicht Formular Z 4 und Z10

Bei diesen Vordrucken handelt es sich um die Formulare für normale Zahlungen (Z4) und für im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften und Finanzderivaten getätigten Zahlungen (Z10)

AWV Meldepflicht Formular Z4 Vordruck

AWV Meldepflicht Formular Z10 Vordruck

Außenwirtschaftsverordnung §§ 67 ff.

§ 67 Meldung von Zahlungen
(1) Inländer haben der Deutschen Bundesbank in den Fristen des § 71 Absatz 7 und 8 Zahlungen gemäß Absatz 4 zu melden, die sie
1.     von Ausländern oder für deren Rechnung von Inländern entgegennehmen (eingehende Zahlungen) oder
2.     an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer leisten (ausgehende Zahlungen).

(2) Nicht zu melden sind

1.    Zahlungen, die den Betrag von 12 500 Euro oder den Gegenwert in anderer Währung nicht übersteigen,
2.   Zahlungen für die Einfuhr, Ausfuhr oder Verbringung von Waren und
3.    Zahlungen, die die Gewährung, Aufnahme oder Rückzahlung von Krediten, einschließlich der Begründung und Rückzahlung von Guthaben, mit einer ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist von nicht mehr als zwölf Monaten zum Gegenstand haben.

(3) Zahlungen im Sinne dieses Abschnitts sind auch die Aufrechnung und die Verrechnung sowie Zahlungen, die mittels Lastschriftverfahren abgewickelt werden. Als Zahlung gilt ferner das Einbringen von Sachen und Rechten in Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten.
(4) In den Meldungen ein- und ausgehender Zahlungen müssen die Angaben gemäß Anlage Z4 „Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr” enthalten sein. Im Fall von Zahlungen im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften und Finanzderivaten müssen die Angaben gemäß Anlage Z10 „Wertpapiergeschäfte und Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr“ enthalten sein.
(5) In den Meldungen sind aussagefähige Angaben zu den zugrunde liegenden Leistungen oder zum Grundgeschäft zu machen und die entsprechenden Kennzahlen der Anlage LV „Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz“, bei Zahlungen für in Aktien verbriefte Direktinvestitionen zusätzlich die internationale Wertpapierkennnummer und Nennbetrag oder Stückzahl anzugeben. Im Fall von Zahlungen im Zusammenhang mit Wertpapieren und Finanzderivaten sind anstelle der Angaben zum Grundgeschäft die Bezeichnungen der Wertpapiere, die internationale Wertpapierkennnummer sowie Nennbetrag oder Stückzahl anzugeben.

Quelle: www.gesetze-im-internet.de/awv_2013/BJNR286500013.html


 

 

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