Ab Anfang 2026 greift eine Reihe steuerlicher Anpassungen, die aus politischen Beschlüssen und aus EU-Vorgaben hervorgehen. Die Entwicklung im Mehrwertsteuerrecht folgt damit einer längeren Linie europäischer Harmonisierung und nationaler Justierungen. Für die Praxis im Alltag ist das relevant, weil Preisberechnung, Rechnungen und Leistungszeitpunkte an klare Vorgaben gebunden sind und jede Veränderung direkte Konsequenzen hat.
Neuer Fokus auf Gastronomie und Dienstleistungen
Der Bundestag hat beschlossen, dass Speisen in Gastronomiebetrieben ab 2026 dauerhaft mit 7 Prozent besteuert werden sollen. Der reguläre Satz von 19 Prozent greift ausschließlich bei Getränken, auch wenn sie zusammen mit Speisen verkauft werden. Die klare Trennung verlangt eine saubere Pflege aller Produktdaten. Kassensysteme benötigen zudem eindeutige Zuordnungen, damit jeder Vorgang korrekt erfasst wird.
Ein Blick in die zurückliegenden Jahre zeigt, wie stark Schwankungen die Unternehmen beschäftigt haben. Die Politik will mit dieser Festlegung Stabilität schaffen. Gastronomen erhalten damit eine verlässliche Grundlage für Kalkulationen und längerfristige Planungen.
Änderungen bei digitalen Leistungen und Onlinegeschäften
Digitale Services wie Softwarezugänge, Cloudspeicher oder Onlinekurse rücken stärker ins Blickfeld. Die EU hat in diesem Kontext für 2026 zusätzliche Präzisierungen angekündigt, die sich auf die Ortsbestimmung und auf bestimmte Kategorien digitaler Leistungen beziehen. Jedes Unternehmen, das digitale Inhalte verkauft oder bereitstellt, sollte die eigenen Prozesse daher entsprechend überprüfen.
In einem Onlineshop sollten beispielsweise Produktpreise inklusive Mehrwertsteuer angegeben werden, wenn Umsatzsteuer anfällt. Wenn sich Steuersätze oder Besteuerungsregeln ändern, verlangt das eine sorgfältige Anpassung aller Preisangaben, Rechnungen und Produktdaten.
Angesichts aktueller Reformen im Bereich der digitalen Wirtschaft empfiehlt sich zudem eine möglichst frühzeitige Überprüfung der Shop-Systeme.
Praktische Aufgaben für Selbstständige und kleine Unternehmen
Viele Unternehmen starten im Herbst mit der Steuervorbereitung. In dieser Phase lassen sich häufig vermeidbare Fehler erkennen. Sinnvoll ist eine Liste mit festen Prüfpunkten, darunter
- Preise aktualisieren und für jedes Produkt den richtigen Satz hinterlegen
- Vorlagen für Angebote, Rechnungen und Verträge aktualisieren
- Einstellungen in Buchhaltungssoftware und Kassen prüfen
- Langfristige Aufträge durchgehen und Leistungszeiträume festhalten
- Produktstammdaten im Shop vollständig durchsehen
Zusätzlich empfiehlt ein Testlauf mit typischen Geschäftsfällen. Dabei zeigt sich schnell, ob Software korrekt rechnet oder ob einzelne Daten noch veraltet sind.
Anpassungen im Umsatzsteuerrecht und neue Pflichten
Neben den gastronomischen Besonderheiten steht die Steuerart im Mittelpunkt. Selbstständige, die bisher mit der Istversteuerung arbeiteten, behalten diese Option nur bei Einhaltung der Umsatzgrenzen des Vorjahres. Steigt der Umsatz deutlich, stellt die Sollversteuerung die Standardform dar. Dadurch entsteht ein stärkerer Fokus auf eine zeitnahe Buchführung, weil jeder Zahlungseingang und jede Rechnung relevant sind.
Kleinere land- und forstwirtschaftliche Betriebe, deren Umsatz im Vorjahr nicht über 600.000 Euro lag, dürfen die Durchschnittssatzbesteuerung wählen. Seit 2025 liegt der pauschale Umsatzsteuersatz bei 7,8 Prozent. Es besteht die Möglichkeit, dass das zuständige Ministerium den Satz für 2026 erneut anpasst. Steigt der Umsatz über die Grenze, sollte der Betrieb prüfen, ob die Pauschalierung noch passt oder ob die Regelbesteuerung die richtige Einstufung darstellt.
Bedeutung für Kleinunternehmer und Selbstständige mit wechselnden Umsätzen
Unternehmer kleiner Teams oder Einzelbetriebe, insbesondere Kleinunternehmer, sollten ihre Umsätze genau beobachten. Überschreitet ein Kleinunternehmer die Umsatzgrenze, entfällt nämlich die Kleinunternehmerregelung. Ab diesem Zeitpunkt greift die reguläre Umsatzsteuerpflicht, was Rechnungsstellung und Preisstruktur beeinflusst. Viele kleine Betriebe analysieren deshalb ihre Umsätze bereits Mitte des Jahres, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden. Die gesetzliche Grenze bleibt dabei ein wichtiger Orientierungspunkt.
Übergangsregelungen rund um den Jahreswechsel
Leistungen, die 2025 beginnen und 2026 enden, erfordern eine präzise Dokumentation. Nur so lässt sich eindeutig feststellen, welcher Steuersatz anzuwenden ist. Projekte mit mehreren Teilabschnitten sollten außerdem klare Abgrenzungen enthalten. Rechnungen für Anzahlungen erfordern eine besondere Sorgfalt, da Teilzahlungen einen anderen Zeitpunkt aufweisen als die Schlussrechnung.
Neue Regeln für Rechnungsstellung und Leistungszeitpunkt
Der Zeitpunkt der erbrachten Leistung ist maßgeblich für die steuerliche Behandlung. Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass eine Rechnung den Leistungszeitpunkt enthält, sonst droht der Verlust des Vorsteuerabzugs. Unternehmen mit länger laufenden Projekten sollten deshalb Rechnungen und Buchungs- bzw. Zahlungsdaten sorgfältig dokumentieren. Viele Unternehmen aktualisieren ihre Rechnungs- und Kassensysteme zum Jahreswechsel, damit alle Steuersätze korrekt hinterlegt sind.
Eine veraltete Software erzeugt schnell falsche Beträge, besonders wenn sich gesetzliche Vorgaben ändern. Deshalb sollten Selbstständige auch technische Updates rechtzeitig umsetzen und prüfen, ob alle Daten zum Jahresanfang sauber erfasst sind.