Frankfurt am Main ist unbestritten die Finanzhauptstadt Deutschlands. Ob Bankenviertel, Messegelände oder internationale Konferenzen – täglich strömen tausende Geschäftsreisende in die Metropole am Main. Doch wer beruflich unterwegs ist, bewegt sich bei der Spesenabrechnung oft auf dünnem Eis. Während Anreise und Übernachtung meist unproblematisch sind, schauen Betriebsprüfer bei den Themen „Repräsentation“ und „Freizeitgestaltung“ besonders kritisch hin.
Für Unternehmer und Selbstständige stellt sich oft die Frage: Wo endet die geschäftliche Veranlassung und wo beginnt das private Vergnügen? Ein Fehler in der Buchhaltung kann hier schnell zu empfindlichen Nachzahlungen führen.
Reisekosten und der Vorsteuerabzug
Die Grundlagen sind den meisten bekannt: Fahrtkosten (Zug, Flug, Mietwagen) sowie Hotelübernachtungen sind klassische Betriebsausgaben. Sofern eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, können vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer hier die Umsatzsteuer (meist 7 % oder 19 %) direkt vom Finanzamt zurückholen.
Wichtig ist hierbei die korrekte Trennung der Posten auf der Hotelrechnung. Während die Übernachtung steuerlich begünstigt sein kann, muss das Frühstück oft gesondert betrachtet werden. Weitere Details zur Berechnung und Erstattung findest du in unserem Ratgeber zum Thema Vorsteuer.
Die 70/30-Regel bei der Bewirtung
Nach einem langen Meeting gehört das gemeinsame Abendessen mit dem Geschäftspartner oft zum guten Ton. Frankfurt bietet hierfür eine exzellente Gastronomie. Doch steuerlich ist Vorsicht geboten: Bewirtungskosten sind nur zu 70 % als Betriebsausgaben abzugsfähig, die restlichen 30 % gelten als privat veranlasst. Die Vorsteuer hingegen darf – sofern die Rechnung korrekt ist – zu 100 % gezogen werden.
Damit das Finanzamt den Beleg akzeptiert, müssen strenge formale Anforderungen erfüllt sein (Angabe der Teilnehmer, Anlass der Bewirtung, Unterschrift). Wer hier schlampt, riskiert die komplette Streichung der Ausgaben. Wie so ein Dokument aussehen muss, erklären wir im Artikel Bewirtungsbeleg Vorlage: So geht’s steuerlich korrekt.
Grenzen der Absetzbarkeit: Freizeit und Begleitung
Besonders in einer internationalen Stadt wie Frankfurt verschwimmen die Grenzen zwischen Geschäft und Freizeit oft. Viele Geschäftsreisende nutzen den Aufenthalt, um das kulturelle oder gesellschaftliche Angebot der Stadt wahrzunehmen.
Wer im Rahmen der Abendgestaltung online nach Dienstleistungen sucht, stößt dabei zwangsläufig auf Escort-Services in Frankfurt. Unternehmer müssen hier jedoch steuerlich extrem vorsichtig sein. Das Einkommensteuergesetz (§ 12 EStG) zieht eine harte Grenze: Aufwendungen für die private Lebensführung sind strikt vom betrieblichen Bereich zu trennen.
Das bedeutet: Selbst wenn die Begleitung subjektiv der Repräsentation oder dem Geschäftserfolg dienen soll, ordnet das Finanzamt solche Kosten fast ausnahmslos der Privatsphäre zu. Ein Betriebsausgabenabzug ist damit ausgeschlossen, und auch der Vorsteuerabzug wird verwehrt. Wer versucht, solche Belege einzureichen, riskiert bei einer Prüfung nicht nur Streichungen, sondern auch unangenehme Fragen zur verdeckten Gewinnausschüttung.
Fazit: Sauber trennen spart Ärger
Frankfurt ist ein teures Pflaster, und die Verlockung ist groß, möglichst viele Ausgaben über das Geschäftskonto laufen zu lassen. Doch während das Finanzamt beim Geschäftsessen im „Main Tower“ noch mitspielt, hört der Spaß bei der reinen Abendunterhaltung auf.
Unternehmer sollten penibel darauf achten, geschäftliche Bewirtung von privater Lebensführung zu trennen. Alles, was auch nur den Anschein von privatem Vergnügen oder persönlicher Begleitung hat, sollte konsequent aus der privaten Tasche bezahlt werden. Das schont nicht nur die Nerven bei der nächsten Betriebsprüfung, sondern schützt auch vor dem Verdacht der Steuerhinterziehung.